Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103492/5/Sch/Rd

Linz, 04.03.1996

VwSen-103492/5/Sch/Rd Linz, am 4. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des WH vom 30. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 1996, VerkR96-2106-1995-Ja, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 900 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 90 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Strafer kenntnis vom 19. Jänner 1996, VerkR96-2106-1995-Ja, über Herrn WH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 9. Mai 1995 um 14.50 Uhr mit dem Kombi mit dem Kennzeichen als dessen Lenker in Linz, Muldenstraße auf Höhe des Hauses Nr. 3a, bei rotem Licht der Verkehrsampel nicht angehalten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, daß zum einen seines Erachtens Verfolgungsverjährung eingetreten sei und andererseits, daß er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht verwirklicht habe, wobei auf die Aussage des Zeugen HW im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verwiesen wurde.

Zum ersteren ist zu bemerken, daß innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG von der Erstbehörde mehrere Verfolgungshandlungen getätigt wurden, ua das Rechtshilfeersuchen vom 21. September 1995. Hierin wurde die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat mit dem Vorwurf umschrieben, er habe an einer näher beschriebenen Stelle und einer bestimmten Örtlichkeit bei rotem Licht der Verkehrsampel nicht angehalten. Genau diesen Vorwurf enthält auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, sodaß diesbezüglich von einer Divergenz nicht die Rede sein kann. Abgesehen davon verlangt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur nicht, daß im Spruch eines Straferkenntnisses jene Stelle bezeichnet werden muß, an der der Fahrzeuglenker bei Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage anzuhalten gehabt hätte (VwGH [verst. Sen.] 8.5.1987, 85/18/0257).

Zur Aussage des Zeugen HW vom 5. Dezember 1995, auf welche sich der Berufungswerber im Zusammenhang mit seiner Schilderung des Sachverhaltes stützt, ist zu bemerken:

Dieser hat angegeben, es sei richtig, daß er zum relevanten Zeitpunkt Beifahrer des Berufungswerbers gewesen sei. Er konnte sich aber nicht erinnern, daß dieser an der Kreuzung der Zufahrt des "BBRZ" mit der Muldenstraße in Linz in dieselbe bei rotem Licht der Verkehrsampel eingefahren wäre.

Aus der Zeugenaussage geht also hervor, daß das Erinnerungsvermögen des HW an den Vorfall nicht mehr gegeben ist. Sohin kann daraus für den Berufungswerber nichts gewonnen werden.

Demgegenüber haben die beiden gleichfalls zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger übereinstimmend angegeben, daß der Berufungswerber die geschilderte Kreuzung bei Rotlicht passiert habe (Niederschrift vom 24. Oktober 1995).

Es bestehen für die Berufungsbehörde nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend, daß diese Zeugenaussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Bekanntlich steht ein Zeuge bei seiner förmlichen Einvernahme zur Sache unter Wahrheitspflicht, wogegen sich ein Beschuldigter im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen.

Es steht somit für die Berufungsbehörde außer Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Mißachten des Rotlichtes einer Verkehrsampel stellt einen gravierenden Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch solche Delikte immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 S kann daher zumindest aus diesem Blickwinkel heraus nicht als überhöht angesehen werden.

Andererseits war dem Berufungswerber jedoch der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutezuhalten. Dieser läßt erwarten, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Im übrigen lagen Erschwerungsgründe nicht vor.

Es konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers derzeit aufgrund des Umstandes als eingeschränkt bezeichnet werden müssen, da er als "Umschüler der Arbeitsmarktverwaltung" lediglich über ein geringes Einkommen verfügt. Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafe standen jedoch die obigen Ausführungen zum relativ hohen Unrechtsgehalt der Tat entgegen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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