Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103396/5/Sch/Rd

Linz, 17.01.1996

VwSen-103396/5/Sch/Rd Linz, am 17. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B vom 14. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29. November 1995, VerkR96-4358-1994-Ga, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 29. November 1995, VerkR96-4358-1994-Ga, über Herrn B, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. April 1994, welches am 6. Mai 1994 nachweislich zugestellt worden sei, aufgefordert worden sei, der Behörde binnen 14 Tagen (gemeint wohl: zwei Wochen) ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, welche dieses Fahrzeug in Salzburg, abgestellt habe, sodaß es dort am 31.

Jänner 1994 um 10.42 Uhr gestanden sei.

Da er eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt habe und auch keine Person benannt worden sei, die diese Auskunft hätte erteilen können, sei er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Diese decken sich inhaltlich mit der Ansicht der Berufungsbehörde, sodaß davon Abstand genommen wird, das sinngemäß Gleiche in der Berufungsentscheidung (lediglich) mit anderen Worten wiederum auszuführen.

Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ist es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, sein Berufungsvorbringen auch nur ansatzweise plausibel zu machen, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Ansicht gelangt ist, daß jener Sachverhalt, den die Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, den Tatsachen entspricht. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber jemals die geforderte Lenkerauskunft erteilt hat.

Auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Lediglich ergänzend wird bemerkt, daß von jeder Person, die am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muß, daß sie allfällige (geringfügige) Verwaltungsstrafen zu zahlen in der Lage ist. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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