Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103437/11/Gu/Rt

Linz, 15.02.1996

VwSen-103437/11/Gu/Rt Linz, am 15. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W. U. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.11.1995, Zl.:

VerkR96-12975-1994-Rö, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Infolge Ablebens des Beschuldigten am 5. Februar 1996 wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 lit.b VStG eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem vorangeführten Straferkenntnis wegen einer Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 8.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) bestraft und ihm einen 10%-igen Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht, worauf vom O.ö. Verwaltungssenat für den 27. Februar 1996 die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt worden ist.

Zwischenzeitig hat das Standesamt E. bekanntgegeben, daß der Rechtsmittelwerber am 5. Februar 1996 verstorben ist.

Dies bedeutet für das Verfahren, daß ein Umstand vorliegt, der gemäß § 45 Abs.1 lit.b VStG die Strafbarkeit aufhebt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Fußnote 4 zu § 45 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. die erbl. Witwe C. U., G-straße, E.; 2. die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, zu Zahl VerkR96-12975-1994-Rö, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um einfache Zustellung einer Mehrausfertigung.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum