Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103429/10/Fra/Ka

Linz, 20.02.1996

VwSen-103429/10/Fra/Ka Linz, am 20. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7.12.1995, VerkR96-277-1-1995, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, nach der am 14.2.1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt, weil er am 5.1.1995 um 16.40 Uhr das Fahrzeug mit dem Kz.: in Kleinreifling, Ortschaftsbereich Nach der Enns, Gemeindegebiet Weyer-Land, auf der B 115 Eisenstraße bei km 73,250 in Richtung Steiermark gelenkt hat, wobei sein Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall, bei dem fremder Sachschaden entstand, in einem ursächlichen Zusammenhang stand und er es unterließ, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten unterblieb. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dem Unfallbeteiligten nach dem Verkehrsunfall seine Visitenkarte ausgehändigt und seinen Reisepaß gezeigt zu haben. Die Frau des Bw sei zu diesem Zeitpunkt nicht dabei gewesen. Es sei ihm unverständlich, über ihn eine Strafe von 500 S zu verhängen und nur dem Unfallgegner Glauben zu schenken.

Zeugen seien außer der Frau des Bw - welche befangen sei nicht vorhanden gewesen.

I.3. Aufgrund des Vorbringens des Bw, welcher ua die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage stellt, sah sich der O.ö. Verwaltungssenat zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung veranlaßt, die am 14.2.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land stattfand.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist die ursächliche Beteiligung des Bw an dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Verkehrsunfall.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Es ist die Frage zu klären, ob durch den Bw ein vollständiger Identitätsnachweis erbracht wurde, weil bei Erbringen eines derartigen Nachweises das Freiwerden von der Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle als wesentliche Rechtsfolge resultiert.

Das Gesetz enthält über die Art und Weise des Identitätsnachweises keine ausdrückliche Regelung; die Form des Nachweises bestimmen daher grundsätzlich die hiezu berechtigten Personen. Dabei kommt es allerdings darauf an, daß die gesetzlich geforderten Angaben auch tatsächlich nachgewiesen werden. Die VwGH-Judikatur hat Grundsätze entwickelt, aus denen konkrete Schlußfolgerungen für den Einzelfall abgeleitet werden können: Die Identität (Name, Anschrift) muß nachgewiesen werden; davon kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei die Identität des Schädigers geschlossen werden kann (VwGH 23.10.1986, 86/02/0064). Dem Geschädigten muß Gewißheit über die Person des Schädigers verschafft werden. Da die Identität einander unbekannter Personen nur anhand von Lichtbildausweisen festgestellt werden kann, kommen Urkunden ohne Lichtbild grundsätzlich für einen derartigen Nachweis nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des VwGH, vgl. ua VwGH vom 22.11.1973, ZVR1974/126).

Wie ist also ein ordnungsgemäßer Identitätsnachweis zu erbringen? Da Führerschein, Personalausweis und Reisepaß keine Adreßangabe enthalten, gehen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zutreffend davon aus, daß der Nachweis des Namens und der Anschrift in der Regel durch Vorweisen des Führerscheines und des Zulassungsscheines, sonst durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der Name und Anschrift enthält, zu erbringen ist (RV 82). Der Zweck des Vorweisens eines Lichtbildausweises kann nur der sein, das Lichtbild mit dem Gesicht des Fahrzeuglenkers zu vergleichen.

Im gegenständlichen Fall kann der vollständige Identitätsnachweis als erbracht angesehen werden, wenn der Bw dem Unfallgegner nicht nur seine Visitenkarte ausgehändigt, sondern auch seinen Reisepaß gezeigt hat.

Der Bw behauptet nun, dem Unfallgegner Schwarz seinen Reisepaß mit Lichtbild gezeigt zu haben. Der Unfallgegner, Herr E S und seine Gattin E S bestreiten dies allerdings.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist aufgrund des Ergebnisses der am 14. Februar 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, daß der Bw dem Unfallgegner S entgegen seiner Behauptung, seinen Reisepaß nicht gezeigt hat. Er hat Herrn S lediglich seine Visitenkarte ausgehändigt und war auch nicht bereit, mit diesem den Unfallbericht auszufüllen.

Diese Annahme gründet auf den glaubwürdigen Aussagen des Unfallbeteiligten S sowie seiner Gattin E S. Frau E S wollte, nachdem der Bw nicht bereit war, mit Herrn S den Unfallbericht auszufüllen, zum nächstgelegenen Bauernhof gehen und von dort telefonisch die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigen. Sie war noch in Sichtweite ihres Gatten, der sie zurückgerufen hat, nachdem der Bw mit dem Bemerken wegfuhr, er werde Anzeige bei der nächsten Sicherheitsdienststelle erstatten.

Dafür, daß der Bw tatsächlich Anzeige bei einer Sicherheitsdienststelle erstattet hat, ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat diesbezüglich Erhebungen durchgeführt und schlüssig schlußgefolgert, daß, wenn der Bw tatsächlich den Unfallhergang einem Gendarmeriebeamten geschildert hätte, wie er behauptet, dieser Beamte den Bw sicherlich zur zuständigen Gendarmeriedienststelle verwiesen hätte.

Die Zeugen wirkten sachlich, korrekt und glaubwürdig. Ihre Angaben standen unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung sie mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Es hegt daher der O.ö. Verwaltungssenat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen. Der Bw hingegen kann sich doch so verantworten, wie es in seinem Belieben steht, ohne daß er deshalb in diesem Verfahren Rechtsnachteile zu befürchten hätte.

Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Die Strafbemessung richtet sich nach den Kriterien des § 19 VStG und ist eine Ermessensentscheidung. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß der Bw eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist. Es wird daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen, was als mildernd bewertet wird. Konkrete Erschwerungsgründe sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw hat die Erstbehörde hinsichtlich seiner Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse eine Schätzung vorgenommen und dieser zugrundegelegt, daß der Bw allenfalls für die Gattin sorgepflichtig ist, kein Vermögen hat und monatlich ca.

15.000 S verdient. Der Bw ist in seinem Rechtsmittel dieser Annahme nicht entgegengetreten, weshalb auch der O.ö.

Verwaltungssenat von diesen Annahmen ausgeht. Übertretungen der gegenständlichen Art können mit Geldstrafen bis 10.000 S belegt werden. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft und es sind aufgrund der oa Erwägungen keine Umstände ersichtlich, welche für eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe sprechen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum