Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103409/12/Sch/Rd

Linz, 01.03.1996

VwSen-103409/12/Sch/Rd Linz, am 1. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. M G, vertreten durch RA Dr. MG, vom 16. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14. November 1995, VerkR96-1055-1994/Bi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 28. Februar 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 14. November 1995, VerkR96-1055-1994/Bi, über Herrn Dr. MG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 3. Jänner 1994 um 13.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf dem öffentlichen Parkplatz der Hinterstoder Bergbahnen im Ortsgebiet von Hinterstoder im Bereich der Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt habe und er davon nicht ausgenommen gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, daß die vom Berufungswerber behauptete Widersprüchlichkeit in den Angaben des Meldungslegers im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht gesehen wird.

Dieser wurde im übrigen bei der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen. An dessen Glaubwürdigkeit sind für die Berufungsbehörde nicht einmal ansatzweise Zweifel entstanden. Im Gegenteil: Der Zeuge hinterließ den Eindruck, daß es sich bei ihm um einen äußerst korrekten Gendarmeriebeamten handelt. Seine glaubwürdigen und schlüssigen Angaben konnten daher der Berufungsentscheidung ohne weiteres zugrundegelegt werden.

Demnach steht fest, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers zum relevanten Zeitpunkt zweifelsfrei im örtlichen Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes mit der Ausnahme für dauernd stark gehbehinderte Personen abgestellt war. Die Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers kann ebenso nicht in Frage stehen, da er sich auf entsprechendes Befragen der Behörde im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 selbst als Lenker deklariert hat.

Zur Konkretisierung der Tat ist zu bemerken, daß neben der Strafverfügung vom 2. Mai 1994 noch eine weitere Verfolgungshandlung, nämlich das Rechtshilfeersuchen vom 6. Juni 1994, vorliegt. Zumindest in der zweitgenannten fristgerechten Verfolgungshandlung ist der Tatort hinreichend konkret umschrieben. Diese Tatortkonkretisierung hält einer Beurteilung anhand der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien, nämlich der Hintanhaltung der theoretischen Möglichkeit einer Doppelbestrafung und der Einräumung der Möglichkeit für einen Beschuldigten, sich ganz konkret rechtfertigen zu können, stand.

Wie anläßlich der oa Berufungsverhandlung, zu der der Rechtsmittelwerber bzw. sein Vertreter nicht erschienen sind, durch die Einsichtnahme in entsprechende vom Zeugen vorgelegte Lichtbilder erhoben wurde, erstreckte sich der Halte- und Parkverbotsbereich mit der Ausnahme für dauernd stark gehbehinderte Personen auf einen Bereich von jeweils 15 m links und rechts des Verkehrszeichens "Halten und Parken verboten". Dieses war gut sichtbar angebracht.

Widerlegt ist im übrigen auch das Vorbringen des Berufungswerbers, die Halte- und Parkverbotstafel sei erst nach dem Abstellen seines Fahrzeuges durch Bedienstete der Hinterstoder Bergbahnen angebracht worden. Diesbezüglich gab der Zeuge glaubwürdig an, daß jedes Jahr zu Beginn des zeitlichen Geltungsbereiches des Verbotes, das war der 1. Dezember eines jeden Jahres, die Tafeln angebracht und zum Ende, also dem 30. April des nächsten Jahres, wieder entfernt würden. Dazwischen bleiben die Tafeln, also auch die verfahrensgegenständliche, an Ort und Stelle; im übrigen sind diese auf fixen Verkehrszeichenträgern montiert.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß die Berufungsbehörde im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt ist, daß den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers der Vorzug zu geben war gegenüber dem Berufungsvorbringen.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend erhoben war, konnte den Beweisanträgen des Berufungswerbers kein Erfolg beschieden sein.

Mangels entsprechender Rechtsgrundlage war eine Abtretung der Rechtssache an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wie vom Berufungswerber beantragt, nicht möglich.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß die Strafhöhe vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt wurde; die Berufungsschrift geht auf diese Frage mit keinem Wort ein.

Die Berufungsbehörde vertritt unabhängig davon die Ansicht, daß die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 500 S keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeuges auf einem sogenannten "Behindertenparkplatz" stellt einen gravierenden Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß diese Parkflächen solchen Personen zur Verfügung stehen sollen, die aufgrund ihrer Behinderung einen eingeschränkten Bewegungsradius haben.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers war nicht gesondert einzugehen, da bei einem R von vornherein ein solches Einkommen angenommen werden kann, das ihm die Bezahlung geringfügiger Verwaltungsstrafen ohne weiteres ermöglicht.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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