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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103394/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Februar 1996 VwSen103394/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.02.1996

VwSen 103394/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Februar 1996
VwSen-103394/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H S vom 20. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 1995, VerkR96-19204-1994-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2.

Februar 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.200 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1995, VerkR96-19204-1994-Hu, über Herrn H S, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 64 Abs.1 KFG 1967, 2) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 3) § 4 Abs.5 StVO 1960 und 4) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 6.000 S, 2) 2.000 S, 3) 1.000 S und 4) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) neun Tagen, 2) zwei Tagen, 3) einem Tag und 4) zwei Tagen verhängt, weil er am 28. Juli 1994 gegen 17.00 Uhr im Gemeindegebiet von S vorerst im Rückwärtsgang vom Haus W auf die W Gemeindestraße den PKW mit dem Kennzeichen 1) ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt und es in der Folge nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, es unterlassen habe, 2) das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten und 3) die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei, und 4) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt habe und somit nicht mehr festgestellt habe werden können, ob er fahrtüchtig gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Zur Verantwortung des Berufungswerbers im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist zu bemerken, daß er vorerst gegenüber dem erhebenden Gendarmeriebeamten zugegeben hat, den PKW seiner Lebensgefährtin im Tatortbereich gelenkt zu haben, gegen ein abgestelltes Fahrzeug sei er jedoch nicht gestoßen (siehe Anzeige des GPK Steyregg vom 13. September 1994). In der Folge hat er sich zu den Tatvorwürfen trotz Einladungen der Behörde erster Instanz nicht mehr geäußert.

In der Berufung vom 20. Dezember 1995, also mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, wurde vom Berufungswerber behauptet, er habe sich zum relevanten Zeitpunkt in Tschechien befunden.

Am 2. Februar 1996 wurde an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung im Beisein des Rechtsmittelwerbers und des als Zeugen geladenen Christian Leonhartsberger abgeführt. Trotz des Hinweises in der Ladung zu dieser Verhandlung, hat der Berufungswerber weder vorher entsprechende Beweismittel benannt, die zur Verhandlung hätten beigeschafft werden können, noch wurden solche bei der Verhandlung vorgelegt. Es wurde allerdings vorgebracht, daß seine Gattin und ein tschechischer, nicht näher benannter, Polizeibediensteter seine Angaben im Hinblick auf seine Anwesenheit in Tschechien bestätigen könnten. Im Einvernehmen mit dem Berufungswerber wurde daraufhin von der Rechtsmittelbehörde beschlossen, ihm zur Beischaffung dieser Beweismittel eine Frist von zwei Wochen ab dem Verhandlungszeitpunkt einzuräumen. Diese Frist hat er jedoch ungenützt verstreichen lassen.

Der Berufungsbehörde steht daher für die Entscheidung solches Beweismaterial nicht zur Verfügung, sehr wohl aber die Zeugenaussage des Christian Leonhartsberger. Dieser gab nachstehendes an:

"Im Kurvenbereich nächst der KFZ-Werkstätte Wagner führte der Bw, der mir im übrigen vom Sehen aus bekannt war, weil er damals im Haus Windegg Nr.5 wohnhaft war, mit einem von ihm gelenkten PKW ein Umkehrmanöver durch. Im Zuge dieses Fahrmanövers fuhr er gegen ein abgestelltes Fahrzeug, und zwar im Rückwärtsgang. Durch den Anstoß kam es zu einer Bewegung des abgestellten Fahrzeuges. Mir war damals nicht bekannt, wer der Besitzer dieses Fahrzeuges war." Die Entfernung zwischen Unfallort und dem Hause Windegg Nr.5 beträgt lediglich wenige Meter, sodaß an der zuverlässigen Wahrnehmungsmöglichkeit des Zeugen nicht gezweifelt werden kann. Schließlich machte der Zeuge auf den Verhandlungsleiter einen absolut glaubwürdigen Eindruck; keinesfalls war es so, daß auch nur die geringsten Anhaltspunkte dafür zutagegetreten sind, der Zeuge könnte aus unsachlichen Gründen zu seinen Angaben veranlaßt worden sein.

An der Wahrnehmungsmöglichkeit des Verkehrsunfalles für den Berufungswerber kann angesichts des beträchtlichen Schadens am abgestellten PKW nicht gezweifelt werden.

Demgegenüber beschränkte sich der Rechtsmittelwerber, wie bereits oben dargelegt, lediglich auf das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretungen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, daß die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen dem Vorbringen des Berufungswerbers der Vorzug zu geben war. Abgesehen davon, daß ein Zeuge - im Gegensatz zu einem Beschuldigten - seine Angaben unter Wahrheitspflicht machen muß, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers neben den mangelnden Beweismitteln für sein Vorbringen auch noch der Umstand, daß er erst sehr geraume Zeit nach dem Vorfall seine Lenkereigenschaft mit einer angeblichen Ortsabwesenheit bestritten hat.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommen jedoch Angaben, die unmittelbar nach einem Vorfall gemacht werden, in der Regel - so ganz offensichtlich auch hier - der Wahrheit wesentlich näher als solche, die wesentlich später erfolgen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden mußte. Wenngleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung die übrigen von der Erstbehörde als straferschwerend gewerteten Übertretungen zwischenzeitig getilgt sind, vermag dieser Umstand an der festgesetzten Geldstrafe nichts zu ändern. Die Ausschöpfung des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) im Ausmaß von 20 % beim Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht als unangemessen betrachtet werden; noch dazu, wenn der Erschwerungsgrund des § 33 Z1 StGB vorliegt.

Zu den Übertretungen des § 4 StVO 1960 ist zu bemerken, daß der Sinn dieser Bestimmung darin liegt, einerseits im öffentlichen Interesse umgehend die Ursachen eines Verkehrsunfalles klären zu können und andererseits es einem Unfallgeschädigten zu ermöglichen, ohne übermäßigen Aufwand und Nachforschungen in Erfahrung zu bringen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Solche Übertretungen können daher nicht mit "symbolischen" Geldstrafen abgetan werden. Die Strafen im Ausmaß von zweimal 2.000 S und einmal 1.000 S halten daher gleichfalls einer Überprüfung iSd Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG stand.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 12.000 S, Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Strafen ohne Gefährdung seiner Sorgepflichten bzw. ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Horst Stummvoll, Südtirolerstraße 9, 4470 Enns.

2. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, unter Aktenrückschluß zu VerkR96-19204-1994-Hu vom 20. Dezember 1995 mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung einer Erkenntnisausfertigung an den Berufungswerber sowie Einhebung und Abführung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


 

 

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