Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103383/8/Fra/Ka

Linz, 10.06.1996

VwSen-103383/8/Fra/Ka Linz, am 10. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des T B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.11.1995, VerkR96-11807-1995, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 23.5.1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 140 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 7.7.1995 um 16.15 Uhr das Motorrad, auf der Bundesstraße 152 in Richtung Steinbach am Attersee gelenkt hat, wobei er im Ortsgebiet von Weißenbach bei km 18,885 die für Ortsgebiete erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.5.1996 erwogen:

Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung und führt aus, daß er die Geschwindigkeitsmessung nicht als richtig anerkennen könne, weil auch in der Gegenrichtung eine Kolonne fuhr und schon aus diesem Grund eine Messung auf 300 m nicht richtig erfolgen kann. Er habe nicht zu dem vor ihm fahrenden PKW aufgeschlossen, sondern sei schon mindestens einen halben Kilometer hinter diesem nachgefahren. Der Abstand war ca. 1 Sekunde hinter diesem PKW. In der Gegenrichtung sei ihm auch ein Arbeitskollege entgegengekommen, dem er mit der Lichthupe deutete. Sein Kennzeichen ist. Dieser könne auch bestätigen, daß er in einer Kolonne fuhr.

Der Meldungsleger Insp. K gab zeugenschaftlich an, im Zuge der Verkehrsüberwachung im Ortsgebiet Weißenbach - B 152 Geschwindigkeitsmessungen mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers durchgeführt zu haben.

Er habe das Gerät bedient und sein Kollege Stallinger die Anhaltungen durchgeführt. Das vom Bw gelenkte Motorrad habe er ebenfalls gemessen. Dieser lenkte das Motorrad in Richtung Weyregg am Attersee. Da sein Kollege zur Tatzeit gerade einen anderen Fahrzeuglenker beamtshandelte, habe er den Motorradfahrer angehalten und eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Er stand in Richtung Weyregg a.A. gesehen am linken Fahrbahnrand und überquerte zwecks Anhaltung die Fahrbahn. Das Lasermeßgerät habe er zur Anhaltung nicht mitgenommen, sondern legte es auf den Boden. Die gemessene Geschwindigkeit war am Display eingespeichert und der Beschuldigte habe diesen Wert auch gesehen, weil das Gerät so abgelegt war, daß man die gemessene Geschwindigkeit auch von der gegenüberliegenden Fahrbahnseite ablesen konnte. Die Anzeige erfolgte deshalb, weil der Beschuldigte die Bezahlung eines Organmandates verweigerte. Es sei richtig, daß der Beschuldigte nach der Messung auf einen vor ihm fahrenden PKW aufschloß. Zum Zeitpunkt der Messung sei er jedoch weiter hinten gefahren, sodaß er den Motorradfahrer eindeutig messen konnte. Die Entfernung betrug 185 m.

Der Beschuldigte bestritt bei der Berufungsverhandlung, daß eine ordnungsgemäße Messung zustandekommen konnte mit dem Argument, daß er einerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe und andererseits hinter einem PKW fuhr, sodaß er nicht gemessen werden konnte und dieser PKW ebenfalls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat.

In Abwägung dieser widersprüchlichen Versionen schenkt der O.ö. Verwaltungssenat den Aussagen des Meldungslegers Glauben. Dieser trug seine Schilderungen bei der Berufungsverhandlung schlüssig und sachlich vor. Weiters ist zu bedenken, daß er unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Der Bw hingegen konnte diesen Aussagen lediglich nicht verifizierbare Behauptungen entgegenhalten.

Weiters ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.3.1994, Zl.93/03/0317, zum Ausdruck gebracht hat, daß ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart, wie der gegenständliche grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Nach der Beschreibung der Wirkungsweise des Gerätes wird durch Kontrollprüfungen sichergestellt, daß nur einwandfreie Meßergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgte eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton. Die Durchführung dieser Kontrollen wurden in einem Protokoll belegt. Das Meßprotokoll wurde vom Meldungsleger vorgelegt und zum Akt genommen. Ebenso der Eichschein für den gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmesser. Der O.ö. Verwaltungssenat konnte sich am Meßort auch davon überzeugen, daß die Messung, die vom Straßenrand aus erfolgte - der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser wurde in der Hand gehalten -, möglich war.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Mit der gegenständlichen Strafe wurde der gesetzliche Rahmen zu 7 % ausgeschöpft. Die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde um 50 % überschritten. Da der Bw bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist, welche als erschwerend zu werten ist, ist bereits aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der ohnehin relativ milden Strafe nicht vertretbar. Auch aufgrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung kann eine Strafmilderung nicht in Erwägung gezogen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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