Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103391/2/Sch/Rd

Linz, 28.12.1995

VwSen-103391/2/Sch/Rd Linz, am 28. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des A S vom 20. November 1995 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. September 1995, VerkR96-20960-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die zu Faktum 2) des oa Straferkenntnisses verhängte Strafe bestätigt.

II. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 13. September 1995, VerkR96-20960-1994, über Herrn A, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 23. Dezember 1994 gegen 19.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf Höhe des Hauses Atzbacherstraße Nr. 3 in Schwanenstadt gelenkt und dort über die Fahrbahnmitte geraten und mit dem entgegenkommenden PKW mit dem Kennzeichen zusammengestoßen sei, wodurch dieser beschädigt worden sei.

Trotzdem sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten (Faktum 2)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 4 StVO 1960, also die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte", gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

Der Schutzzweck der in dieser Bestimmung normierten Pflichten eines Unfallenkers liegt darin, es einerseits dem Geschädigten zu ermöglichen, ohne übermäßigen Aufwand in Erfahrung zu bringen, mit wem er sich hinsichtlich der Regulierung des Schadens nach einem Verkehrsunfall auseinanderzusetzen haben wird. Weiters besteht ein öffentliches Interesse daran, die Ursachen eines Verkehrsunfalles zu ermitteln. Diesem Zweck wird zu aller erst dann entgegengewirkt, wenn nicht sofort an der Unfallstelle angehalten wird.

Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall weitergefahren und mußte erst von unbeteiligten Dritten zum Anhalten veranlaßt werden.

Die Berufungsbehörde vermag daher an der Höhe der hiefür verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 2.000 S keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Abgesehen davon wurde diese im unteren Bereich des Strafrahmens (500 S bis 30.000 S) festgesetzt, sodaß sie auch aus diesem Grund nicht als unangemessen angesehen werden kann.

Der Berufungswerber mußte bereits mehrmals wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft werden, sodaß Milderungsgründe nicht gegeben waren. Vielmehr war als erschwerend zu werten, daß der Rechtsmittelwerber zwei strafbare Handlungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 im Zuge dieser Fahrt begangen hat (§ 33 Z1 StGB).

Die Berufungsbehörde teilt nicht die Ansicht, daß durch die Bezahlung der verhängten Geldstrafe eine Beeinträchtigung der Sorgepflichten des Berufungswerbers gegeben ist. Sein monatliches Einkommen von 13.305 S netto läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe - allenfalls im beantragten Ratenwege, zu dessen Bewilligung im übrigen die Erstbehörde zuständig ist - in der Lage sein wird.

Hinsichtlich des weiteren wegen der Strafhöhe in Berufung gezogenen Faktums des eingangs erwähnten Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n F.d.R.d.A:

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