Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103373/7/Ki/Shn

Linz, 24.01.1996

VwSen-103373/7/Ki/Shn Linz, am 24. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Erich W vom 28. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. November 1995, Zl.VerkR96-2681-1995, aufgrund des Ergebnisses der am 22.

Jänner 1996 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 2 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich nach der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat:

"§ 75 a KFG 1967 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. November 1994, VerkR21-296-1994 bzw. § 134 Abs. 1 KFG 1967" II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 2 als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 21. November 1995, VerkR96-2681-1995, über den Berufungswerber ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 75 a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt, weil er am 16.7.1995 um 14.20 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen auf der R Gemeindestraße und der B 119 nach D und in der Folge auf den Güterweg G in Richtung seines Wohnhauses gelenkt hat, obwohl ihm dies mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17.11.1994, VerkR21-296-1994, verboten wurde. Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 600 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 28. November 1995 Berufung und begründet diese im wesentlichen damit, daß hier ein Irrtum vorliege, zumal er nie in dieser Gegend gewesen wäre. Er sei in einem Bauernhaus einquartiert gewesen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Jänner 1996 Beweis erhoben. Bei der Berufungsverhandlung wurde RI Werner H als Zeuge einvernommen. Der Berufungswerber ist nicht zur Verhandlung erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde war ebenfalls anwesend.

I.5. Der Zeuge hat im wesentlichen ausgesagt, daß ihm der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Amtshandlung persönlich bekannt war und es ihm auch bekannt war, daß über ihn ein "Mopedfahrverbot" verhängt war. Er habe den Berufungswerber bereits mehrere Male wegen einschlägiger Übertretungen beamtshandeln müssen. Er sei am Vorfallstag von der Bezirksleitzentrale verständigt worden, daß der Berufungswerber mit einem Hausbesitzer Schwierigkeiten hatte und er sei daraufhin von W nach D gefahren. Am Weg zum Anwesen des Berufungswerbers sei ihm dieser mit seinem Moped entgegengekommen. Er habe daraufhin das Dienstfahrzeug gewendet und sei ihm nachgefahren. Vor dem Haus D Nr. 7 habe er ihn anhalten können und er habe eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Konfrontiert mit dem Berufungsvorbringen führte der Zeuge aus, daß er ausschließen könne, daß es sich im gegenständlichen Falle um eine andere Person als den Berufungswerber gehandelt hat.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Aussage des Gendarmeriebeamten in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung Glauben zu schenken ist. Die Aussage wurde unter Wahrheitspflicht getätigt und ist in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Auch ist davon auszugehen, daß der Zeuge als geschulter Gendarmeriebeamter in der Lage ist, objektiv den Sachverhalt wiederzugeben und es ist ihm auch nicht zu unterstellen, daß er den Berufungswerber willkürlich einer Verwaltungsübertretung beschuldigen würde. Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle sprechen jedoch sämtliche Umstände dafür, daß er zur vorgeworfenen Tatzeit tatsächlich das Motorfahrrad gelenkt hat.

I.7. Unter Zugrundelegung des im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 75 a KFG 1967 hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades ausdrücklich zu verbieten (lit.

a). Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung ist unzulässig.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Berufungswerber zum tatgegenständlichen Zeitpunkt trotz behördlich verfügtem Verbot das Motorfahrrad gelenkt hat.

Die ihm vorgeworfene Übertretung des KFG 1967 ist somit eindeutig als erwiesen anzusehen und er hat diesen Umstand auch verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Die Spruchergänzung hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift war zur Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG erforderlich.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat.

Unter Berücksichtigung der aus dem Verfahrensakt ersichtlichen - unbestrittenen - sozialen und wirtschaftlichen Lage des Berufungswerbers (Monatseinkommen ca.

6.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde die verhängte Strafe bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) tat- und schuldangemessen festgesetzt. Als straferschwerend müssen fünf einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden. Strafmilderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen. Die im Verfahrensakt aufgezeigten Verwaltungsstrafvormerkungen begründen die Annahme, daß der Berufungswerber trotz Bestrafung nicht gewillt ist, sich den rechtlichen Anordnungen zu unterwerfen, weshalb schon aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

Darüber hinaus ist auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung kann daher nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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