Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103433/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. Mai 1996 VwSen103433/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 03.05.1996

VwSen 103433/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. Mai 1996
VwSen-103433/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des AH vom 29. Dezember 1995 gegen Faktum b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 1995, VerkR0402-1558-1993/Be/Ne, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 27 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 1995, VerkR0402-1558-1993/Be/Ne, über Herrn AH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 2.

Juni 1993 gegen 0.10 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der 1250 Bichlwimmer Straße unmittelbar vor der Einmündung in die 1249 Grünbachtal Straße im Gemeindegebiet von Gunskirchen gelenkt und sich am 2. Juni 1993 um 3.05 Uhr im Untersuchungsraum der Unfallerstversorgung des Allgemeinen Krankenhauses Wels, obwohl deutlicher Alkoholgeruch in der Atemluft vorhanden gewesen sei, er eine lallende Aussprache und deutlich gerötete Augenbindehäute gehabt habe und somit vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, als er trotz viermaliger Versuche nicht ordnungsgemäß in das Prüfgerät hineingeblasen habe (Faktum b)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Laut Tatvorwurf der Strafbehörde hat der nunmehrige Berufungswerber trotz Aufforderung zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung diese zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt in einer Räumlichkeit des Allgemeinen Krankenhauses Wels verweigert. Das Krankenhaus befindet sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Wels. Gemäß § 27 Abs.1 VStG wäre daher diese Behörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen, es sei denn, sie hätte das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Behörde abgetreten, in deren Sprengel der Berufungswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat(te).

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt kann nicht entnommen werden, daß die örtlich zuständige Behörde, also die Bundespolizeidirektion Wels, das Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - unter der Annahme, daß zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt bzw. Wohnsitz des Berufungswerbers im Sprengel dieser Behörde gelegen war - abgetreten hätte.

Zu der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Vertreter der Strafbehörde nicht erschienen, sodaß diese Frage keiner weitergehenden Klärung zugeführt und insbesondere nicht erörtert werden konnte, ob allenfalls die Abtretung zwar erfolgt ist, die entsprechende Verfügung sich aber - versehentlich nicht im vorgelegten Akt befindet.

Es war daher davon auszugehen, daß eine Abtretung nicht durchgeführt wurde und sohin das Straferkenntnis - soweit es angefochten wurde - von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, was zu dessen Behebung zu führen hatte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f


 

 

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