Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103416/16/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. April 1996 VwSen103416/16/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.04.1996

VwSen 103416/16/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. April 1996
VwSen-103416/16/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des RH, vertreten durch RA, vom 20. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Dezember 1995, VerkR96-2432-1995-Ja, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. März 1996 und Verkündung am 2. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straf erkenntnis vom 13. Dezember 1995, VerkR96-2432-1995-Ja, über Herrn RH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 22. Juni 1995 gegen 15.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen vom Postamt T auf der T Straße bis zur Kreuzung mit der B 124 K Straße, auf der B 124 bis zur Kreuzung mit der R Straße, auf der R Straße bis zur Kreuzung mit dem Güterweg G und auf dem Güterweg G bis zum Haus H, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Es wird nicht verkannt, daß sich der relevante Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafbehörde nicht in der Weise dargestellt hat, wie dies nach Abführung der oa Berufungsverhandlung nunmehr der Fall ist. So gab die Zeugin P anläßlich ihrer Einvernahme vom 10. August 1995 an, der Berufungswerber sei äußerst unsicher bei der Tür hereingekommen. Außerdem sei sein Auftreten und sein Gehabe das eines Betrunkenen gewesen. Er habe kaum mehr deutlich sprechen können, sondern habe mehr oder weniger gelallt.

Auch die Zeugin G hatte vom Berufungswerber den Eindruck, er sei in betrunkenem Zustand in das Postamt zurückgekommen.

Weiters ist nicht von der Hand zu weisen, daß das relativ späte Vorbringen eines angeblichen Nachtrunks - allenfalls erst nach rechtsfreundlicher Beratung - nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten beigetragen hat. Schließlich kann die von der Strafbehörde im Zusammenhang mit der Aussage des Vaters des Berufungswerbers vorgenommene Beweiswürdigung nicht als unschlüssig bezeichnet werden.

Diese Überlegungen haben aber in Anbetracht der Bestimmung des § 51i VStG, der normiert, daß bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was bei der Verhandlung vorgekommen ist, in den Hintergrund zu treten.

Die Zeugin P gab im Rahmen der oa Berufungsverhandlung, über Alkoholisierungssymptome des Berufungswerbers befragt, Nachstehendes an:

"Zu dem heute relevanten Zeitpunkt hatte ich, als der Berufungswerber wieder nach der zweiten Zustellfahrt ins Postamt T kam, den Eindruck, daß er etwas getrunken habe.

Aufgrund seines Aussehens und seines Gehabes hatte ich den Eindruck, er habe etwas getrunken. Alkoholgeruch aus dem Mund nahm ich nicht wahr; ob er gerötete Augenbindehäute hatte, kann ich heute nicht mehr sagen." Hiebei handelt es sich um keine objektiv nachvollziehbaren Alkoholisierungsmerkmale. In diesem Lichte gewinnt auch die Aussage des Vaters des Berufungswerbers, der angeblich keine Alkoholisierungssymptome bei diesem wahrgenommen hat, etwas an Gewicht.

Nach der Aktenlage wurde die Gendarmerie am Vorfallstag um 15.35 Uhr vom angeblichen Lenken eines Fahrzeuges durch den Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verständigt. Nach den Angaben des ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers begab sich eine Gendarmeriepatrouille dann von Kaltenberg, wo der Auftrag über Funk übernommen wurde, nach S. Trotz der relativ geringen Entfernung dorthin kam es erst um 17.11 Uhr bzw. 17.12 Uhr zur Alkomatuntersuchung. Die Zeitspanne zwischen Vorfallszeitpunkt und Alkomatuntersuchung betrug also mehr als eineinhalb Stunden. Geht man laut Aktenlage davon aus, daß die Gendarmeriebeamten gegen 16.50 Uhr beim Berufungswerber angekommen sind und dieser dann bis zur Alkomatuntersuchung naturgemäß keine Gelegenheit mehr hatte, Alkohol zu konsumieren, so verblieb ihm hiefür nach der Lage der Dinge immerhin noch ein Zeitraum von mehr als einer Stunde, was wiederum für die Möglichkeit spricht, daß er da tatsächlich größere Mengen Most konsumiert hat. Die Gründe für das relativ späte Einschreiten der Gendarmerie können dahingestellt bleiben, das Nachtrunkvorbringen wäre dem Berufungswerber bei einem kurzfristigeren Einschreiten der Gendarmerie aber wohl verunmöglicht worden.

Die Berufungsbehörde verkennt - um dies nochmals hervorzuheben - nicht, daß einige schwerwiegende Indizien für die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers bereits zum Lenkzeitpunkt gegeben waren bzw. noch sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Zeugin P als Vorgesetzte des Berufungswerbers, die praktisch täglich mit ihm zu tun hat, es grundlos auf sich nimmt, ihren Mitarbeiter wegen eines Alkoholdeliktes zur Anzeige zu bringen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird hievon eher Abstand genommen, um daraus resultierende mögliche Konflikte hintanzuhalten. Nachdem jedoch der Berufungswerber ganz offensichtlich einer vernünftigen Argumentation nicht zugänglich war, sah sie sich veranlaßt, die Gendarmerie zu verständigen. Ein solches Verhalten spricht daher durchaus für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, wenngleich, wie oben ausgeführt, von ihr anläßlich der Berufungsverhandlung keine nachvollziehbaren Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber (mehr) geschildert wurden.

Auch wird nicht übersehen, daß der Berufungswerber keinesfalls den Eindruck erweckt, er würde Alkohol immer dann meiden, wenn er Fahrzeuge zu lenken hätte. In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung und die Angaben des Berufungswerbers im Rahmen der oa Verhandlung verwiesen. Auch die vorgelegte hausärztliche Bestätigung vom 30. August 1995 ist letztlich von untergeordneter Bedeutung, da es nicht darauf ankommt, ob Alkohol in Form von Getränken oder Medikamenten eingenommen wird.

Der Berufungswerber hatte sich zu keinem Zeitpunkt dafür interessiert, ob und gegebenenfalls welche Nebenwirkungen das angeblich eingenommene Medikament - noch dazu im Zusammenhang mit Alkoholkonsum - haben könnte.

Trotz all dieser Feststellungen war aber die vom Berufungswerber - wenn auch keinesfalls überzeugend - gewählte Verantwortung nicht zu widerlegen, sodaß unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f


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