Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103369/2/Weg/Ri

Linz, 12.07.1996

VwSen-103369/2/Weg/Ri Linz, am 12. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des N K vom 13. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 30. Oktober 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung zum Faktum 1 wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatvorwurf auf die Nichtaushändigung des Führerscheines eingeschränkt wird.

II. Hinsichtlich des Faktums 2 wird der Berufung betreffend das Vorliegen der Tatbildmäßigkeit nach § 76 Abs.5 KFG 1967 keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. In Anwendung des § 21 Abs.1 VStG wird jedoch diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

III. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber zum Faktum 1 einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 40 S zu leisten.

Betreffend das Faktum 2 entfällt jeglicher Kostenbeitrag zum Strafverfahren.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 102 Abs.5 lit.

b KFG 1967 und 2.) § 76 Abs.5 KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 200 S (12 Stunden) und 2.) 2.000 S (72 Stunden) verhängt, weil dieser am 16. Jänner 1995 um ca. 18.00 Uhr den PKW ... auf der ... Bundesstraße ... in Richtung ... gelenkt hat und anläßlich der um 18.03 Uhr in ... auf Höhe des Hauses ...straße .. durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, daß er 1) den Zulassungsschein nicht mitführte bzw. diesen nach Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Kontrolle vorwies und 2) die gegenständliche Fahrt durchgeführt hat, obwohl ihm die Lenkerberechtigung am 2. Dezember 1994 von der Bundespolizeidirektion ... abgenommen wurde und das Lenken eines Kraftfahrzeuges vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 220 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner fristgerechten und auch sonst gerade noch zulässigen Berufung, die er als "Einspruch" bezeichnet, ein, "er erhebe neuerlich Einspruch, da von der Bundespolizeidirektion ... durch die Republik ...

und mittels seiner Aussagen die Strafen per Mitteilung eingestellt worden seien." Die Prüfung der Zulässigkeit dieses Schriftsatzes darauf, ob darin eine taugliche Berufung zu erblicken ist, hat ergeben, daß den Formerfordernissen des § 63 Abs.3 AVG gerade noch entsprochen wird. In der Eingabe des Berufungswerbers ist insofern ein begründeter Berufungsantrag zu erblicken, weil er einerseits in Mitteilung bringt, daß er neuerlich Einspruch erhebe. Dieses Wort "neuerlich" impliziert einen Verweis auf den Einspruch vom 19. Februrar 1995 in welchem gegen beide Verwaltungsübertretungen ausreichende Argumente vorgebracht werden. Hinzu tritt zumindest hinsichtlich des Faktums 2, daß in diesem als Berufung zu wertenden Schriftsatz auf angeblich eingestellte Strafen der Bundespolizeidirektion ... verwiesen wird, was bei gewogener Betrachtungsweise auch eine Aussage über die Unrechtmäßigkeit der vorläufigen Führerscheinabnahme enthält.

3. Nachdem keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, war iSd § 51e Abs.2 AVG ohne mündliche Verhandlung auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die Aktenlage stellt sich - gekürzt wiedergegeben - wie folgt dar:

Der Berufungswerber hat bei der angeführten Fahrt trotz diesbezüglicher Aufforderung des Bezirksinspektors ... den Zulassungsschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Dieses dem § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 widersprechende Verhalten wird vor allem auf Grund der zeugenschaftlichen Aussagen der Straßenaufsichtsorgane ... und ... vom 11. Mai 1995 bzw. 8.

Mai 1995 als erwiesen angenommen. Eine auf das Nichtaushändigen gerichtete Verfolgungshandlung liegt mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. März 1995 vor.

Zur Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs.5 KFG 1967:

Erwiesen ist und wird dies vom Berufungswerber auch nicht bestritten, daß auf dieser Fahrt der Führerschein nicht mitgeführt wurde. Unbestritten ist auch, daß der Führerschein am 2. Dezember 1994 wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (Alkotestverweigerung) vorläufig abgenommen wurde. Aus der Aktenlage und aus einem ergänzend hiezu geführten Telefonat mit Herrn ... von der Bezirkshauptmannschaft ... steht fest, daß es sich bei dieser am 2. Dezember 1994 allenfalls begangenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 um kein Wiederholungsdelikt gehandelt hat und auch kein Verkehrsunfall stattgefunden hat. Das bewirkt, daß zufolge der Vorschrift des § 73 Abs.3 KFG die Entziehungszeit mit vier Wochen ab vorläufiger Abnahme des Füherscheines, somit bis 30. Dezember 1994 festzusetzen gewesen wäre. Der Berufungswerber hatte also einen Rechtsanspruch auf eine derartige Entscheidung, die jedoch - offenbar wegen eines Wohnsitzwechsels - nicht ergangen ist. Es ist anzunehmen, daß - falls ein derartiger Bescheid erlassen worden wäre und falls daraufhin der Berufungswerber um Wiederausfolgung des Führerscheines angesucht hätte - dieser mit 30. Dezember 1994 auch wieder ausgefolgt worden wäre. Es mag dahingestellt bleiben, inwiefern für die Verfahrensverzögerung der Berufungswerber selbst verantwortlich ist, weil der Wohnsitzwechsel nicht bekanntgegeben wurde obwohl nach § 8 des Zustellgesetzes eine diesbezügliche Verpflichtung bestanden hätte. Die diesbezügliche Unkenntnis der zitierten Vorschrift des Zustellgesetzes kann als höchstens leicht fahrlässig gewertet werden. Es steht allerdings auch fest, daß der Berufungswerber am 16. Jänner 1995 ein Kraftfahrzeug, für welches der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt hat, was nach § 76 Abs.5 KFG 1967 ausdrücklich unzulässig ist. Bei der Bewertung des dem Berufungswerber zum Vorhalt gemachten inkriminierten Sachverhaltes in Bezug auf das Verschulden ist der O.ö.

Verwaltungssenat der Ansicht, daß - weil ein Anspruch auf Wiederausfolgung bestanden hat - dieses als leicht einzustufen ist. Die Folgen dieser Übertretung werden überdies als unbedeutend gewertet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1:

Nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Das als erwiesen anzusehende Nichtaushändigen des Zulassungsscheines stellt iSd eben zitierten Vorschrift im Zusammenhalt mit § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung dar, wobei der Strafrahmen bis 30.000 S reicht. Die auf Grund der eindeutigen Subsumierbarkeit des Verhaltens des Berufungswerbers schließlich verhängte Geldstrafe von 200 S (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) ist tat- und schuldangemessen.

Zum Faktum 2:

Wie schon erwähnt, besteht gemäß § 76 Abs.5 KFG 1967 ein nach § 134 Abs.1 KFG 1967 pönalisiertes Lenkverbot, wenn und so lange der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Dieses Tatbild hat der Berufungswerber verwirklicht, sodaß der Schuldspruch zu Recht erging.

Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles ist jedoch im gegenständlichen Fall ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 Abs.1 VStG vertretbar. Nach dieser Gesetzesvorschrift kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Die Tatbildelemente, die die Anwendung der Rechtswohltat iSd § 21 Abs.1 VStG rechtfertigen, liegen - wie oben angedeutet - vor.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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