Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103440/5/Le/Fb

Linz, 06.02.1996

VwSen-103440/5/Le/Fb Linz, am 6. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn H F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.10.1995, VerkR96-8258-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 10.10.1995 wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen verschiedener Übertretungen der Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 108 Stunden) bestraft.

Gleichzeitig wurde er verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 180 S zu bezahlen.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein, der vom Bw eigenhändig unterschrieben wurde, am 28.11.1995 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 10.12.1995, zur Post gegeben am 16.12.1995 (der Brief wurde eingeschrieben zur Post gegeben), erhob der Bw Berufung. Darin wandte er sich inhaltlich gegen das angefochtene Straferkenntnis.

Zusammenfassend gab er zu, gegen den Buchstaben des Gesetzes verstoßen zu haben, aber sicher nicht gegen dessen Sinn.

3. Bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen hat der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde. Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 1996 wurde der Bw darauf hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Mit Telefax vom 1.2.1996 teilte er dazu mit, daß ein guter Bekannter damals seinen Brief mitgenommen hätte. Auf dem Weg, der beim Postamt vorbeiführe, hätte es ein Ereignis gegeben, das ihn total vom Vorhaben, seinen Brief aufzugeben, abgelenkt hätte. Daher wäre diese Verspätung entstanden.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß dem Bw das Straferkenntnis am 28.11.1995 persönlich zugestellt wurde, was er durch seine Unterschrift bestätigt hat. In der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Straferkenntnis wurde darauf hingewiesen, daß das Recht besteht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder mündlich Berufung einzubringen.

"Eingebracht" wird eine Berufung entweder durch persönliche Abgabe bei der Behörde oder durch Aufgabe bei der Post; als Einbringungsdatum ist daher der Poststempel anzusehen.

Im vorliegenden Fall weist der Poststempel eindeutig das Datum 16.12.1995 auf.

Das bedeutet, daß der Bw seine Berufung verspätet erhoben hat.

Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist hat zur rechtlichen Folge, daß der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet seine Unanfechtbarkeit bzw Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für den Bw, andererseits für die Behörde selbst.

Der Bw hat in seiner Stellungnahme vom 1.2.1996 angegeben, daß er diesen Brief einem Bekannten mitgegeben hätte, der durch ein (nicht näher bezeichnetes) Ereignis abgelenkt worden sei, den Brief aufzugeben.

Damit ist es dem Bw nicht gelungen, einen Nachweis für ein für ihn unüberwindliches Hindernis bei der rechtzeitigen Einbringung seines Rechtsmittels darzustellen. Abgesehen davon, daß die Stellungnahme vom 1.2.1996 völlig unbegründet war, weil weder der "Bekannte" namentlich bezeichnet wurde noch das Postamt noch das "Ereignis" näher konkretisiert wurden, trifft einen Bw bei einer so wichtigen Prozeßhandlung wie der Einbringung eines Rechtsmittels die Verpflichtung, diese - wenn er sie schon nicht selber vornimmt - doch ausreichend zu überwachen. Der Bw hätte sich daher durch Befragen seines "Bekannten" auch tatsächlich vergewissern müssen, ob dieser die Berufung zur Post gegeben hat. Dieser Mangel in der Überwachung seines "Boten" ist dem Bw jedoch selbst zuzurechnen.

Damit war der Bw nicht durch ein unüberwindliches oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufung rechtzeitig einzubringen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraft ist bei der vorliegenden Sachlage nicht möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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