Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103375/5/Fra/Ka

Linz, 30.01.1996

VwSen-103375/5/Fra/Ka Linz, am 30. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Ing. K A, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. November 1995, VerkR96-6175-1995/Ah, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die angefochtene Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe binnen zwei Wochen zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er am 11.7.1995 um 21.03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen:

auf der Linzer Autobahn A 25 bei Rampe Strkm.0,0 im Gemeindegebiet Pucking in Fahrtrichtung Linz an einer durch das Vorschriftszeichen "100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung" gekennzeichneten Straßenstelle mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h (die Geschwindigkeit wurde mittels Radar gemessen - eine Fehlertoleranz von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit wurde berücksichtigt) gelenkt hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, daß er die verhängte Geldstrafe als überhöht ansehe. Wenn ihn die Erstbehörde wegen des gegenständlichen Vorfalles als Raser abstemple, sei dies schon sehr negativ bewertet. Er finanziere sein Studium an der Universität in Linz als Kommunikationstrainer und lege deshalb pro Jahr ca.

30.000 km mit dem Kraftfahrzeug zurück. Er könne sich der Auffassung, daß sein Vergehen vorsätzlich begangen worden sei, nicht anschließen. Sein Einkommen sei mit 10.000 S monatlich angenommen worden, obwohl es lediglich 38.777 S jährlich beträgt. Er ersuche daher um eine Herabsetzung des Strafbetrages.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft als nunmehr belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit dem Antrag vor, der Berufung gegen das Strafausmaß keine Folge zu geben und das Straferkenntnis aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen des Bw zu bestätigen. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der O.ö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und seitens des Bw eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte diese Entscheidung gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. ua. Erkenntnis vom 20.3.1986, Zl.85/02/0253) ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung.

Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.4.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die angefochtene Strafbemessung damit begründet, daß der Bw in den letzten fünf Jahren zahlreiche einschlägige Vergehen zu verantworten habe. Es wurden über ihn wegen neun Geschwindigkeitsüberschreitungen Geldstrafen verhängt; in einem Fall aufgrund einer sehr hohen Geschwindigkeit eine Geldstrafe von 4.000 S, in zwei Fällen habe er das Rotlicht einer Verkehrsampel mißachtet. Diese zahlreichen Vormerkungen seien als erschwerend im Sinne des § 19 Abs.2 VStG herangezogen worden. Als mildernd wurde das Geständnis des Bw gewertet. Sonstige Milderungsgründe fanden sich nicht. Diese Geldstrafen konnten den Bw nicht davon abhalten, erneut die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich zu überschreiten. Die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen sei jedoch für die Hebung der Verkehrssicherheit von besonderer Wichtigkeit, da zum Teil schwere Verkehrsunfälle wegen Mißachtung solcher Bestimmungen verursacht werden. Diese gelte es hintanzuhalten. Die zahlreichen einschlägigen Beanstandungen können auch nicht damit entschuldigt werden, daß der Bw "sehr viel fahre". Gerade von solchen Fahrzeuglenkern sei die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit strikt abzuverlangen, damit in keinem Fall die Verkehrssicherheit negativ beeinträchtigt werde. Daß der Bw bisher keine Unfälle verursachte, sei im Hinblick auf das Verwaltungsstrafgesetz nicht als mildernd zu bewerten. Durch die vielen einschlägigen Anzeigen gegen den Bw könne dieser vielmehr als "notorischer Schnellfahrer" eingstuft werden, sodaß aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen im gegenständlichen Fall die verhängte Geldstrafe nötig sei, damit der Bw künftig von der Begehung solcher Übertretungen abgehalten werden könne. Eine geringere Geldstrafe würde nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Schärding diesen Zweck nicht mehr erreichen. Der Hinweis des Bw, daß er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf einer Freilandstraße, sondern auf einer Autobahn begangen habe, könne nicht als mildernd gewertet werden, da für die Zulässigkeit der Strafbarkeit die konkrete Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorausgesetzt werde.

Auch eine ausreichende Sicht habe den Bw nicht zu der in diesem Fall eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit berechtigt, da andere Verkehrsteilnehmer in der Regel mit der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften rechnen. Die gesetzliche Höchststrafe sei zu 40 % ausgeschöpft worden. Die verhängte Geldstrafe sei keinesfalls als überhöht anzusehen. Es wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt berücksichtigt: ca. 10.000 S, monatliches Nettoeinkommen, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

I.4.4. Mit der im vorstehenden Punkt angeführten Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen ausreichend im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen aufgezeigt. Was die Einkommensverhältnisse des Bw anlangt, so geht aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.11.1995 hervor, daß der Bw am 24.10.1995 bei der Behörde aufgrund eines Ladungsbescheides vorgesprochen und dabei angegeben habe, daß er durchschnittlich monatlich ein Einkommen von 10.000 S netto beziehe und für niemanden sorgepflichtig sei. Im Berufungsverfahren hat nun der Bw einen Teil des Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes Urfahr vom 30.10.1995 für das Jahr 1994 vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß er im Kalenderjahr 1994 aus selbständiger Arbeit Einkünfte von 38.777 S bezogen hat. Diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.230 S entsprechen. Daß der Bw ausschließlich dieses Einkommen bezieht, darf bezweifelt werden. Doch selbst wenn man zugrundelegt, daß der Bw ein bescheidenes Einkommen bezieht, vermögenslos und für niemand sorgepflichtig ist, widerspricht im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (von 32 %) und die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen eine verhängte Geldstrafe, die nicht einmal die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens ausschöpft bereits aus spezialpräventiven Gründen nicht dem Gesetz, und zwar auch bei Berücksichtigung guter Sicht- und Fahrbahnverhältnisse.

Daß die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, bedarf keiner näheren Erörterung und muß auch jedem Laien einsichtig sein.

Es kann davon ausgegangen werden, daß diese Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest "in Kauf genommen" und somit in der Schuldform des bedingten Vorsatzes im Sinne des § 5 Abs.1 StGB verwirklicht wurde. Nach dieser Bestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Umstände war eine Reduzierung des Strafbetrages nicht vorzunehmen.

Der Bw wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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