Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103497/8/Weg/Ri

Linz, 24.06.1996

VwSen-103497/8/Weg/Ri Linz, am 24. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K vom 2. Februar 1996 gegen die Fakten 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 10.Jänner 1996, VerkR..., nach der am 20. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen die Fakten 2 und 3 des angeführten Straferkenntnisses wegen der Übertretungen nach § 102 Abs.5 lit.a und § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die zum Faktum 2 verhängte Geldstrafe von 200 S bleibt unverändert, die zum Faktum 3 verhängte Geldstrafe wird von 300 S auf 200 S reduziert.

II. Aus Anlaß der Berufung wird das Faktum 4 des Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

III. Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Faktums 2 zusätzlich zu Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich des Faktums 3 auf 20 S.

Hinsichtlich des Faktums 4 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG; zusätzlich zu Spruchteil II: § 45 Abs.1 Z1 und Z3 sowie § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter den Punkten 2, 3 und 4 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach ... 2.) § 102 Abs.5 lit. a KFG 1967, 3.) § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 und 4.) § 97 Abs. 5 StVO 1967 Geldstrafen von 2.) 200 S, 3.) 300 S und 4.) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2.) 12 Stunden, 3.) 12 Stunden und 4.) 48 Stunden verhängt, weil dieser am 23. September 1995 um 2.20 Uhr, den PKW/Kombi, ..., Kennzeichen ..., auf der ... Bezirksstraße vom Gasthaus ... in ..., Gemeinde ..., kommend, weiter auf der ... Bezirksstraße und ...

Gemeindestraße bis zur Anhaltung vor der Garage des Wohnhauses in ..., Gemeinde ..., gelenkt hat und .... 2.) als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat und 3.) als Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug auf der Fahrt nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat, schließlich 4.) das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt hat, zumal er das eingeschaltete Blaulicht, die Lichthupe sowie das Folgetonhorn des nachfahrenden Dienstkraftfahrzeuges nicht beachtet hat.

Außerdem wurde hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 4 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

Über die eingebrachte Berufung hinsichtlich des Faktums 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses ist wegen der 10.000 S übersteigenden Geldstrafe nicht das unterfertigte Einzelmitglied sondern die erste Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich entscheidungszuständig. Diesbezüglich wird ein eigenes Erkenntnis ergehen.

2. Die Erstbehörde hat die unter den Fakten 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses angeführten Tatbestände auf Grund der zeugenschaftlichen Aussagen zweier Exekutivorgane als erwiesen angenommen.

3. Der Berufungswerber wendet im wesentlichen ein, nicht Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen zu sein, sohin die unter den Punkten 2 bis 4 angeführten Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben.

Hinsichtlich der näheren Berufungsausführungen wird auf das unter dem gleichen Datum zur Zahl VwSen-103496 ergehende Erkenntnis verwiesen.

4. Auf Grund der am 20. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, daß der Berufungswerber zur Tatzeit den verfahrensgegenständlichen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und weder den Führerschein noch den Zulassungsschein mitgeführt hat und diese Dokumente trotz diesbezüglichen Verlangens eines Gendarmeriebeamten nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird hinsichtlich der Lenkeigenschaft des Beschuldigten auf das Beweisverfahren zum Akt VwSen-103496 verwiesen.

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 StVO 1960 ist festzuhalten, daß das Nachfahren eines Patrouillenfahrzeuges hinter einem anderen Fahrzeug unter Verwendung des Blaulichtes, des Folgetonhorns und der Lichthupe keine eindeutige Aufforderung zum Anhalten des verfolgten Fahrzeuges darstellt und sohin keine strafbare Verpflichtung des Berufungswerbers bestand, sein Fahrzeug anzuhalten. Nach § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter dem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren. Aus dieser Norm ist eine Anhalteverpflichtung nicht abzuleiten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 4:

Wie oben ausgeführt, bestand keine Verpflichtung des Berufungswerbers, sein Fahrzeug anzuhalten, vor allem ist das Nichtanhalten nicht unter die Strafnorm des § 97 Abs.5 im Zusammenhang mit § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu normieren.

Daß der Berufungswerber dem herannahenden Einsatzfahrzeug keinen Platz gemacht hat, stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs.5 StVO 1960 dar und ist wegen schon eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr strafbar.

Es war daher diesbezüglich iSd § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Fakten 2 und 3:

Gemäß § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen den Führerschein (lit.a) und den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug (lit.b).

Ein Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 KFG 1967 dar und ist mit einer Geldstrafe bis 30.000 S (Ersatzarrest bis 6 Wochen) zu bestrafen.

Da der Berufungswerber einerseits Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr war (siehe Beweisergebnis zum Akt VwSen 103496) und er (wie unstrittig ist) weder den Führerschein noch den Zulassungsschein mitführte und somit auch nicht aushändigen konnte, sind die Tatbestände des § 102 Abs.5 lit.a und b KFG 1967 erfüllt und erweist sich aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis als nicht rechtswidrig.

Die Strafhöhe zum Faktum 3 (Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967) differiert aus unerklärlichen Gründen zur hinsichtlich des Faktums 2 verhängten Geldstrafe, weshalb diese auf 200 S zu reduzieren war. Offenbar hat die Erstbehörde eine zu § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 ergangene Vorstrafe als erschwerend gewertet. Diese am 8. November 1990 verhängte Geldstrafe ist jedoch bereits getilgt.

6. Die Kostentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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