Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103470/2/Fra/Ka

Linz, 02.05.1996

VwSen-103470/2/Fra/Ka Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des P B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.1.1996, VerkR96-5904-1995-Du, wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 300 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §3 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) verhängt, weil er am 18.10.1995 um 9.10 Uhr im Ortsgebiet von Bruck auf der Bezirksstraße 1200 bei km.1,9 in Fahrtrichtung Peuerbach den Kraftwagenzug mit dem behördlichen Kennzeichen (Zugfahrzeug) und GR-700 W (Anhänger) gelenkt hat, wobei auf dieser Fahrt das höchste zulässige Gesamtgewicht von 30.000 kg durch die Beladung (Holzstämme) um 11.900 kg überschritten wurde. Er hat sich somit am 18.10.1995 vor 9.10 Uhr vor Antritt der Fahrt in Neumarkt am Hausruck am Bahnhof, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß die Beladung des Kraftwagenzuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung.

Der Bw bestreitet den ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht. Er ist sich bezüglich der gegenständlichen Übertretung seiner Verantwortung und seines Verschuldens bewußt. Die verhängte Strafe sei jedoch nicht schuldangemessen und zu hoch. Er vertritt die Auffassung, daß sein Verschulden als geringfügig anzusehen sei und er außerdem bisher keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist. Darüber hinaus sei durch seine Verwaltungsübertretung kein Schaden verursacht worden. Er sei sich seines Fehlers durchaus bewußt und es bedürfe weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen einer derart unangemessen hohen Strafe, weshalb er den Antrag auf Herabsetzung der Strafe stelle.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als nunmehr belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

1.4.2. Die Erstbehörde hat unter Zugrundelegung der oa.

Kriterien die angefochtene Strafe bemessen. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind die maßgebenden Umstände und Erwägungen, die zur angefochtenen Strafbemessung führten, ausreichend zu entnehmen. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überladung (rund ein Drittel des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes) und der Tatsache, daß der gesetzliche Strafrahmen nur zu einem Sechstel ausgeschöpft wurde, ist die gegenständlich verhängte Strafe aus dem Blickwinkel des Unrechtsgehaltes der Übertretung nicht als überhöht einzustufen. Denn durch dieses erhebliche Ausmaß der Überladung wird nicht nur das Interesse an einem einwandfreien Straßenzustand, sondern durch die Verlängerung des Bremsweges auch das Interesse an der Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt indiziert selbstverständlich auch einen hohen Verschuldensgrad. Wenn die Erstbehörde dennoch den gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem Sechstel ausgeschöpft hat, so hat sie den Milderungsgrund der Geständigkeit sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und die Tatsache, daß durch die Tat kein konkreter Schaden verursacht wurde, ausreichend berücksichtigt. Weiters ist sie bei der Strafbemessung davon ausgegangen, daß der Bw ein Einkommen von monatlich netto 10.000 S bezieht, vermögenslos sowie für niemanden sorgepflichtig ist. Der letzte Umstand veranlaßte den O.ö. Verwaltungssenat zu einer Neubemessung der Strafe, weil nicht nachvollziehbar ist, daß über den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen LKW-Zuges bei derselben Faktenlage ebenfalls eine Geldstrafe von 5.000 S verhängt wurde, obwohl die Erstbehörde von einem Einkommen in beinahe der doppelten Höhe sowie von Vermögensbesitz ausgegangen ist. Weiters ist zu bedenken, daß der Bw am 13.12.1995 vor der Erstbehörde angegeben hat, daß es dem Zulassungsbesitzer sicher nicht recht gewesen wäre, wenn er ein weiteres mal mit den restlichen Stämmen noch einmal extra gefahren wäre und der Zulassungsbesitzer ihm keine weitere Fuhr erlaubt hätte. Dadurch kann der Schluß gezogen werden, daß sich der Bw als Dienstnehmer unter Druck gesetzt fühlte, was geeignet ist, sein Verschulden zwar nicht auszuschließen, jedoch zu vermindern.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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