Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102448/2/Ki/Shn VwSen102449/2/Ki/Shn

Linz, 16.12.1994

VwSen-102448/2/Ki/Shn

VwSen-102449/2/Ki/Shn Linz, am 16. Dezember 1994

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der C, vom 26. Oktober 1994 gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Oktober 1994, Zl.CSt 8981/94-R und CSt 8993/94-R, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Strafen werden bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1.a) Mit Strafverfügung vom 18. August 1994, CSt 8981/LZ/94, hat die BPD Linz über die nunmehrige Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt, weil sie am 19.5.1994 um 6.35 Uhr in Roßleithen, A9 bei km 83.160 in Richtung Linz mit dem Kraftfahrzeug Kennzeichen die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritt, weil die Fahrgeschwindigkeit 109 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

b) Mit Strafverfügung vom 12. August 1994, CSt 8993/LZ/94, hat die BPD Linz über die nunmehrige Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 29.4.1994 um 6.44 Uhr in Roßleithen, A9 bei km 83.160 in Richtung Linz mit dem Kraftfahrzeug Kennzeichen die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritt, weil die Fahrgeschwindigkeit 95 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

c) Einem gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Einspruch bezüglich des Strafausmaßes wurde gemäß § 49 Abs.2 VStG Folge gegeben. Die Strafen wurden hinsichtlich lit.a auf 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) und bezüglich lit.b auf 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde ua ausgeführt, daß eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht möglich war, da auch der Umstand, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, zu berücksichtigen war.

2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen die Bescheide mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1994 Berufung mit der Begründung, daß die Strafbeträge ihre studentischen Möglichkeiten übersteigen. Sie lebe von 7.300 S im Monat und habe einen doppelten Mietaufwand, zumal sie neben ihrem Heimatwohnsitz in Linz auch einen Studienwohnsitz in Wien begründen mußte.

Jede unverhoffte Zahlungsverpflichtung größeren Ausmaßes stelle sie daher vor die Frage, ob sie sich ihr Studium überhaupt noch leisten könne. Ihr sei auch mit einer geringeren Geldbuße die Gefährlichkeit des Schnellfahrens voll und ganz bewußt geworden.

3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakten dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen einen Strafrahmen je bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen betragen im Falle lit.a lediglich 25 % und im Falle lit.b lediglich 10 % der Höchststrafe und sind im Hinblick auf die festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen (um 49 km/h bzw um 35 km/h) durchaus tat- und schuldangemessen.

Zu berücksichtigen ist auch, daß bereits eine einschlägige Verwaltungsübertretung vorgemerkt ist und dieser Umstand straferschwerend gewertet werden muß.

Was die von der Beschuldigten bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so hat die belangte Behörde darauf insofern Bedacht genommen, als die ursprünglich verhängten Strafen entsprechend herabgesetzt wurden. Nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates ist dabei auch zu bewerten, daß die Berufungswerberin bezogen auf ihre Situation zwar ein geringes Einkommen, nicht jedoch auch Sorgepflichten hat.

Zu Recht hat die belangte Behörde auch den Umstand berücksichtigt, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursachen von Verkehrsunfällen sind.

Der O.ö. Verwaltungssenat gelangt daher zur Auffassung, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen nicht mehr vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (Bundespolizeidirektion Linz) einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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