Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103372/9/Ki/Shn

Linz, 24.01.1996

VwSen-103372/9/Ki/Shn Linz, am 24. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Erich W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. November 1995, Zl.VerkR96-2681-1995, aufgrund des Ergebnisses der am 22.

Jänner 1996 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1 als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 5.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 21. November 1995, VerkR96-2681-1995, über den Berufungswerber ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 472 Stunden) verhängt, weil er am 16.7.1995 um 14.20 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen, auf der Gemeindestraße und der B 119 nach D und in der Folge auf dem Güterweg G in Richtung seines Wohnhauses gelenkt hat und er, obgleich vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, sich am 16.7.1995 um 14.25 Uhr vor dem Haus D Nr. 7 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert wurde. Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 28. November 1995 Berufung und begründet diese im wesentlichen damit, daß hier ein Irrtum vorliege, zumal er nie in dieser Gegend gewesen wäre. Er sei in einem Bauernhaus einquartiert gewesen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Jänner 1996 Beweis erhoben. Bei der Berufungsverhandlung wurde RI Werner H als Zeuge einvernommen. Der Berufungswerber ist nicht zur Verhandlung erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde war ebenfalls anwesend.

I.5. Der Zeuge hat im wesentlichen ausgesagt, daß ihm der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Amtshandlung persönlich bekannt war und es ihm auch bekannt war, daß über ihn ein "Mopedfahrverbot" verhängt war. Er habe den Berufungswerber bereits mehrere Male wegen einschlägiger Übertretungen beamtshandeln müssen. Er sei am Vorfallstag von der Bezirksleitzentrale verständigt worden, daß der Berufungswerber mit einem Hausbesitzer Schwierigkeiten hatte und er sei daraufhin von W nach D gefahren. Am Weg zum Anwesen des Berufungswerbers sei ihm dieser mit seinem Moped entgegengekommen. Er habe daraufhin das Dienstfahrzeug gewendet und sei ihm nachgefahren. Vor dem Haus D Nr. 7 habe er ihn anhalten können und er habe eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dabei habe er sämtliche Symptome der Alkoholisierung festgestellt und ihn zum Alkotest aufgefordert. Diesen hat der Berufungswerber verweigert.

Konfrontiert mit dem Berufungsvorbringen führte der Zeuge aus, daß er ausschließen könne, daß es sich im gegenständlichen Falle um eine andere Person als den Berufungswerber gehandelt hat.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Aussage des Gendarmeriebeamten in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung Glauben zu schenken ist. Die Aussage wurde unter Wahrheitspflicht getätigt und ist in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Auch ist davon auszugehen, daß der Zeuge als geschulter Gendarmeriebeamter in der Lage ist, objektiv den Sachverhalt wiederzugeben und es ist ihm auch nicht zu unterstellen, daß er den Berufungswerber willkürlich einer Verwaltungsübertretung beschuldigen würde. Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle sprechen jedoch sämtliche Umstände dafür, daß er zur vorgeworfenen Tatzeit tatsächlich das Motorfahrrad gelenkt hat.

I.7. Unter Zugrundelegung des im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Wer sich bei Vorliegen der im § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, begeht gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Verwaltungsübertretung.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, daß der Berufungswerber zum tatgegenständlichen Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt hat und der Gendarmeriebeamte überdies im Hinblick auf die festgestellten Symptome vermuten konnte, daß der Berufungswerber sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Meldungsleger als geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht war somit berechtigt, die Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Nachdem der Berufungswerber der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft nicht nachgekommen ist, hat er dieses Verhalten iSd zitierten Bestimmungen der StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Zur Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Dazu wird festgestellt, daß die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Unter Berücksichtigung der aus dem Verfahrensakt ersichtlichen - unbestrittenen - sozialen und wirtschaftlichen Lage des Berufungswerbers (Monatseinkommen ca.

6.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde die verhängte Strafe bei dem gegebenen Strafrahmen tat- und schuldangemessen festgesetzt. Als straferschwerend müssen fünf einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden. Strafmilderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen. Die im Verfahrensakt aufgezeigten Verwaltungsstrafvormerkungen begründen die Annahme, daß der Berufungswerber trotz Bestrafung nicht gewillt ist, sich den rechtlichen Anordnungen zu unterwerfen, weshalb schon aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Darüber hinaus ist auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung kann daher nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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