Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102120/2/Kei/Shn

Linz, 16.12.1994

VwSen-102120/2/Kei/Shn Linz, am 16. Dezember 1994

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der C, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 30. Mai 1994, Zl.VerkR96/18938/1993/Ga/Zö, wegen einer Übertretung des OÖ.

Parkgebührengesetzes iVm der Parkgebühren-Verordnung der Stadtgemeinde Braunau am Inn, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

"§ 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz iVm den §§ 2, 4, 6 und 7 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 15. Dezember 1992, Zl.IIIb, 122/10/G/92-Spo." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 VStG.

II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 80 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie "den PKW am 6.8.1993 um 08.49 Uhr in Braunau/I., auf dem Stadtplatz nächst Nr.7, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" habe, "ohne diesen mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein zu kennzeichnen". Dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz iVm § 5 Abs.3 und § 6 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 15. Dezember 1992, Zl.IIIb-122/10/G/92-Spo, begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 25. Juni 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 4. Juli 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl.VerkR96/18938/1993/Ga vom 11. Juli 1994, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der PKW mit dem deutschen Kennzeichen war am 6. August 1993 um 08.45 Uhr in Braunau am Inn auf dem Stadtplatz nächst der Nummer 7 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Das Fahrzeug war nicht mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet. Die Berufungswerberin war zu dieser Zeit Halterin des oa Kraftfahrzeuges. Die Berufungswerberin hat (in der Berufung) ausgeführt, daß sie die ihr bekannte Person, die "damals im August 1993 ihr Auto benutzt hat und an dem Vormittag nach Österreich gefahren ist", "nicht nennen möchte".

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder wer (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Anzeige des Stadtamtes Braunau am Inn vom 15. September 1993, der Auskunft des Kraftfahr-Bundesamtes Flensburg vom 14. Oktober 1993, des Schreibens der Polizeiinspektion 42 München (Neuhausen) vom 13. April 1994 iVm dem Schreiben der belangten Behörde vom 15. Februar 1994, Zl.VerkR96/18938/1993/Ga, und der Ausführungen in der Berufung.

Das einzige substantielle Vorbringen der Berufungswerberin (in der Berufung), daß sie herausgefunden hätte, daß jemand im August 1993 ihr Auto benutzt hätte und an dem Vormittag nach Österreich gefahren sei, sie aber diese Person nicht nennen möchte, wird als nicht glaubwürdig beurteilt und als Schutzbehauptung qualifiziert. Die Berufungswerberin ist ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren (Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken) nicht nachgekommen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat ist erwiesen, daß der Halter des Kfz mit dem Kennzeichen selbst - dieser ist die Berufungswerberin - das Fahrzeug zur Tatzeit und am Tatort abgestellt hat und das gegenständliche Delikt begangen hat.

Die Übertretung der Bestimmung des § 6 Abs.1 O.ö.

Parkgebührengesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache der Berufungswerberin gewesen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft. Die vorgebrachten Behauptungen der Berufungswerberin reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.

Das Verschulden der Berufungswerberin wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig im Sinne des § 21 Abs.1 VStG. Da eines der beiden, in § 21 Abs.1 VStG genannten, Kriterien nicht vorliegt, konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, daß nichts dahingehend hervorgekommen ist, daß die belangte Behörde diesbezüglich nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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