Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103343/2/Ki/Shn

Linz, 12.12.1995

VwSen-103343/2/Ki/Shn Linz, am 12. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Susanne Z, vom 28. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.

November 1995, Zl.VU/S/2511/95 H, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II: Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 100 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 28. November 1995, Zl.VU/S/2511/95 H, hat die Bundespolizeidirektion Linz über die nunmehrige Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie es am 21.4.1995 um ca 10.30 Uhr in Linz, Kreuzung L - K als Lenker des LKW unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Berufungswerberin hat nach mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses Berufung erhoben und beantragt die Strafe herabzusetzen, da sie das Delikt für nicht so gravierend erachte, daß eine solche Strafe verhängt werden müßte. Außerdem verweise sie auf ihr geringes Einkommen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung betreffend Verkehrsunfälle schon deshalb von immenser Wichtigkeit sind, als sichergestellt sein muß, daß die Geschädigten letztlich zu ihrem Recht kommen. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin kann daher das vorliegende Delikt nicht bagatellisiert werden und es ist aus generalpräventiven Gründen im Falle einer "Fahrerflucht" eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten.

Im konkreten Falle hat sich die Berufungswerberin im erstinstanzlichen Strafverfahren geständig gezeigt. Wenn dies auch kein qualifiziertes Geständnis hinsichtlich einer Strafmilderung iSd Judikatur des VwGH darstellt, so vertritt der unabhängige Verwaltungssenat dennoch die Auffassung, daß der Umstand im vorliegenden Falle berücksichtigt werden kann. Dazu kommt noch, daß die Berufungswerberin tatsächlich ein geringes monatliches Einkommen hat, sodaß eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Strafe für geboten erschien.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt allerdings im Hinblick auf mehrere Vormerkungen nicht mehr zum Tragen. Die nunmehr mit ein Zehntel der vorgesehenen Höchststrafe (10.000 S) festgelegte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Umstände für angemessen, eine weitere Herabsetzung ist jedoch sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum