Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103345/5/Ki/Shn

Linz, 19.01.1996

VwSen-103345/5/Ki/Shn Linz, am 19. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Klaus M, vertreten durch die RAe Dr. A. T, vom 1. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 10. August 1995, Zl.VerkR96-4549-1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 10. August 1995, VerkR96-4549-1994, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der Geldstrafe) verpflichtet.

2. Der Berufungswerber richtete per Telefax am 1. November 1995 eine Eingabe an die belangte Behörde und führte in dieser Eingabe ua aus, daß ihm die Höhe der Geldstrafe nicht angemessen erscheine und er um Überprüfung und möglicherweise Korrektur der verhängten Geldstrafe bitte. In einer weiteren am 13. Dezember 1995 per Telefax eingebrachten Eingabe führte der Berufungswerber nochmals aus, ob man ihm die Geldstrafe nicht aus humanitären Gründen erlassen könne.

Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 vorgehalten, daß eine offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung vorliegt, die zurückzuweisen in Aussicht genommen ist. Das angefochtene Straferkenntnis sei laut Postrückschein am 28. September 1995 durch einen Postbevollmächtigten seiner Rechtsvertreter übernommen worden. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist habe somit am 12. Oktober 1995 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung habe er seine Eingabe jedoch erst am 1. November 1995 mittels Telefax eingebracht.

Gleichzeitig wurde er eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Berufungswerber hat auf diese Einladung bis dato nicht reagiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß dem Wortlaut nach es sich im vorliegenden Falle offensichtlich um eine Berufung gegen die Strafhöhe handelt und daher eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen hat.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 28. September 1995 durch einen Postbevollmächtigten der Rechtsvertreter des Berufungswerbers übernommen und gilt daher mit diesem Tag als zugestellt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 12. Oktober 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 1. November 1995 per Telefax eingebracht.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Weiters wird darauf hingewiesen, daß laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030). Nachdem der Berufungswerber trotz Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung bzw Einladung zur Stellungnahme sich nicht geäußert hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat im Sinne der zitierten Judikatur davon ausgehen, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

Was das Ersuchen um Ratenzahlung anbelangt, so ist diesbezüglich die Behörde erster Instanz (BH Ried/Innkreis) zur Entscheidung zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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