Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103209/2/Sch

Linz, 06.11.1995

VwSen-103209/2/Sch Linz, am 6. November 1995

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung (Fakten 1) und 2)) bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 3)) des J. H., vertreten durch RA Dr. F.R., vom 20. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..

vom 13. September 1995, VerkR96-.., wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung bzw. die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bzw. die verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 450 S.

Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 900 S (20 % der hinsichtlich der Fakten 2) und 3) verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 bzw 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 13. September 1995, VerkR96-.. über Herrn J. H., S.wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.1 StVO 1960, 2) § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und 3) § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 2.500 S und 3) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden, 2) 72 Stunden und 3) 60 Stunden verhängt, weil er am 22. Mai 1995 gegen 14.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der B.. bei Straßenkilometer 2,6 in N. Richtung G. gelenkt habe, wobei er 1) das oben angeführte Kraftfahrzeug so weit rechts gelenkt habe, daß dadurch Sachschaden verursacht worden sei, 2) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich Leitbaken und Leitpflöcke beschädigt und er weder den Straßenerhalter noch die nächste Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub verständigt habe, 3) es als Unfallbeteiligter unterlassen habe, wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten seien, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, da er die Unfallstelle verlassen habe, obwohl die beschädigten Leitbaken auf der Fahrbahn und am rechten Bankett zahlreiche Fahrzeugteile gelegen seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 550 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

a) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 1)):

Die Erstbehörde tut das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei durch plötzlich auftauchende Rehe zu einem Lenkmanöver gezwungen gewesen und habe hiedurch Leitbaken und Leitpflöcke beschädigt, sinngemäß als Schutzbehauptung ab. Die Gendarmerie habe diese Angaben überprüft, aber keinerlei Spuren eines Wildunfalles gefunden.

In diesem Punkt vertritt die Berufungsbehörde allerdings die Ansicht, daß die Verantwortung des Berufungswerbers nicht widerlegt werden kann. Bereits gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten hat dieser angegeben, daß zwei Rehe auf die Fahrbahn gesprungen seien, wobei eines davon vom Berufungswerber angefahren worden sei. Die Rehe seien dann davongelaufen.

Es ist durchaus nicht lebensfremd, daß ein solcher Wildunfall keine Spuren an der Unfallstelle hinterläßt. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, daß es auch zu keiner Beschädigung des Fahrzeuges des Berufungswerbers gekommen ist, die eine eindeutige Zuordnung zu einem Wildunfall zuließen.

Ausgehend von dem vom Berufungswerber geschilderten Sachverhalt wäre ihm ein Verschulden an der Verletzung des § 7 Abs.1 StVO 1960 nicht anzulasten, zumal ihm nicht nachgewiesen werden kann, daß das Fahrmanöver nach rechts vermeidbar gewesen wäre.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen.

b) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 (Faktum 2)):

Diesbezüglich wird vom Berufungswerber vorgebracht, daß zwischen dem Verkehrsunfall und der Verständigung des GP K. lediglich knapp über eine halbe Stunde Zeit verstrichen sei. Es könne daher nach Lage des Falles von einer Verständigung ohne unnötigen Aufschub gesprochen werden. Weiters wird begründend ausgeführt, daß der Berufungswerber der Ansicht gewesen sei, es habe sich beim GP K. - der Unfall wurde vom Berufungswerber aber ohnedies nicht dort, sondern dem GP S. gemeldet um den örtlich zuständigen Posten gehandelt.

Im Hinblick auf den vermeintlichen Irrtum im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des GP K. ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß sich der Verkehrsunfall in N., also im Bezirk S. ereignet hat.

Abgesehen davon kann es nicht als unzumutbare Anforderung an Geographiekenntnisse angesehen werden, wenn man dem Berufungswerber unterstellt, ihm hätte bewußt sein müssen, daß der nächstgelegene GP im Hinblick auf die Unfallstelle der GP S. bzw. der GP G., nicht aber der wesentlich weiter entfernte GP K. sein konnte.

§ 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 verlangt, daß die Meldung über eine Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder beim Straßenerhalter (unter Angabe der Identität) ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Da, wie bereits ausgeführt, dem Berufungswerber bewußt sein mußte, daß der GP K. nicht der nächstgelegene sein konnte, kann schon aus diesem Grund nicht von einem unnötigen Aufschub der Meldung gesprochen werden. Dazu kommt auch noch, daß auf der relativ langen vom Berufungswerber zurückgelegten Wegstrecke bis zur Werkstätte B. in K. zweifellos Möglichkeiten bestanden hätten, den Verkehrsunfall telefonisch zu melden.

Die vom Berufungswerber vorgenommene Meldung ca. 45 Minuten bzw. ca. eine Stunde (Meldung bei der Straßenmeisterei S.) nach dem Vorfall kann daher keinesfalls mehr als ohne unnötigen Aufschub erfolgt bezeichnet werden.

c) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 (Faktum 3)):

In diesem Punkt ist zur Strafzumessung - wie auch hinsichtlich Faktum 2) - nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 dient, wie im übrigen auch § 4 Abs.5 StVO 1960, dem Zweck, es dem Geschädigten ohne unnötigen Aufwand bzw. Schwierigkeiten zu ermöglichen, klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74).

Wie bereits oben ausgeführt, hätte der Berufungswerber mehrere Möglichkeiten gehabt, den Verkehrsunfall zu melden.

In der Zwischenzeit wurden die Unfallfolgen bereits von einem Dritten wahrgenommen, welcher auch die Unfallstelle durch Beseitigen zurückgebliebener Fahrzeugteile absicherte.

Der Berufungswerber hat es durch sein Verhalten zumindest vorerst erschwert, daß der Straßenerhalter von der Beschädigung und dem Verursacher Kenntnis erlangen konnte.

Nach Lage der Dinge kann nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber der Unfall, insbesonders die Schäden an den Verkehrsleiteinrichtungen bzw. an seinem eigenen Fahrzeug, entgangen ist. Immerhin fehlten bei seinem Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall die Stoßstange und der Kühlergrill. Aufgrund dieser Erwägungen muß daher von der Schuldform des zumindest bedingten Vorsatzes ausgegangen werden.

In diesem Lichte, aber auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Taten, erscheinen der Berufungsbehörde die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen nicht als überhöht. Auch bei Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers kann nicht von einer rechtswidrigen Strafzumessung die Rede sein.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 19.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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