Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103371/2/Weg/Ri

Linz, 07.02.1996

VwSen-103371/2/Weg/Ri Linz, am 7. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F... K..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J... vom 27. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 12. Oktober 1995, VerkR96-6767-1995, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1. VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 24a Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 8. März 1995 um 22.50 Uhr den Sattelzug ... und ... auf der A.., ...autobahn, in Richtung ... gelenkt hat, wobei bei Kilometer ... festgestellt wurde, daß das Sattelzugfahrzeug mit keinem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war bzw. dieser nicht aktiviert war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet auf einer Anzeige sowie einer ergänzend hiezu durchgeführten zeugenschaftlichen Befragung eines Gendarmeriebeamten, wonach feststehe, daß keine Geschwindigkeitsbegrenzungsanlage eingebaut bzw. diese nicht aktiviert gewesen sei.

3. Der Berufungswerber bringt dagegen ua sinngemäß vor, die Behörde habe ihm lediglich alternativ angelastet, der Sattelzug sei mit keinem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet bzw. dieser nicht aktiviert gewesen. Diese fakultative Feststellung im Spruch reiche zur Konkretisierung der Tathandlung nicht aus. Im übrigen sei der Tatvorwurf auch deshalb unzureichend, weil die Anführung des zulässigen Gesamtgewichtes von mehr als 12.000 kg fehle.

Desweiteren sei der Vorwurf, das Sattelzugfahrzeug sei nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet gewesen sachlich unrichtig, was durch die Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung des Herstellerwerkes unter Beweis zu stellen versucht wurde. Außerdem sei Normadressat hinsichtlich der Nichtausrüstung der Zulassungsbesitzer und nicht der Lenker. Bezüglich des Alternativvorwurfes, den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht aktiviert zu haben liege ebenfalls Rechtswidrigkeit vor, weil diesbezüglich die verletzte Gesetzesnorm, nämlich allenfalls § 24a Abs.3 KFG 1967, nicht zitiert worden sei. Letztlich sei es auch unrichtig und durch das Beweisverfahren keinesfalls mit ausreichender Sicherheit gedeckt, daß der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet gewesen sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Schon der Rüge, es handle sich beim Tatvorwurf um einen unzulässigen Alternativvorwurf kommt Berechtigung zu. Dieser Alternativvorwurf entspricht nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, weil nämlich die Tat im Spruch so umschrieben ist, daß eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist.

Nachdem dieser alternative und mit Rechtswidrigkeit behaftete Tatvorwurf sowohl in der Anzeige und in der Folge auch in allen Verfolgungshandlungen enthalten ist, war außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist weder durch die Erstbehörde noch durch die Berufungsbehörde eine Spruchkorrektur möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auf die übrigen Berufungsausführungen nicht mehr einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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