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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110135/27/Kl/Hu

Linz, 16.01.2006

 

 

 

VwSen-110135/27/Kl/Hu Linz, am 16. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender: Mag. Dr. Steiner, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die Berufung des Herrn H-M J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mag. S H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.2.2000, VerkGe96-192-1999, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, hinsichtlich der Strafhöhe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich des Strafausspruches Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden, herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro; zum Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber für schuldig erkannt, Bestimmungen des § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Art.1 Abs.1 und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 verletzt zu haben, und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

 

Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Dezember 2000, VwSen-110135/16/Kon/Pr, keine Folge gegeben.

 

Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/09/0034-5, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2001, G 181/01, mit welchem dieser ausgesprochen hat, dass die Wortfolge "und Z8 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, idF BGBl.Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl.I/Nr. 37, ausgesprochen, dass die verfassungswidrige Bestimmung insofern nicht mehr anzuwenden ist, als sie sich auf die Z8 bezieht. Da der zuletzt genannte Ausspruch des VfGH die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt, erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs.2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von 20.000 S als inhaltlich rechtswidrig.

 

Der Schuldspruch ist sohin rechtskräftig geworden.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

2.2. Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd sowie die geschätzten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich ein Einkommen von netto monatlich ca. 20.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, zugrunde gelegt. Auch in der Berufung und im weiteren Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kamen keine weiteren für die Strafbemessung relevanten Umstände hervor. Es waren daher diese Angaben weiterhin zugrunde zu legen.

 

2.3. Im Grunde des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2001, G 181/01, wonach der zweite Satz des § 23 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, idF BGBl.Nr. 17/1998, hinsichtlich der Z8 nicht mehr anzuwenden ist, ist die Mindeststrafe weggefallen. Es ergibt sich daher für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 100.000 S.

 

Es ist daher die nunmehr festgesetzte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen und beträgt nicht einmal 3 % der gesetzlich festgesetzten Höchststrafe. Dabei wurde auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Auch ist die Strafe den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Da keine weiteren Milderungsgründe hervortraten, ist die nunmehr festgesetzte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst anzusehen. Sie ist auch erforderlich und geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herab zu setzen.

 

Geringfügiges Verschulden liegt nicht vor, weshalb von einer Strafe nicht abzusehen war (§ 21 VStG).

 

3. Gemäß § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren auf 10 % der verhängten Strafe, d.s. 20 Euro. Gemäß § 65 VStG wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und entfällt daher ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

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