Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103445/2/Le/Fb

Linz, 13.03.1996

VwSen-103445/2/Le/Fb Linz, am 13. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des P F, H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 20.12.1995, VerkR96-5127-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 360 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 20.12.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 14.6.1995 um 15.08 Uhr den PKW auf der I A bei km , Gemeinde A, Richtung S, gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h um 40 km/h überschritten zu haben.

Am Grenzübergang S wäre er zur Kontrolle angehalten und wäre von einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis eine Strafverfügung in Höhe von 3.000 S wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO erlassen worden.

Gegen diese Strafverfügung hatte der Bestrafte fristgerecht Einspruch erhoben mit der Begründung, daß er querschnittgelähmt und an den Rollstuhl gefesselt sei. Als Frührentner beziehe er eine Rente von lediglich DM 626,13. Damit sei der Schuldspruch der Strafverfügung vom 25.10.1995 in Rechtskraft erwachsen, weil im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft worden sei.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, daß sich an sich die mittels Strafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von 3.000 S angesichts des vorgegebenen Strafrahmens bis zu 10.000 S zwar in dessen unterem Bereich bewege und eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h als wesentlich bezeichnet werden müsse, doch hätte aufgrund der Umstände, daß er lediglich über eine Rente in Höhe von DM 626,13 verfüge und er bisher ha. unbescholten sei, die Möglichkeit bestanden, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wäre gemäß § 64 VStG zwingend vorzuschreiben gewesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11.1.1996, mit der beantragt wird, "die neuerliche Strafverfügung aufzuheben, ggfls Entscheidung durch zweite Instanz", hilfsweise das Ausmaß in der Bemessung der Geldstrafe seinen Vermögensverhältnissen entsprechend herabzusezten bzw das Verfahren einzustellen, hilfsweise wegen Zeitablauf.

Zur Begründung führte der Bw an, nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten, sondern beantragt zu haben, die Strafverfügung gegebenenfalls gänzlich aufzuheben. Er habe außerdem keinesfalls die Übertretung anerkannt oder zugegeben, sondern lediglich die Möglichkeit eingeräumt, daß die Übertretung eingetreten sei. Ob immer oder in dem fraglichen Ausmaße, stelle er hiermit in Zweifel, da ihm keinerlei Nachweis erbracht worden sei, wie die Messung zB zustande gekommen sei.

Es sei hinlänglich und praktisch europaweit bekannt, daß verschiedene Meßverfahren zu beanstanden wären und sei auch hinlänglich bekannt, wie die Behörden "Geld sammeln, um die Kasse aufzubessern".

(Es folgen sodann noch einige polemische Bemerkungen über die Art und Weise von Geschwindigkeitsmessungen, die zur Begründung der Berufung jedoch keinesfalls geeignet sind, weshalb deren detaillierte Wiedergabe entbehrlich ist.) 3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein hinreichend geklärter Sachverhalt ergibt, war insbesonders unter Hinweis auf § 51e Abs.1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt, oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Im vorliegenden Fall wurde der Bw am 14.6.1995 auf der A I bei km , Richtung S, mittels Radarmeßgerät erfaßt. Er war mit seinem PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen mit 179 km/h gestoppt worden; nach Abzug der Meßtoleranz wurde ihm eine gefahrene Geschwindigkeit von 170 km/h angelastet und er mit Strafverfügung vom 14.6.1995 bestraft.

Damit hat der Bw die auf Autobahnen höchstens zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritten, sodaß die ihm angelastete Verwaltungsübertretung objektiv feststeht.

4.3. Wenn der Bw in seiner schriftlichen Berufung nunmehr behauptet, daß hinlänglich und praktisch europaweit bekannt sei, daß verschiedene Meßverfahren zu beanstanden wären, so muß ihm entgegengehalten werden, daß diese Berufung unbegründet ist. Mit bloß vagen Behauptungen kann ein durch ein anerkanntes Meßinstrument festgestelltes Beweisergebnis jedoch nicht in Zweifel gezogen werden. Es mangelt hier also an einem substantiellen Berufungsvorbringen.

Wenn der Bw weiter anführt, daß in jeder Automobilzeitschrift wöchentlich berichtet werde, wie "Blitzfallen" auf schnurgeraden vierspurigen Straßen, wo alle 3 min ein Auto vorbeifährt, eingerichtet werden, um abzukassieren, so muß ihm entgegengehalten werden, daß auch auf schnurgeraden vierspurigen Straßen die Straßenverkehrsordnung gilt und die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit eben nur dann gefahren werden darf, wenn die Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse dies zulassen. Keinesfalls ist vom Gesetz her vorgesehen, bei optimalen Verhältnissen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Wenn der Bw selbst einräumt, wöchentlich in Automobilzeitschriften davon zu lesen, so muß ihm entgegengehalten werden, daß er offensichtlich vorsätzlich und völlig bewußt die auf der A I erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

4.4. Wenn der Bw in der vorliegenden Berufung nunmehr behauptet, in seinem Einspruch vom 20.6.1995 nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten, sondern beantragt zu haben, gegebenenfalls die Strafverfügung gänzlich aufzuheben, und er außerdem keinesfalls die Übertretung anerkannt oder zugegeben habe, so ist ihm der Wortlaut seines Einspruches vom 20.6.1995 entgegenzuhalten.

Darin führte er nämlich aus:

"In o.g. Sache möchte ich innerhalb offener Frist zu der darin mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung Stellung nehmen.

Ich war gerade auf der Heimfahrt von einem Besuch bei meiner Tochter, die mit einem Österreicher verheiratet ist.

Als ich auf der Rückfahrt in Grenznähe kam, nestelte ich aus meiner Dokumentenmappe den Reisepaß, den man zwischen D + A immer noch an der Grenze braucht.

In diesem Zusammenhang kann es möglich sein, daß meine Versehrtenautomatik, die fix einstellbar ist, an Tempo zunahm. Ich war abgelenkt.

Insofern ist es möglich, daß die mir zur Last gelegte Übertretung u.U. eingetreten ist. Es war jedenfalls keinerlei Absicht und die Übertretung kann nur ganz kurz gewesen sein. Zum fraglichen Zeitpunkt herrschte geringes Verkehrsaufkommen und eine Gefährdung von Menschenleben oder Sachwerten lag nicht vor." (In den folgenden Absätzen verwies der Bw auf seine persönliche und soziale Situation sowie auf sein geringes Einkommen.) Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Einspruch als Strafmilderungsbitte iSd § 49 Abs.2 VStG angesehen; damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und die Behörde hatte nur mehr über das Strafausmaß neu zu entscheiden.

Dies hat die belangte Behörde getan und die verhängte Strafe von 3.000 S auf 1.800 S herabgesetzt. Gleichzeitig mußte sie jedoch die Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG vorschreiben.

Diese Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht dem Gesetz und konnte der Bw damit eine Rechtswidrigkeit nicht aufzeigen.

Eine weitere Reduzierung der verhängten Strafe ist in Anbetracht der doch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht mehr möglich, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 360 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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