Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110286/20/Le/Ni

Linz, 24.10.2002

VwSen-110286/20/Le/Ni Linz, am 24. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des K, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.7.2001, VerkGe96-10-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF 2012/2000, in Entsprechung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ausgedrückt in dessen Erkenntnis vom 3.9.2002, Zl.2001/03/0415-5, und sohin eingeschränkt auf die Strafbemessung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Höhe der Strafe wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Strafbetrag an Stelle von 20.000 S nunmehr 1.453,46 Euro zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 290,69 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF BGBl. I Nr.65/2002.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

  1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.7.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden kurz: GBG) iVm Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Nr. 1524/96, 609/2000 und 2012/2000 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.
  2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.10.2001 mit seinem Erkenntnis vom 23.10.2001, VwSen-110286/9/Le/La, der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass ein (näher bezeichneter) Spruchteil zu entfallen hatte. Dem Berufungswerber wurden die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) vorgeschrieben.

  1. Dagegen hat der Berufungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der nun mit seinem Erkenntnis vom 3.9.2002, Zl. 2001/03/0415-5, die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abwies; im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens (Anmerkung: nicht aber hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz), wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

In der Begründung dazu führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich Folgendes aus:

"2.3. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge 'und Z.7 bis 9' im zweiten Satz des § 23 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Artikel 140 Abs.7 2. Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

'(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z.8 bezieht.'

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs.2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von 20.000 S als inhaltlich rechtswidrig."

4. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes erwogen:

4.1. Im neuerlichen Rechtsgang ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht die mittlerweile eingetretene Änderung des VStG hinsichtlich der Kammerzuständigkeit im Verfahren vor dem UVS zu berücksichtigen:

Mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wurde die Wertgrenze für die Kammerzuständigkeit in § 51c VStG auf 2.000 Euro angehoben. Da die im vorliegenden Fall verhängte Strafe deutlich unterhalb dieses Betrages liegt, ist im fortgesetzten Verfahren das dafür nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidungsbefugt.

Eine neuerliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil einerseits das nunmehr zuständige Einzelmitglied bereits im ersten Rechtsgang als Berichter der Kammer an der Entscheidung mitgewirkt hat und überdies die Entscheidung in der Sache selbst (Tat und Verschulden) bereits rechtskräftig ist.

4.2. In materieller Hinsicht ist zur Bemessung der Strafe das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, idF BGBl.I Nr. 17/1998, anzuwenden mit der Maßgabe, dass einerseits die in § 23 Abs.2 leg.cit. vorgesehen gewesene Mindeststrafe in Höhe von S 20.000 nicht mehr anzuwenden ist (siehe Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2001, G 181/01 bzw. die Kundmachung des Bundeskanzlers in BGBl.I Nr. 37/2002), sondern von einem Strafrahmen, der gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz GBG von Null bis S 100.000 reicht, und andererseits das Euro-Umstellungsgesetz, BGBl. Nr. 32/2002, wonach anstelle des Betrages von S 100.000 ein Betrag von 7.267 Euro zu treten hat.

Nach § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Daher ist die Novelle BGBl.I Nr. 106/2001 im vorliegenden Fall deshalb nicht anzuwenden, da sie erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (vom 23.7.2001) in Kraft getreten ist, und zwar am 11.8.2001.

4.3. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.10.2001 somit insoweit rechtskräftig, als dies den Tatvorwurf und das Verschulden des Berufungswerbers betrifft.

Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Strafe neu zu bemessen, wobei die sowohl zur Tatzeit als auch zu den Zeitpunkten der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidung geltende Mindeststrafe von 20.000 S nicht mehr anzuwenden ist.

Festgestellt wird, dass bereits im ersten Rechtsgang unter dem Begründungsabschnitt 4.5. des Berufungserkenntnisses vom 23.10.2001 die Strafbemessung deutlich dargelegt wurde und dabei ausdrücklich kein Bezug auf die damals geltende Mindeststrafenregelung genommen wurde. Es wurde sogar erklärend ausgeführt, dass in Anbetracht der Tatumstände und der Verschuldensform des Vorsatzes die mit 20.000 S festgesetzte Geldstrafe im Strafrahmen von bis zu 100.000 S "vergleichsweise gering bemessen" worden war.

Auch im zweiten Rechtsgang - unter ausdrücklicher Außerachtlassung der 20.000 S Mindeststrafe - ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die Strafbemessung durch die Erstbehörde entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG erfolgte und daher eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht kommt:

Im Beitrittsvertrag Österreichs zur Europäischen Union (damals noch Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) wurden nach langen Verhandlungen Transitbeschränkungen hinsichtlich des LKW-Transitverkehrs durch Österreichs vereinbart in dem erklärten Wunsch, die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Austausch durch eine koordinierte europäische Verkehrspolitik zu fördern, aber auch (unter anderem) in der Erwägung, die bestehenden quantitativen als auch qualitativen Belastungen schnellstens abzubauen (siehe das Abkommen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße samt Anhängen I bis X, BGBl. 823/1992).

Auf dieses "Protokoll Nr. 9" aufbauend wurde die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 erlassen und darin die verfahrenstechnischen Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich festgelegt.

Durch die gegenständliche Tat wurden die mit der EU-Verordnung geschützten Interessen Österreichs besonders geschädigt bzw. gefährdet: Die Ökopunkteregelung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 hat den Zweck, Transitfahrten mit Lastkraftwagen durch Österreich zu beschränken, um die schädlichen Umweltauswirkungen sowie die Belastungen von Straßen- und Verkehrssicherheit durch den Lkw-Verkehr auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Wenn Lastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich fahren, ohne die erforderlichen Ökopunkte zu entrichten, so belasten sie diese Schutzgüter über das von der EU genehmigte Ausmaß hinaus, da somit zusätzliche Fahrten bis zum Aufbrauchen der Ökopunkte möglich werden.

Überdies ist gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen: Es ist daher straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber diese Tat vorsätzlich begangen hat. Zur Begründung des Vorsatzes wird auf die Begründungsabschnitte 4.3. und 4.4. des h. Erkenntnisses vom 23.10.2001, VwSen-110286/9/Le/La, verwiesen, das insofern durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.9.2002 bestätigt wurde und daher rechtskräftig ist.

Als einziger Milderungsgrund war die absolute Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Ebenso wurden die bereits von der Erstbehörde erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, denen der Berufungswerber im Berufungsverfahren nicht widersprochen hatte.

In Anbetracht der vorsätzlichen Tatbegehung und der mehrfachen Verletzung der durch die Ökopunkteverordnung geschützten Interessen (Umwelt, Straßenzustand, Verkehrssicherheit) war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben

VwGH vom 19.03.2003, Zl.: 2002/03/0293

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