Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103354/11/Sch/Rd

Linz, 06.02.1996

VwSen-103354/11/Sch/Rd Linz, am 6. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J, vertreten durch RA Dr. F, vom 6. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. November 1995, VerkR96-3537-1995-SR/GA, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 6. Februar 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 20. November 1995, VerkR96-3537-1995-SR/GA über Herrn J, gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 2. Mai 1995 um 22.29 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 25 im Gemeindegebiet von Pucking, Rampenkilometer 0,0, in Richtung Linz gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde tut das Berufungsvorbringen, nämlich nicht der Berufungswerber, sondern dessen Bruder habe das oa KFZ zum Tatzeitpunkt gelenkt, als Schutzbehauptung ab, ohne dies näher zu begründen. Der alleinige Verweis darauf, daß der Rechtsmittelwerber von der Zulassungsbesitzerin, der K GmbH, als Lenker namhaft gemacht wurde, ist zwar ein Indiz hiefür, aber noch keinesfalls ein Nachweis.

Die Berufungsverhandlung vom 6. Februar 1996 hat ergeben, daß der Bruder des Berufungswerbers zum relevanten Zeitpunkt ebenfalls für die Zulassungsbesitzerin tätig war und den PKW mit dem Kennzeichen gelegentlich benutzt hat. Im Zuge der Verhandlung wurden Unterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt, aus denen dies hervorgeht. Schließlich kann ein Versehen bei der Auskunftserteilung iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 durch die Zulassungsbesitzerin nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da, wie bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig vorgebracht und auch mit Unterlagen belegt wurde, in der Vergangenheit bereits einmal irrtümlich eine falsche Auskunft erteilt wurde, was von der Behörde mit der Einstellung des Verfahrens gegen diesen vermeintlichen Lenker offensichtlich als erwiesen angesehen wurde.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß es dem Berufungswerber zwar nicht überzeugend gelungen ist, seine Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt zu widerlegen, andererseits aber doch gewisse Zweifel hieran entstanden sind, die unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zur Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu führen hatten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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