Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110128/21/SR/Ri

Linz, 18.01.2005

 

 

 VwSen-110128/21/SR/Ri Linz, am 18. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des Herrn L B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S H, W N, Bgasse, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding, Zl. VerkGe96-129-1999 vom 25. November 1999, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs. 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt, bestraft und der Verfall ausgesprochen:

 

"Sie haben als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen V und dem Sattelanhänger mit dem ungarischen Kennzeichen X (Zulassungsbesitzer: M es M T Kft. A u., 9 G, U) am 30. August 1999 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (25.020 kg KFZ-Teile bzw Spaltbänder) von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt, ohne dass Sie bei dieser Güterbeförderung nach bzw. durch Österreich am 30. August 1999 um 09.00 Uhr, auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben in Suben, eine hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z.3 und § 7 Abs.1 und 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995, idF. BGBl. I Nr. 17/1998.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Sie eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 verhängt."

 

Als weitere Verfügung wurde gemäß § 37 Abs. 5 VStG die am 30. August 1999 von den Aufsichtsorganen des Zollamtes Weikerstorf eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs. 2 Z.2 VStG iVm. § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt.

 

Diesbezüglich erging vom zuständigen Einzelmitglied eine gesonderte Entscheidung, da es sich um die Anfechtung eines verfahrensrechtlichen Bescheides gehandelt hatte.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu eigenen Handen an den Rechtsvertreter am 1. Dezember 1999 zugestellt wurde, richtet sich die - rechtzeitig - am 15. Dezember 1999 zur Post gegebene und am 16. Dezember 1999 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

 

1.3. Im angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aktenlage feststehen würde, dass der Bw anlässlich der Kontrolle am 30. August 1999 um 09.00 Uhr keine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt habe. Unabhängig von seinen Ausführungen würde sich die Verpflichtung des § 7 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes auf die gesamte Dauer der gewerbsmäßigen Güterbeförderung auf österreichischem Hoheitsgebiet beziehen.

 

1.4. In der Berufung führt der Bw aus, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Beförderung mehr durchgeführt worden wäre, sondern der LKW stillgestanden sei. Vom Grenzübergang Suben hätte der Bw keine Güter befördert, sondern der LKW sei still gestanden. Von einer Beförderung könne wohl nur dann gesprochen werden, wenn das Gut tatsächlich bewegt würde. Für die Weiterfahrt nach Deutschland sei eine Locotransgenehmigung vorgelegen.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

2.1. In der Anzeige vom 30. August 1999 wird ausgeführt, dass der Bw das bezeichnete Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger am Amtsplatz des Zollamtes Suben abgestellt hatte. Am 30. August 1999 sei um ca. 8.30 Uhr anlässlich der Zollkontrolle festgestellt worden, dass der Bw keine CEMT- bzw. § 7 Genehmigung hätte vorweisen können. Der Bw führte aus, dass er die mitgeführte CEMT-Genehmigung an einen anderen Fahrzeuglenker seiner Firma weitergegeben hätte. Dieses Vorbringen wird in der Stellungnahme vom 14. Oktober 1999 wiederholt und dahingehend präzisiert, dass der BW eine CEMT-Genehmigung Nr. 168 mitgeführt habe. Eine diesbezügliche Erhebung seitens der Behörde erster Instanz ist unterblieben.

 

2.2. Als Berufungsergänzung wurde einerseits die Kopie der CEMT-Genehmigung Nr.168, ausgestellt für die Firma M es M T (CEMT Euro 2, supergrünes und sicheres KFZ) und andererseits eine Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterbeförderungsverkehr Österreich-Ungarn (für das Kennzeichen V mit dem Stempelvermerk: "Einreise 27. August 1999", Zollamt Rattersdorf-Liebing und dem Ausreisevermerk 2. September 1999, vorgenanntes Zollamt) vorgelegt. Die Vorlage einer Kopie des Fahrtenberichtheftes ist unterblieben.

 

2.3. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005 hat der Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, AZ.: VerkGe96-129-1999 und die in der Berufung beiliegenden Beweismittel.

 

3.1. Mit Erkenntnis vom 24. März 2000, VwSen-110128/6/SR/Ri hat die erste Kammer des Oö. Verwaltungssenates der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

 

Dagegen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Amtsbeschwerde erhoben.

 

3.2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2004, Zl. 2000/03/0185-13, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 19. November 2004, wurde das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

 

U.a. hat der Verwaltungsgerichtshof begründend ausgeführt, dass

 

"im Beschwerdefall keine Anwendbarkeit des § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gegeben sei, weil Österreich `einer entsprechenden CEMT-Resolution zwar beigetreten ....., diese jedoch nicht entsprechend kundgemacht worden´ sei, `und daher keine Grundlage für ein Vorgehen der Behörde bzw. der Kontrollorgane bilden´ könne und insbesondere nicht als Vereinbarung gemäß § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. angesehen werden könne. In einer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme teilte der beschwerdeführende Bundesminister mit, dass in der Beschwerde zunächst die CEMT-Resolution Nr. 26 aus dem Jahr 1973 angesprochen worden sei, die völkerrechtlich am 1. Juni 1974 in Kraft getreten, in Österreich jedoch nicht kundgemacht worden sei.

........

Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung der genannten Resolution Nr. 26 aus 1973 bzw. der angesprochenen weiteren Resolutionen erfolgt wäre. Selbst wenn in der Praxis im Sinn des § 8 Abs. 1 letzter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 Kontingente auf der Grundlage dieser Resolution bzw. der Folgeresolutionen durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes erfolgt sein sollten, wäre damit nicht der vollständige Inhalt der Resolution aus dem Jahr 1973 kundgemacht worden.

......

Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass für den Beschwerdefall keine Vereinbarung gemäß § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bestand, die dem Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des § 7 Abs. 1 leg. cit. entgegengestanden wäre.

Nach § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in § 7 Abs. 1 leg. cit. vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn die wirtschaftlichen Interessen Österreichs dies rechtfertigen.

Auch diese auf eine Ausnahme vom Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gerichtete Anordnung kann nur dann zum Tragen kommen, wenn sie als Rechtsverordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.

Nachdem der beschwerdeführende Bundesminister in seiner Beschwerde zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass die oben genannte CEMT-Resolution samt Novellen nach § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Wege einer internen `Dienstanweisung an alle Kontrollorgane´ umgesetzt werden könnte, hat er nunmehr in der schon angesprochenen Stellungnahme seine Meinung geändert und mitgeteilt, dass § 7 Abs. 6 leg. cit. die Erlassung einer Rechtsverordnung verlangen würde, eine für den Beschwerdefall maßgebliche Rechtsverordnung im Sinne des § 7 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetzes 1995 aber nicht erlassen worden sei. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist ein an die betroffenen Normunterworfenen gerichtete ordnungsgemäß kundgemachte Anordnung nicht bekannt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann die `Zolldokumentation Güterverkehr GK-0500´nach Ausweis dieser vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Dokumentation schon deswegen nicht als Rechtsverordnung gedeutet werden, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass damit eine an die betroffenen Normunterworfenen gerichtete Anordnung getroffen und kundgemacht wird. Dass diesen Normunterworfenen eine solche Dokumentation (möglicherweise) bekannt ist und etwa auch sie treffende relevante Obliegenheiten nennt, vermag daran nichts zu ändern."

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Stammfassung (im Folgenden GütbefG) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 GütbefG begeht abgesehen von gemäß der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

.....

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

 

4.2. Im ersten Rechtsgang hat der Oö. Verwaltungssenat die Auffassung vertreten, dass für die gegenständliche Güterbeförderung eine CEMT-Genehmigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 8 GütbefG vorhanden war und daher eine Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers nicht erforderlich gewesen ist.

 

Wie unter Punkt 3.2. ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die CEMT-Resolution Nr. 26 aus dem Jahr 1973 und die in der Folge weiter beschlossenen Resolutionen nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sind.

 

Der Bw, der die Güterbeförderung auf Grund der CEMT-Genehmigung durch Österreich durchgeführt hat, kann sich mangels ordnungsgemäßer Kundmachung der CEMT-Resolution Nr. 26 aus dem Jahr 1973 und der in der Folge weiter beschlossenen Resolutionen nicht auf diese Bewilligung berufen.

 

Da der Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist dem Oö. Verwaltungssenat eine Prüfung in der Sache verwehrt.

 

4.3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Da der Bw die Berufung eingeschränkt hat und eine Berufung gegen die Schuld nicht mehr vorliegt, ist dieser Teil des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

 

4.3.2. Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, 1369 ff, E 6 ff zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, 1992, Rz 14 zu § 42 StGB). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1987 (BGBl Nr. 605/1987) muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124, SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl mwN Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 14 f zu § 42 StGB). Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

Leichte Fahrlässigkeit indiziert geringfügiges Verschulden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld (nur) dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Vielzahl solcher Tatbilder blieb die Schuld erheblich zurück.

 

Der Bw hat zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht über die erforderliche Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers verfügt. Dennoch ist dem Bw nur geringfügiges Verschulden vorzuwerfen. Vor der Tatzeit und danach haben nicht nur der Bw sondern auch eine Vielzahl von Personen aus dem Verkehrskreis des Täters Güterbeförderungen durch Österreich mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt. Bei der gegenständlichen Güterbeförderung hat der Bw auf die Praxis und seine Erfahrungswerte vertraut. Weder die zuständigen Behörden noch die einschreitenden Kontrollorgane haben bei Vorliegen einer CEMT-Genehmigung auf eine fehlende Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers abgestellt und Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet bzw. Anzeigen erstattet.

 

Entsprechende Fachinformationen in offiziellen Zeitschriften des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes entheben den Normunterworfenen nicht von der Verpflichtung, in Zweifelsfällen eine entsprechende behördliche Auskunft einzuholen. Ob er aber im gegenständlichen Fall auf Grund der behördlich nicht zutreffenden Vollzugspraxis eine rechtlich vertretbare Auskunft erhalten hätte, ist zweifelhaft. Stellt man weiters auf die Begründung des beschwerdeführenden Bundesministers und seine Meinungsänderung (Umsetzung der CEMT-Resolution, Dienstanweisung an alle Kontrollorgane, Erlassung einer Rechtsverordnung) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ab, dann kann dem Bw lediglich ein geringfügiges Verschulden vorgeworfen werden.

 

Unter diesem Gesichtspunkt bestand daher ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG und der Oö. Verwaltungssenat hatte von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Dass die Übertretung keine nachteiligen Folgen im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nach sich zog (der Gesetzgeber hat mittlerweile wesentliche Änderungen des GütbefG vorgenommen und CEMT-Bewilligungen berechtigen nunmehr zur Güterbeförderung) ist aktenkundig.

 

Aus spezialpräventiven Gründen scheint es jedoch geboten eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des angelasteten Verhaltens auszusprechen, um den Berufungswerber nach Möglichkeit auch von so geringfügigen Fehlverhalten abzuhalten.

 

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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