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VwSen-103418/2/Weg/Ri

Linz, 21.02.1996

VwSen-103418/2/Weg/Ri Linz, am 21. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. E... K... vom 23. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 1.

Dezember 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen, jedoch der Beschuldigte dahingehend ermahnt, in Hinkunft für den Fall einer von ihm verlangten Lenkerauskunft die vollständigen Daten des Lenkers in einer Form bekanntzugeben, die jeden Zweifel hinsichtlich der Lenkeigenschaft ausschließt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer der Behörde auf deren schriftliches Verlangen vom 27. Februar 1995 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (3. März 1995), das ist bis 17. März 1995, darüber Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug ... am 24. November 1994 um 9.46 Uhr gelenkt hat.

Außerdem wurden ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet den Schuld- und Strafausspruch im wesentlichen damit, daß der Berufungswerber schriftlich mitgeteilt hat, der verfahrensgegenständliche PKW werde wechselweise von seiner Frau und seinen beiden Söhnen in völlig unregelmäßiger Abfolge benützt. Mehr als zwei Monate später könne er nicht mehr angeben, ob jemand von diesen drei Personen, und wenn ja, wer das Fahrzeug zum abgefragten Zeitpunkt gelenkt hat. Nachdem dem Beschuldigten die Anonymverfügung zugestellt worden sei, habe er sich bei der zuständigen Stelle erkundigt und auch erfahren, daß das Fahrzeug von einer Frau gesteuert worden sein soll, was wiederum nur seine Frau gewesen sein könne. Diese jedoch habe dem Beschuldigten gegenüber kategorisch in Abrede gestellt, die der Lenkerauskunft zugrundeliegende Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Daß der Beschuldigte letztlich nicht den Namen und die Anschrift seiner Gattin mitgeteilt habe, verletzte die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG, wonach eine Lenkerauskunft eben den (vollständigen) Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten muß.

3. Als Sachverhalt steht fest, daß der Berufungswerber anläßlich der von ihm erteilten Lenkerauskunft mitteilte, daß er nach zwei Monaten nicht mehr angeben könne, wer von den drei Familienangehörigen das Fahrzeug gelenkt hat, daß er aber auf Grund einer Mitteilung, das Fahrzeug sei von einer Frau gesteuert worden, letztlich bekanntgab, das könnte nur seine Frau gewesen sein. Der Berufungswerber teilte dabei den vollen Namen seiner Frau und die Wohnanschrift nicht mit.

4. Der Berufungswerber vermeint in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung, eine den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 ausreichende Lenkerauskunft erteilt zu haben. Durch die Bekanntgabe seiner Frau sei der Familienname und wohl auch der Wohnsitz ausreichend bekanntgegeben worden, die Nichtbekanntgabe des Vornamens hätte nicht zu einem derartigen Strafverfahren führen dürfen, da es der Behörde den heutigen Vorstellungen von Bürgerfreundlichkeit entsprechend durch einen telefonischen Anruf sehr leicht gewesen wäre, den Vornamen seiner Gattin in Erfahrung zu bringen.

Der Berufungswerber beantragt sinngemäß die Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe, die schon deswegen unangemessen und unverhältnismäßig sei, weil wegen der behaupteten Verwaltungsübertretung mit Anonymverfügung eine geringere Geldstrafe vorgeschrieben worden sei.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw.

zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Der Erstbehörde ist beizupflichten, daß der Berufungswerber den Namen und die Anschrift der Lenkerin nicht in einer dieser Gesetzesstelle entsprechenden Form bekanntgegeben hat.

Damit hat der Berufungswerber objektiv eine Verwaltungsübertretung iSd § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG begangen.

Bei der Frage nach dem Ausmaß der Schuld und den Folgen der Verwaltungsübertretung war jedoch die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG zu berücksichtigen, wonach bei Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens und bei Vorliegen unbedeutender Folgen der Tat von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist.

Beide Elemente, nämlich das geringfügige Verschulden und die unbedeutenden Folgen der Tat, sind vorliegend. Immerhin hat der Beschuldigte seine Frau als Lenkerin genannt, auch wenn diese Auskunft mit den angeführten Ungenauigkeiten verbunden war.

Es kann letztlich nicht unterstellt werden, der Beschuldigte habe verheimlichen wollen, daß seine Frau die Lenkerin gewesen ist. In dieser Handlungsweise wird ein geringfügiges Verschulden gesehen.

Die Bedeutendheit der Folgen einer Verwaltungsübertretung iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 ist insbesondere darin gelegen, daß die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Grunddeliktes vereitelt werden könnte. Aus dem Akt ist nicht zu entnehmen, ob gegen die Gattin des Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Immerhin wäre auf Grund der Eruierbarkeit des Vornamens und der Adresse der Gattin des Berufungswerbers die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens möglich gewesen. Sollte das Grunddelikt unverfolgt geblieben sein, somit durch die unzureichende Auskunft nicht unbedeutende Folgen eingetreten sein, so kann dies nicht dem Berufungswerber angelastet werden.

Eine Ermahnung war trotzdem auszusprechen, um dem Berufungswerber zu veranschaulichen, daß er als Zulassungsbesitzer die Verpflichtung hat, insbesondere dann dem Gesetz entsprechende Auskünfte hinsichtlich der Lenkeigenschaft erteilen zu können, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der PKW von verschiedenen Familienangehörigen benutzt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö.Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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