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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103359/2/Ki/Shn

Linz, 14.12.1995

VwSen-103359/2/Ki/Shn Linz, am 14. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Manfred Z, vom 22. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. November 1995, Zl.VerkR96-4415-1994-Br, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 23.11.1994 um 17.00 Uhr den Kombi, auf der B125 bei Strkm im Ortschaftsbereich von H, Gemeinde U, gelenkt und anschließend um 17.35 Uhr des genannten Tages in Linz vor dem AKH bei der Rettungszufahrt, Krankenhausstraße 9, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomat auf Verlangen durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl aufgrund des starken Alkoholgeruches seiner Atemluft vermutet werden konnte, daß er sich im Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 und Abs.2a lit.b StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob mit Schriftsatz vom 22. November 1995 rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mangels Erfüllung des Tatbestandes, insbesondere auf subjektiver Seite, einzustellen bzw in eventu, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Strafsache zu ergänzenden Erhebungen zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

In der Begründung wird ua der Sachverhalt derart dargelegt, daß der Berufungswerber dem Alkotest am Unfallort zugestimmt hat. Das Rettungsfahrzeug sei dann noch einige Minuten stehengeblieben. Über Befragen, warum der Alkotest nicht vorgenommen werde, habe der Beamte gesagt, daß dies etwa 20 Minuten in Anspruch nehmen würde, womit der an der Unfallstelle anwesende Arzt angesichts der Verletzten nicht einverstanden gewesen sei. Anschließend sei das Rettungsfahrzeug nach Linz zum Krankenhaus gefahren, die Bundespolizeidirektion Linz sei von den Gendarmeriebeamten nicht um Rechtshilfe ersucht worden. In der Folge sei von den Insassen des Rettungsfahrzeuges bestätigt worden, daß der Berufungswerber mangels irgendwelcher Aufforderungen oder Anweisungen sich von allen Beteiligten verabschiedete und den Standort in völliger Ruhe verlassen habe. Die Rettungsfahrer hätten keinerlei Weisung erhalten weder von der Gendarmerie noch vom Arzt, daß der Beschuldigte in Linz einem Alkotest unterzogen werden müßte. Widrige Umstände auf seiten der Exekutive hätten sohin dazu geführt, daß eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nicht erfolgte und sohin der Berufungswerber diesen Alkotest auch nicht ablegen konnte und für diesen Umstand nicht verantwortlich gemacht werden kann.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt legt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber war zur vorgewofenen Tatzeit im Bereich der Gemeinde U, Bezirk Freistadt, in einen Verkehrsunfall verwickelt. Am Unfallort wurde er von einem den Verkehrsunfall erhebenden Gendarmeriebeamten zur Vornahme eines Alkotests aufgefordert. Dieser Alkotest konnte jedoch an Ort und Stelle nicht durchgeführt werden, zumal der dem Unfall beigezogene Arzt mit einer entsprechenden Wartezeit (ca 20 Minuten) nicht einverstanden war. Der Berufungswerber wurde sodann von der Rettung zusammen mit einer weiteren Unfallbeteiligten nach Linz in das Allgemeine Krankenhaus verbracht. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, daß die Gendarmeriebeamten diesen Transport begleitet hätten. Vor dem Allgemeinen Krankenhaus in Linz hat sich dann der Berufungswerber in der Folge, ohne sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, entfernt. Zu diesem Zeitpunkt waren offensichtlich keine Organe der Straßenaufsicht anwesend.

I.5. Unter Zugrundelegung des oa Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu Lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch alkoholbeeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, begeht gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung.

In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhaltes gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten im vorliegenden Falle keine Verwaltungsübertretung bildet.

Der Berufungswerber wurde zunächst vom den Unfall erhebenden Gendarmeriebeamten ordnungsgemäß zur Vornahme eines Alkotests aufgefordert und er war auch mit der Durchführung dieses Tests einverstanden. Auf Intervention des an der Unfallstelle anwesenden Arztes hin hat sich jedoch die Durchführung des Alkotestes an Ort und Stelle als unmöglich erwiesen. Der Berufungswerber wurde mit der Rettung nach Linz in das Allgemeine Krankenhaus verbracht. Aufgrund dieses Umstandes kann es nicht in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen sein, daß der Alkotest an Ort und Stelle nicht zustandegekommen ist.

Um dennoch die Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt hin überprüfen zu können, hätten die einschreitenden Gendarmeriebeamten die Bundespolizeidirektion Linz ersuchen müssen, den Berufungswerber im Krankenhaus bzw nach Eintreffen der Rettung vor dem Krankenhaus neuerlich entsprechend aufzufordern. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Es kann daher dem Berufungswerber nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser sich vom Krankenhaus entfernt hat, zumal er nicht verpflichtet war, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die ursprüngliche Verpflichtung des Berufungswerbers zur Durchführung des Alkotests unter den vorliegenden Umständen mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Rettungsautos erloschen ist. Nachdem er in Linz (AKH) nicht neuerlich von für diesen Sprengel zuständigen Organen aufgefordert wurde, hat er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Lediglich der Ordnung halber wird überdies festgestellt, daß entsprechend dem Tatortvorwurf die Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben war. Nach diesem Vorwurf hätte die Verweigerung in Linz stattgefunden und es wäre somit die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz (örtliche Zuständigkeit) gegeben gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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