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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103228/10/Weg/Ri ...

Linz, 28.11.1995

VwSen-103228/10/Weg/Ri ... Linz, am 28. November 1995

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K vom 3. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 15. September 1995, St.-..., nach der am 28. November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die gegen die Schuld gerichtete Berufung wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Dem Eventualantrag auf Reduzierung der Strafe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe mit 9.000 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 9 Tage herabgesetzt.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 900 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser am 28. Mai 1995 um 1.55 Uhr in ... auf der ...straße ein Fahrrad stadtauswärts gelenkt und um 02.00 Uhr auf der ...straße nächst dem Hause Nr. ...

trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, er habe das Fahrrad freiwillig geschoben und dieses somit nicht gelenkt. Seine Bezüge seien bis auf 7.000 S gepfändet, sodaß auch das Strafausmaß überhöht sei. Er stelle daher den Antrag auf Verfahrenshilfe und gleichzeitig den Berufungsantrag, das Straferkenntnis aufzuheben, zumindest aber die Strafe herabzusetzen.

Anmerkung: Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. Oktober 1995 abgewiesen.

Im Hinblick auf die Berufungsausführungen wurde für den 28.

November 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu auch der Beschuldigte geladen. Diese Ladung wurde am 23. Oktober 1995 hinterlegt und somit iSd Zustellgesetzes wirksam zugestellt. Der Berufungswerber ist jedoch zur Verhandlung nicht erschienen, sodaß iSd § 51f Abs.2 VStG die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde und das Verfahren ohne weitere Anhörung mit dem gegenständlichen Erkenntnis abzuschließen war.

4. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28. November 1995 zeugenschaftlich vernommenen Rev.Inspektoren ... und ... führten in Übereinstimmung zur Anzeige und ohne gegenseitige Widersprüche aus, daß der Berufungswerber beim Lenken des Fahrrades beobachtet werden konnte. Der Beschuldigte fuhr dabei, nachdem er auf der ...straße von der rechten Fahrbahnseite auf die linke gewechselt hat, auf einem Radweg und fiel wegen der unsicheren Fahrweise auf.

Die beiden Straßenaufsichtsorgane fuhren daraufhin mit ihrem Patrouillenfahrzeug zur Kreuzung ... - ...straße ...straße, um dort die Anhaltung des Radfahrers vorzunehmen.

Der Berufungswerber sprang - offenbar wegen des Ansichtigwerdens der Polizeibeamten - von seinem Fahrrad und kam dabei zu Sturz. Rev.Insp. ... fordert den Berufungswerber - nachdem er Alkoholisierungssymptome, wie Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicheren Gang, gerötete Bindehäute usw. feststellen mußte - zum Alkotest mittels Alkomat auf, den jedoch der Berufungswerber sinngemäß mit dem Hinweis "Burschen was soll das, ihr seht ohnehin, daß ich betrunken bin und somit der Test positiv verlaufen würde" ausdrücklich verweigerte. Beide Rev.Inspektoren schlossen nach Vorhalt der Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe sein Fahrrad freiwillig geschoben, jeglichen Irrtum hinsichtlich der Lenkeigenschaft aus und bestätigten dezidiert, daß der Berufungswerber das Fahrrad gelenkt, also sich auf diesem sitzend fortbewegt hat.

Auf Grund dieser Aussagen steht sohin fest, daß der Berufungswerber zur im Straferkenntnis angeführten Zeit auf der im Straferkenntnis angeführten Tatörtlichkeit ein Fahrrad und somit ein Fahrzeug gelenkt hat und in der Folge trotz des Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen den Alkotest mittels Alkomat ausdrücklich verweigerte. Es steht auch fest, daß die Einkünfte des Berufungswerbers bis zum Existenzminimum gepfändet sind und daß eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1991 aufscheint.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (idF BGBl.Nr.518/1994) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Bei der Gegenüberstellung des oben angeführten und als erwiesen geltenden Sachverhaltes mit den eben zitierten Gesetzesstellen ergibt sich, daß der Berufungswerber den Tatbestand des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 sowohl objektiv als auch subjektiv (die allenfalls vorliegende und selbst verschuldete Trunkenheit schließt die Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG nicht aus) verwirklicht hat und somit zu bestrafen ist, wobei die Mindeststrafe 8.000 S beträgt.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf nachstehende auch vom Vertreter der belangten Behörde zugestandene Gründe war die Strafe spruchgemäß zu reduzieren: Das Einkommen liegt beim Existenzminimum, das Gefährdungspotential beim Lenken des Fahrrades wird im Hinblick auf die Verwendung eines Fahrrades auf einer nur kurzen Strecke auf einem Radweg zur nächtlichen Stunde als geringfügig angesehen.

Eine Reduzierung auf die gesetzliche Mindeststrafe war im Hinblick auf die erwähnte einschlägige Vormerkung nicht zulässig.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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