Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103469/2/Fra/Ka

Linz, 02.05.1996

VwSen-103469/2/Fra/Ka Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn J B gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.1.1996, VerkR96-5903-1995, wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die angefochtene Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 1.000 S binnen zwei Wochen zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) verhängt, weil er am 18.10.1995 vor 9.10 Uhr in Natternbach, Baumühl 3, als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem der Anhänger gezogen wurde, nicht dafür gesorgt hat, daß dieser Kraftwagenzug sowie dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal Herr P B am 18.10.1995 um 9.10 Uhr im Ortsgebiet von Bruck auf der Bezirksstraße 1200 in Fahrtrichtung Peuerbach den genannten Kraftwagenzug gelenkt hat und auf dieser Fahrt das höchstzulässige Gesamtgewicht von 30.000 kg durch die Beladung (Holzstämme) um 11.900 kg überschritten wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Der Bw bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht und ist sich seiner Verantwortung und seines Verschuldens bewußt. Die verhängte Strafe scheint ihm jedoch zu hoch, weil nicht dem Verschulden angemessen. Er bringt vor, daß sein Verschulden als gering einzustufen sei, da er einerseits als Zulassungsbesitzer keine Kenntnis von der Überladung hatte und außerdem bisher keine einschlägige Verwaltungsübertretung begangen habe. Darüber hinaus wurde kein Schaden verursacht. Der Bw ist der Auffassung, daß, weil ihm sein Fehler durchaus bewußt sei, es weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen einer derart unangemessen hohen Strafe bedarf. Er stellt daher den Antrag auf Herabsetzung der Strafe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als nunmehr belangte Behörde legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Die Erstbehörde hat unter Zugrundelegung der oa Kriterien die angefochtene Strafe festgesetzt. Der O.ö.

Verwaltungssenat kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht erkennen, denn es ist zu bedenken, daß im Hinblick auf das Ausmaß der Überladung (rd. ein Drittel des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes) der gegenständlichen Übertretung ein hoher Unrechtsgehalt anhaftet; es wird hiedurch einerseits das Interesse an einem einwandfreien Straßenzustand gefährdet und andererseits das Interesse an der Verkehrssicherheit durch die Verlängerung des Bremsweges des LKW-Zuges beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt würde somit auch eine höhere Strafe als vertretbar erscheinen lassen, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht um rund ein Drittel überschritten wurde, während der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu einem Sechstel ausgeschöpft wurde. Die Erstbehörde hat somit die nach § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigenden subjektiven Kriterien, nämlich das geständige Verhalten des Bw, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernde Umstände und die Tatsache, daß durch die Tat kein konkreter Schaden verursacht wurde, ausreichend gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die verhängte Geldstrafe scheint auch im Hinblick auf die von der Erstbehörde festgestellten Einkommens- (monatlich netto 19.000 S Pension, Vermögens- (Besitz eines Einfamilienhauses zur Hälfte und Anteil an der Brunbauer HolzgesmbH & Co KG) und Familienverhältnisse (keine Sorgepflichten) als angemessen festgesetzt. Das vom Bw vorgebrachte Argument, daß sein Verschulden als gering einzustufen sei, da er keine Kenntnis von der Überladung hatte, ist nicht geeignet, ein geringes Verschulden anzunehmen, zumal er mit diesem Vorbringen nicht darlegt, daß er Maßnahmen zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems getroffen hätte, wie dies die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fordert.

Aus den genannten Gründen war eine Reduzierung des Strafbetrages nicht vorzunehmen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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