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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103461/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Juli 1996 VwSen103461/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 12.07.1996

VwSen 103461/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Juli 1996
VwSen-103461/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HH, vertreten durch RA, vom 11. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.

Dezember 1995, VerkR96-1192-1995, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Juli 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 1995, VerkR96-1192-1995, über Herrn HH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 36 lit.e KFG 1967 und 2) sowie 3) jeweil § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 300 S und 3) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden 2) 12 Stunden und 3) 12 Stunden verhängt, weil er am 17. März 1995 um 15.20 Uhr die Zugmaschine der Marke Mercedes Benz, Type: Unimog 406121, mit dem Kennzeichen , sowie einen nicht zum Verkehr zugelassenen landwirtschaftlichen Anhänger auf der Gusental Bezirksstraße bei Straßenkilometer 13,4 verwendet habe.

1) Dabei sei am Kraftfahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen.

2) Habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche. Folgende Mängel seien an der Zugmaschine festgestellt worden:

Bauartgeschwindigkeitstafel, weiße rückstrahlende Tafel an der Vorderseite und Aufschriften an der rechten Außenseite hätten gefehlt.

3) Habe er sich vor Antritt dieser Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche. Festgestellte Mängel: die 10 km/h-Tafel habe gefehlt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren der Erstbehörde beruht auf einer Anzeige des GPK Gallneukirchen vom 24. März 1995. Hiebei wurden der Behörde nicht nur die im Straferkenntnis für erwiesen angesehenen Delikte zur Anzeige gebracht, sondern noch weitere, die aber aus, dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmenden Gründen - von einer beeinspruchten Strafverfügung abgesehen - nicht weiter verfolgt wurden.

Zu den in Berufung gezogenen Fakten des eingangs erwähnten Straferkenntnisses ist zu bemerken:

Zu Faktum 1 (Übertretung des § 36 lit.e KFG 1967):

Gemäß dieser Bestimmung hat bei in § 57a Abs.1 lit.a bis h KFG 1967 angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht zu sein.

Zufolge des § 57a Abs.1 lit.e KFG 1967 gilt dies ua für Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, daß es sich bei der Anführung der Bauartgeschwindigkeit um einen notwendigen Bestandteil eines Spruches eines Strafbescheides zu handeln hat. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht gerecht.

Zu Faktum 2 (Übertretung gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967):

In diesem Zusammenhang fällt einerseits auf, daß sich die Behörde bei der Zitierung der übertretenen Vorschrift mit § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 begnügt hat, ohne auch jene Vorschrift anzuführen, die die entsprechende Fahrzeugausstattung vorschreibt. Im Hinblick auf die "Bauartgeschwindigkeitstafel" (welche Bauartgeschwindigkeit?) konnte daher dem Berufungsvorbringen nicht entgegengetreten werden, welches in diesem Punkt darauf hinweist, daß die Bestimmung des § 90 Abs.2 KFG 1967 nicht mehr zum Rechtsbestand gehört. Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung noch näher nachzuforschen, welche Bestimmung seitens der Erstbehörde denn tatsächlich gemeint gewesen sein könnte.

Im Hinblick auf die fehlende weiße rückstrahlende Tafel an der Vorderseite der Zugmaschine wird sinngemäß auf die Ausführungen zu Faktum 1 verwiesen:

Gemäß § 49 Abs.6 KFG 1967 hat ua bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nur hinten eine Kennzeichentafel angebracht zu sein. Solche Fahrzeuge sind vorne durch weißes rückstrahlendes Material in der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen.

Auch hier fehlt es an dem Tatbestandselement der Bauartgeschwindigkeit.

Zum dritten in diesem Punkt vorgeworfenen Mangel ist zu bemerken, daß die Erstbehörde nur von fehlenden Aufschriften an der rechten Außenseite spricht. Zur Konkretisierung der Tat wäre es erforderlich gewesen, welche Aufschriften angebracht hätten sein müssen. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Anzeige des GPK Gallneukirchen vom 24. März 1995 verwiesen, die von der Erstbehörde inhaltlich ohne weiteres übernommen hätte werden können.

Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang noch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 28. September 1988, 88/02/0078, folgendes ausgesprochen hat:

"Sind mehrere Mängel am KFZ vorhanden, so verantwortet der Lenker mehrere Übertretungen. Die Behörde verstößt daher gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip, falls sie den Lenker lediglich einer Übertretung für schuldig befunden hat." Daraus erhellt, daß die Erstbehörde für jeden Fahrzeugmangel eine gesonderte Verwaltungsstrafe zu verhängen gehabt hätte.

Zu Faktum 3:

Gemäß § 96 Abs.1 KFG 1967 (dies dürfte die von der Erstbehörde als einschlägig angesehene Verwaltungsvorschrift sein) muß an Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der Aufschrift "10 km" angebracht sein (nicht 10 km/h).

In diesem Punkt wird aufgrund der gleichartigen Spruchmängel ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Unbeschadet dieser formellen Ausführungen ist noch ergänzend zu bemerken, daß der Zeuge BI S bei der Berufungsbehörde einen objektiven und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, weshalb davon ausgegangen wird, daß seine Schilderung des Vorfalles den Tatsachen entspricht im Gegensatz zum Berufungsvorbringen bzw. jenen des Rechtsmittelwerbers anläßlich der erwähnten Berufungsverhandlung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



 

 

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