Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103395/3/Fra/Ka

Linz, 16.02.1996

VwSen-103395/3/Fra/Ka Linz, am 16. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der M B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.11.1995, GZ.-VerkR96-3837-1995-Za, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der in der Präambel angeführte Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) laut Zustellnachweis (Rückschein) am 21.11.1995 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 5.12.1995. Laut Poststempel des Postamtes U wurde das Rechtsmittel am 8.12.1995 der Post zur Beförderung übergeben.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 5.1.1996, VwSen-103395/2/Fra/Ka, der Bw die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten und ihr Gelegenheit gegeben, einen allfälligen Zustellmangel aufzuzeigen. Es wurde ihr hiezu eine Frist von vier Wochen eingeräumt und hinzugefügt, daß, sollte diese Frist ungenützt verstreichen, der O.ö.

Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.11.1995 ausgeht. Da diese Frist abgelaufen und eine Stellungnahme zum oa Schreiben beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt ist, geht dieser somit von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.11.1995 aus.

2. Der unter Punkt 1. dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 21.11.1995.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf 5.12.1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 8.12.1995 der Post übergeben und gilt deshalb als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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