Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103431/3/Sch/Rd

Linz, 18.01.1996

VwSen-103431/3/Sch/Rd Linz, am 18. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des W vom 24.

Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Dezember 1995, VerkR96-7374-1995/Be/Ne, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird mit 1.200 S bestimmt. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Strafer kenntnis vom 18. Dezember 1995, VerkR96-7374-1995/Be/Ne, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen verhängt, weil er am 31. Oktober 1995 um 23.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Salzburger Straße in Höhe des Hauses Nr. 227 im Stadtgebiet von Wels in westliche Fahrtrichtung gelenkt habe, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,79 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Dem Berufungswerber muß allerdings zugutegehalten werden, daß er den (sehr wesentlichen) Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ansprechen kann. Hierauf ist die Strafbehörde nur kursorisch eingegangen. Dieser Milderungsgrund rechtfertigt aus spezialpräventiver Sicht die Annahme, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abzuhalten. Schließlich kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß er sich durchaus einsichtig gezeigt hat, was ebenfalls erwarten läßt, daß das Erreichen dieses Strafzweckes nicht die Verhängung der doppelten Mindeststrafe im Sinne des § 99 Abs.1 StVO 1960 erfordert. Wenngleich unwesentlich für den Ausgang des konkreten Berufungsverfahrens fällt an der Strafzumessung der Strafbehörde auch auf, daß sie sich von den von anderen Bezirksverwaltungsbehörden üblicherweise verhängten Strafen für Alkoholdelikte bei Unbescholtenheit des Täters und ohne Verursachung eines Verkehrsunfalles nach oben hin abhebt.

Dem Berufungsantrag auf Verhängung lediglich der Mindeststrafe konnte aus den obigen Erwägungen, insbesondere wegen der relativ hohen AAK beim Berufungswerber, nicht entsprochen werden.

Abschließend ist zu bemerken, daß aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich 13.780 S, Sorgepflicht für ein Kind) erwartet werden kann, er werde zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe - allenfalls im Ratenwege - in der Lage sein, ohne seine Sorgepflicht zu beeinträchtigen bzw. seine Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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