Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103397/11/Fra/Ka VwSen103398/10/Fra/Ka VwSen103399/10/Fra/Ka VwSen103400/10/Fra/Ka

Linz, 13.06.1996

VwSen-103397/11/Fra/Ka VwSen-103398/10/Fra/Ka VwSen-103399/10/Fra/Ka VwSen-103400/10/Fra/Ka Linz, am 13. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Herrn M B, H, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn jeweils vom 21.11.1995, Zlen: VerkR96-5770-1994-Ga, VerkR96-7588-1995-Ga, VerkR96-2625-1994-Ga und VerkR96-5768-1994-Ga, betreffend Übertretungen des § 64 Abs.1 1. Halbsatz KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 500 S reduziert. Für den Fall der Uneinbringlichkeit werden jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

Punkt 2 (§ 102 Abs.10 KFG 1967) des Straferkenntnisses vom 21.11.1995, VerkR96-2625-1994-Ga, wird wegen Rechtskraft der Strafverfügung vom 6.5.1994, VerkR96-2625-1994-Ga, behoben.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag hinsichtlich der Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen, ds insgesamt 200 S.

Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 102 Abs.10 KFG 1967) des Straferkenntnisses vom 21.11.1995, VerkR96-2625-1994-Ga, hat der Berufungswerber weder einen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen noch einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967 jeweils Geldstrafen in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden) verhängt, weil er 1.) am 18.2.1994 gegen 16.00 Uhr das Kleinmotorrad, auf der L 503 von Höhnhart kommend in Richtung Aspach bis zur Anhaltung bei Str.km.16,4 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, 2.) weil er am 31.8.1994 gegen 6.30 Uhr das Kleinmotorrad, auf der B 141 aus Polling kommend in Richtung Altheim bis Str.km. 43,6, Graham, Gemeindegebiet von Polling, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, 3.) weil er am 11.9.1994 um 21.50 Uhr das Kleinmotorrad, von Haging, Gemeindegebiet Höhnhart, auf der Oberinnviertler zum Gasthaus D in A, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war und 4.) weil er am 11.11.1994 um 6.45 Uhr das Kleinmotorrad, von H auf der Oberinnviertler Landesstraße und Waghamer Bezirksstraße bis Str.km.8,757 der Aspacher Bezirksstraße gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war.

Ferner wurde mit Straferkenntnis vom 21.11.1995, VerkR96-2625-1994-Ga, dem Beschuldigten wegen Übertretung des § 102 Abs.10 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auferlegt, weil er bei der Fahrt am 18.2.1994 gegen 16.00 Uhr auf der L503 von Höhnhart kommend in Richtung Aspach bis zur Anhaltung bei Str.km. 16,4 kein zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug mitgeführt hat.

Weiters hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachten Berufungen. Der Bw bringt im wesentlichen vor, daß er seit 8.9.1992 einen ordentlichen Wohnsitz in Ht habe. Sein Hauptwohnsitz sei aber seit Geburt in der BRD, wo er auch den Führerschein der Klasse A 1 gemacht habe. Dieser deutsche Führerschein sei von einer Angestellten der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingezogen worden, nachdem er den Führerschein der Klasse B in Österreich gemacht hatte. Er habe sich in der BRD (Landratsamt) erkundigt und sei der Auffassung, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn kein Recht zur Einziehung dieses Führerscheines gehabt habe. Ein deutsches Dokument dürfe nicht von einem fremden Land eingezogen werden. Er dürfe deshalb in der BRD kein Kleinmotorrad mit deutschem Kennzeichen lenken. Die BH Braunau habe ihm eine österr.

Lenkerberechtigung mit dem Argument nicht ausgestellt, weil sein Hauptwohnsitz in der BRD sei. Er frage sich, was dies solle. Er sei im Besitze einer Lenkerberechtigung gewesen.

Als Nachtrag möchte er hinzufügen, daß sein österr.

B-Führerschein in der BRD kopiert wurde und ein deutscher Führerschein der Klasse 3 ausgestellt wurde.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt Akten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs.1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 64 Abs.5 leg.cit. ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs.3 bleibt unberührt. § 84 und § 86 Abs.1a und Abs.2 2. Satz gelten sinngemäß.

Nach § 79 Abs.3 KFG 1967 können Personen, die im Bundesgebiet den Hauptwohnsitz und in einem anderen Staat einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, von einem von diesem Staat ausgestellten Zulassungsschein oder Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz liegt, vorweisen, in dem das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß der Bw seit 8.9.1992 in H, einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Es durfte daher der Bw, auch wenn er an den Tagen der Übertretungen sowohl einen Wohnsitz in Österreich als auch einen Wohnsitz in Deutschland hatte, von der in Deutschland erworbenen Lenkerberechtigung in Österreich keinen Gebrauch machen, weil er nicht über eine Bestätigung des § 79 Abs.3 KFG 1967 verfügte (vgl. ua VwGH vom 25.3.1992, 91/02/0155, VwGH vom 25.9.1991, 91/02/0035, VwGH vom 20.4.1993, 92/03/0063 uva). Zweck der oa Bestimmungen ist es nicht, Kraftfahrzeuglenker bürokratischen Schikanen auszusetzen, sondern die Gewährleistung der jederzeitigen Kontrollmöglichkeit der Straßenaufsichtsorgane, ob eine gültige Lenkerberechtigung vorliegt und ob von der vorgewiesenen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch gemacht werden darf.

§ 79 Abs.3 KFG 1967 stellt für sich allein keinen Straftatbestand dar, sondern bildet lediglich eine Ausnahme für die Bestimmung des § 64 Abs.1 KFG 1967. Dem Bw könnte also nicht zum Vorwurf gemacht werden, eine für ihn günstige Bestätigung nicht eingeholt zu haben, sondern lediglich, daß er ein Fahrzeug ohne eine in Österreich gültige Lenkerberechtigung gelenkt hat. Der von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn formulierte Tatvorwurf ist daher gesetzlich korrekt.

Was die behauptete rechtswidrige Einziehung des deutschen Führerscheines durch die BH Braunau am Inn anlangt, so ist auf dieses Vorbringen - weil nicht entscheidungswesentlich nicht einzugehen. Allein ausschlaggebend im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist, daß aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur dann rechtmäßig ist, wenn seit der Begründung dieses Wohnsitzes nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Dieser Umstand ist unbestritten. Zur Behauptung des Bw, daß er sich mit der BH Braunau/Inn in Verbindung gesetzt hätte und ihm mitgeteilt worden sei, daß er keine österreichische Lenkerberechtigung benötige und er mit der deutschen Lenkerberechtigung auch in Österreich fahren dürfe, verweist der O.ö. Verwaltungssenat auf die eingeholte Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.3.1996, VerkR20-2287-1994/Br, wonach die oa Behauptung des Bw unrichtig sei und der Inhalt dieser Aussage ausgeschlossen werden könne.

Diese Stellungnahme wurde dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme hiezu ist beim O.ö. Verwaltungssenat, obwohl dem Bw die Möglichkeit eingeräumt wurde, nicht eingelangt.

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht daher das oa Vorbringen des Bw als Schutzbehauptung an, die nicht geeignet ist, einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund darzutun.

Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände zweifelsfrei erfüllt, weshalb die Berufungen in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen waren.

Das Faktum 2 (§ 102 Abs.10 KFG 1967) des Straferkenntnisses vom 21.11.1995, VerkR96-2625-1994-Ga, war deshalb zu beheben, weil sich der Einspruch des Herrn B gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 6.5.1994 nicht gegen diese Übertretung richtete. Diese Strafverfügung ist daher hinsichtlich der Übertretung nach § 102 Abs.10 KFG 1967 rechtskräftig geworden, weshalb in dieser Sache kein Straferkenntnis ergehen durfte (VwGH 11.4.1986, 85/18/0364).

Es war daher der diesbezügliche Schuldspruch zu beheben.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Der O.ö. Verwaltungssenat hielt eine Neubemessung der Strafen auf das nunmehrige Ausmaß aufgrund des mangels Angaben des Bw von der Erstbehörde geschätzten niedrigen Nettoeinkommens in Höhe von ca. 5.000 S, aufgrund der Vermögenslosigkeit sowie aufgrund des Umstandes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der von der Erstbehörde unzutreffenderweise nicht als mildernder Umstand gewertet wurde, für vertretbar und geboten.

Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist zu bedenken, daß der Bw laut tel.

Mitteilung der BH Braunau/Inn nunmehr eine österr.

Lenkerberechtigung besitzt, sodaß auch vom Gesichtspunkt der Spezialprävention die Aufrechterhaltung der Strafhöhe nicht erforderlich ist. Die nunmehr bemessenen Strafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen zu einem geringen Bruchteil aus und ist eine weitere Herabsetzung nicht vertretbar, weil der Bw bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Erkundigungen bei der BH Braunau/Inn hinsichtlich der Zulässigkeit des Lenkens des gegenständlichen Kleinmotorrades einholen hätte müssen.

Da der Bw dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, liegt fahrlässiges Verhalten vor. Die verhängte Strafe ist somit tat- und schuldangemessen.

Der Bw wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, die Strafe in Raten zu bezahlen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der BH Braunau/Inn einzubringen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

 

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