Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103491/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. April 1996 VwSen103491/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.04.1996

VwSen 103491/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. April 1996
VwSen-103491/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JD, vertreten durch RA, vom 30. Jänner 1996 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Jänner 1996, VerkR96-1373-1995/Win, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. März 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 1.000 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 17. Jänner 1996, VerkR96-1373/1995/Win, über Herrn JD, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 20. Mai 1995 um 20.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen von der Niederkappler-Bezirksstraße auf die Falkenstein-Landesstraße gelenkt, dort einen Verkehrsunfall verursacht und es nach diesem Unfall mit Sachschaden unterlassen habe, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich vor der Sachverhaltsaufnahme durch die Gendarmerie von der Unfallstelle entfernt habe (Faktum 2)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 2) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß es zum eingangs erwähnten Zeitpunkt zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist, an welchem der Berufungswerber und der in der Folge als Zeuge einvernommene HJA beteiligt waren. Darauf folgte an Ort und Stelle eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen den beiden Unfallbeteiligten, wobei der Zeuge A mehrmals, und zwar laut, den Wunsch nach Herbeiholung der Gendarmerie auf die Gründe hiefür kommt es nicht an - zum Ausdruck gebracht hat. Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Aussage, welche der Zeuge anläßlich der oa Berufungsverhandlung gemacht hat, zu zweifeln. Dieses Vorbringen ist schon aus dem Grund glaubwürdig, zumal die Gendarmerie eben tatsächlich herbeigeholt wurde und an der Unfallstelle erschienen ist.

Dem Berufungswerber mußte also - auch wenn er dies bestritten hat - klar sein, daß es zu einer Sachverhaltsfeststellung durch Gendarmerieorgane kommen würde. Dennoch begab er sich vor dem Eintreffen der Gendarmerie in Begleitung seiner Gattin in die nahegelegene Wohnung und öffnete den Gendarmeriebeamten trotz längeren Anklopfens an die Wohnungstür bzw. versuchter telefonischer Kontaktaufnahme nicht.

Die als Rechtfertigung gewählte Verantwortung des Berufungswerbers, er habe das vor seinem Wohnhaus erschienene Gendarmeriefahrzeug nicht auf sich bzw. den vorangegangenen Unfall bezogen, ist nicht einmal ansatzweise überzeugend, zumal die Gendarmeriebeamten an die Tür des Berufungswerbers geklopft haben. Auch kam es zu einem kurzen Gespräch zwischen der Gattin des Berufungswerbers und einem Gendarmeriebeamten, sodaß schon aus diesem Grund auf der Hand lag, worum es der Gendarmerie ging. Hiebei ist es im übrigen irrelevant, ob man sich im Rahmen einer Unfallaufnahme weiter mit dem Zweitbeteiligten "abgeben" will oder nicht.

Im vorliegenden Fall waren die beiden Unfallbeteiligten zwar einander persönlich bekannt, dieser Umstand ändert aber nichts bei der Beurteilung des Sachverhaltes. Diese Tatsache bzw. auch ein stattgefundener Identitätsnachweis entbindet die Unfallbeteiligten dann nicht von der Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, wenn ein Unfallbeteiligter in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt (VwGH 13.10.1976, 15949/75).

Es steht daher zusammenfassend fest, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber so bewußt der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 zuwidergehandelt, daß es nicht unschlüssig ist anzunehmen, er habe durch sein Verhalten einen seine Person betreffenden Umstand, möglicherweise eine Alkoholbeeinträchtigung, verschleiern wollen. Aus diesem Blickwinkel heraus erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S nicht überhöht, zumal dem Berufungswerber keine Milderungsgründe zugutekamen.

Dieser verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca.

24.000 S, wovon er die Sorgepflichten für drei Personen zu bestreiten hat. Das Einkommen läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne Gefährdung der Sorgepflichten in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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