Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103472/2/Weg/Ri

Linz, 07.02.1996

VwSen-103472/2/Weg/Ri Linz, am 7. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der P... K... vom 25. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 12. Jänner 1996, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen, jedoch die Beschuldigte dahingehend ermahnt, in Hinkunft alle Maßnahmen zu setzen, um die Benützung ihres PKW's durch Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind, wirksam zu unterbinden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil diese, wie am 12. November 1995 festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges ... dem K... R... in Kenntnis des Umstandes, daß sich dieser nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe B befindet, dieses Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Es wird auch von der Berufungswerberin nicht bestritten, daß ihr Exgatte, von dem sie wußte, daß er nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe B war, zu einem Reserveschlüssel Zugang hatte, und dieser somit die Möglichkeit hatte, ihren PKW unbefugt in Betrieb zu nehmen.

Es ist auch von beiden Verfahrensparteien unbestritten geblieben, daß die Berufungswerberin sofort nach der gegen ihren Willen erfolgten Inbetriebnahme des PKW's durch ihren Exgatten die Gendarmerie verständigte.

3. Die Berufungswerberin bringt zusätzlich zu diesen unbestrittenen Fakten vor, daß ihr Exgatte zur Gewalttätigkeit neige und sie ihm körperlich unterlegen sei, sodaß eine physische Abnahme des Reserveschlüssels nicht oder nur mit der Gefahr, körperlich gezüchtigt zu werden, möglich gewesen sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorweg wird hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbildes iSd § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe liegen im gegenständlichen Fall deshalb vor, weil die Schuld an dieser Verwaltungsübertretung als geringfügig einzustufen war. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß eine Frau gegenüber einem möglicherweise zur Gewalttätigkeit neigenden Exgatten derartig verängstigt ist, daß ihr die physische Abnahme des Fahrzeugschlüssels nicht zumutbar ist.

Dies wäre möglicherweise sogar ein Schuldausschließungsgrund. Die Berufungswerberin hätte allerdings zur Abnahme des Fahrzeugschlüssels andere Wege beschreiten können, sodaß ein geringfügiges Verschulden übrig bleibt.

Negative Folgen der Tat sind nicht aktenkundig geworden.

Eine Ermahnung war trotzdem auszusprechen, um der Berufungswerberin vor Augen zu halten, daß sie als Zulassungsbesitzerin verantwortlich dafür ist, daß niemand ihren PKW ohne entsprechende Lenkerberechtigung lenkt. Sie wird noch darauf hingewiesen, daß eine derartige mangelnde Obsorge für den Fall eines Verkehrsunfalles gerichtliche Mitschuld begründen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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