Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103367/2/Fra/Ka

Linz, 20.02.1996

VwSen-103367/2/Fra/Ka Linz, am 20. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des S D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 9.10.1995, VerkR96-3475-1995, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt; der Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 150 S. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 31.3.1995 um 11.45 Uhr den PKW mit dem Kz.: im Ortsgebiet von Bad Hall auf der Nebenfahrbahn des Hauptplatzes vor dem Haus Nr.8 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung. Der Beschuldigte bringt vor, daß er 5.500 S für seine drei Kinder zu bezahlen habe. Von den 12.000 S, die er verdiene, bleiben ihm nur 6.500 S.

3. Über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Dem Rechtsmittel ist zu entnehmen, daß die Höhe der verhängten Strafe angefochten wird. Die Erstbehörde hat unter Bedachtnahme auf § 19 VStG, welcher die Kriterien für die Strafbemessung enthält, eine Geldstrafe von 5.000 S verhängt und somit den gesetzlichen Strafrahmen zu 50 % ausgeschöpft. Sie hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten als mildernd, jedoch die zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, davon sechs Vormerkungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, als erschwerend gewertet zu haben. Im übrigen ist sie davon ausgegangen, daß der Bw ein monatliches Einkommen von 12.000 S bezieht, für niemanden sorgepflichtig sowie vermögenslos ist.

Der O.ö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, daß unter Zugrundelegung der oben genannten Prämissen und Kriterien die verhängte Geldstrafe aus folgenden Gründen als überhöht erscheint: Der Beschuldigte bezieht ein bescheidenes Einkommen und ist geständig. Es ist nicht evident, daß die Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, erheblich geschädigt oder gefährdet worden wären oder daß die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte. Der Unrechtsgehalt der Tat kann somit als gering betrachtet werden. Zweifellos weist der Beschuldigte sechs einschlägige Vormerkungen auf, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Es ist jedoch zu bedenken, daß zwei dieser Übertretungen mit jeweils 500 S Geldstrafe sanktioniert wurden und vier mit jeweils 600 S Geldstrafe. Der "Sprung" auf nunmehr 5.000 S ist unter diesen Prämissen nicht nachvollziehbar. Andererseits bewirken diese Vormerkungen, daß eine weitere Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar erscheint. Der Beschuldigte steht offenbar der übertretenen Norm gleichgültig gegenüber, was einen erheblichen Verschuldensgehalt indiziert und es erscheint die nunmehrige Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, daß, falls er wieder einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen sollte, eine höhere Strafe auch aus der Sicht des O.ö.

Verwaltungssenates trotz seiner bescheidenen wirtschaftlichen und sozialen Situation als angemessen erscheint.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Dieses Ergebnis bewirkt auf der Kostenseite, daß der Beschuldigte zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten hat und sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß ermäßigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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