Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103363/13/Ki/Shn

Linz, 29.01.1996

VwSen-103363/13/Ki/Shn Linz, am 29. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des Adam Z vom 1. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28.

November 1995, Zl.St3949/95, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Jänner 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 28. November 1995, Zl.St3949/95, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 6.7.1995 um 10.20 Uhr in S den PKW gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung war.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, ds 1.200 S, verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 Berufung im wesentlichen mit der Begründung, daß der Anzeiger sich geirrt haben muß.

Er verwies auf seine Aussage vor der belangten Behörde, wonach er zur Tatzeit das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 1996 Beweis erhoben. Der Berufungswerber befindet sich derzeit im Strafvollzug in der Justizanstalt Steyr, weshalb diese Anstalt ersucht wurde, ihm die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung zu ermöglichen. Lt. tel. Mitteilung durch die Justizanstalt Steyr kurz vor Verhandlungsbeginn hat der Berufungswerber erklärt, auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichten zu wollen. Die belangte Behörde hat sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung telefonisch entschuldigt.

Als Zeuge wurde RI Robert K einvernommen. Der Zeuge hat ausgesagt, daß er sich zum Vorfallszeitpunkt im Urlaub befunden habe. Er sei zu seiner Dienststelle unterwegs gewesen, als ihm im Bereich der Tankstelle der Berufungswerber aufgefallen sei. Dieser wollte die Tankstelle verlassen und habe verkehrsbedingt anhalten müssen. Er habe berufsbedingt auf das Kennzeichen des Fahrzeuges und in der Folge auf den Fahrer geschaut und dabei feststellen können, daß der Berufungswerber der Lenker dieses Fahrzeuges gewesen sei. Dieser habe sich alleine im Fahrzeug befunden. Er könne mit Sicherheit ausschließen, daß sich zum erwähnten Zeitpunkt eine andere Person als der Berufungswerber im Fahrzeug befunden hat, er kenne den Berufungswerber, da er ihn schon mehrmals vorführen mußte.

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Aussage des Zeugen Glauben zu schenken ist. Diese Aussage wurde unter Wahrheitspflicht getätigt und es sind die Angaben schlüssig.

Auch ist davon auszugehen, daß der Polizeibeamte dem Berufungswerber nicht willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würde. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn als belastend gewertet werden, im konkreten Falle vertritt jedoch die erkennende Behörde die Auffassung, daß die Rechtfertigung des Berufungswerbers lediglich eine reine Schutzbehauptung darstellt.

Insbesondere erscheint es auch im Hinblick auf die bisher begangenen einschlägigen Verwaltungsübertretungen nicht unlogisch, daß er das Fahrzeug gelenkt hat. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erscheint im vorliegenden Falle die persönliche Einvernahme des Berufungswerbers als nicht erforderlich.

I.6. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Unbestritten handelt es sich beim vorgeworfenen Tatort um eine öffentliche Verkehrsfläche und es wird auch nicht bestritten, daß der Berufungswerber keine entsprechende Lenkerberechtigung zum Tatzeitpunkt besaß.

Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, daß der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat, weshalb das vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Verhalten als erwiesen anzusehen ist.

Was das Verschulden anbelangt, so sind Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, nicht hervorgekommen. Ein allfälliges Unrechtsbewußtsein kann im vorliegenden Falle nicht als schuldentlastend angesehen werden. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

I.7. Was die Strafbemessung anbelangt, so ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist festzustellen, daß der belangten Behörde bei der Straffestsetzung keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften. Dazu kommt, daß straferschwerend fünf rechtskräftige einschlägige Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG zu berücksichtigen waren.

Daß die Übertretung offensichtlich in der Schuldform eines Vorsatzes begangen wurde, war in die Strafbemessungsüberlegungen ebenfalls miteinzubeziehen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0109, hingewiesen, wonach ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in Höhe von sogar 20.000 S pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde.

Auch ist darauf hinzuweisen, daß im § 134 Abs.1 KFG dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Primärfreiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden könnten.

Nachdem der Berufungswerber bisher offensichtlich nicht gewillt war, sich in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung den rechtlichen Normen gemäß zu verhalten, kann nur durch eine entsprechend strenge Bestrafung versucht werden, ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, daß, wie bereits dargelegt wurde, Verstöße gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 zu den schwerwiegendsten Übertretungen des KFG zählen, auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten.

Es ist daher auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers im vorliegenden konkreten Falle eine Herabsetzung der - in Anbetracht der einschlägigen Vormerkungen eher milde bemessenen - verhängten Strafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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