Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103411/6/Gu/Km

Linz, 28.02.1996

VwSen-103411/6/Gu/Km Linz, am 28. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des J... F..., ...straße .., .... K..., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.5.1995, Zl. Cst. 2254/95-Bu, mit dem der Einspruch vom 2.5.1995 gegen die Strafverfügung vom 4.4.1995 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG und § 13 Abs.1, § 2 und § 3 ZustellG.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.5.1995, Zl. Cst. 2254/95-Bu, wurde der vom Berufungswerber gegen die Strafverfügung vom 4.4.1995 eingebrachte Einspruch vom 2.5.1995 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) nach zwei vorausgehenden Zustellversuchen am 22.5.1995 und am 23.5.1995 sodann am 23.5.1995 beim Postamt in .... K...

hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 6.6.1995. Laut Poststempel des Postamtes .... K... wurde das Rechtsmittel am 9.11.1995 der Post zur Beförderung übergeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Schreiben vom 6.2.1996, VwSen-103411/4/Gu/Bk, dem Berufungswerber die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben bis längstens 29.2.1996 einen allfälligen Zustellmangel aufzuzeigen.

Weiters wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß, sollte bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Äußerung nicht erfolgen, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 23.5.1995 ausgegangen wird.

Da diese Frist abgelaufen und eine Stellungnahme zum Schreiben vom 6.2.1996 beim unabhängigen Verwaltungssenat nicht eingelangt ist, geht dieser somit von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 23.5.1995 aus.

Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz 1982 ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.

Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Hinterlegung und somit die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 23.5.1995. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 6.6.1995.

Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 9.11.1995 der Post übergeben und gilt deshalb als verspätet eingebracht.

Da gemäß § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden dürfen, war die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

 

 

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