Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103443/5/Sch/Rd

Linz, 08.02.1996

VwSen-103443/5/Sch/Rd Linz, am 8. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. H vom 12. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 20. Dezember 1995, VerkR96-12253-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 20. Dezember 1995, VerkR96-12253-1995, dem gegen das Strafausmaß der mit Strafverfügung vom 1. Dezember 1995, GZ wie oben, gerichteten Einspruch des Herrn Dr. H, vom 12. Dezember 1995, insofern Folge gegeben, als die wegen einer in der oa Strafverfügung näher umschriebenen Örtlichkeit der A8 Innkreisautobahn begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 34 km/h insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 1.800 S auf 800 S herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 44 Stunden bestimmt wurden.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt, sodaß solche Delikte nicht nur eine abstrakte, sondern bisweilen auch eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen.

Im vorliegenden Fall wurde die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 34 km/h überschritten.

Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung ist zweifellos als wesentlich zu bezeichnen und rechtfertigt eine Geldstrafe im Ausmaß von 8 % des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) jedenfalls. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers als eingeschränkt bezeichnet werden muß.

Abgesehen davon liegt der von der Erstbehörde angenommene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit beim Berufungswerber nicht vor. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Jänner 1996 mußte der Berufungswerber seit dem Jahre 1992 insgesamt sechsmal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft werden. Es liegt also nicht nur kein Milderungsgrund, sondern vielmehr ein gravierender Erschwerungsgrund vor.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 800 S einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG jedenfalls standhält.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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