Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103499/2/Gu/Atz

Linz, 19.02.1996

VwSen-103499/2/Gu/Atz Linz, am 19. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des O. L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.12.1995, Zl. VerkR96-16087-1995, wegen vier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht:

Die Berufung wird mangels begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, am 19.9.1995 um 8.48 Uhr den PKW ... auf der A 1, Westautobahn, in Richtung Salzburg gelenkt zu haben und an bestimmten Orten einerseits beschilderte Höchstgeschwindigkeiten, andererseits die höchstzulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn überschritten zu haben, einen zu geringen Sicherheitsabstand auf den Vordermann eingehalten zu haben und ständig den linken Fahrstreifen benutzt zu haben, obwohl ein Wechsel auf den rechten Fahrstreifen mehrmals möglich gewesen sei. Wegen Verletzung des § 52a Z10a StVO 1960 einerseits, des § 18 Abs. 1 StVO 1960, des § 20 Abs.2 StVO 1960 und des § 7 Abs.1 StVO 1960 wurden über ihn in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 10.000 S, 1.000 S, 4.000 S und 500 S sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge verhängt.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Berufung eingebracht, welche lautet:

"Betr.: VerkR 96 - 16087-1995 Gegen den o.a. Bescheid vom 11.12.95, den ich am 23.12.1995 erhalten habe, erhebe ich Einspruch. Die Begründung erlaube ich mir nach Rückkehr meines Anwaltes, in den nächsten 2 Wochen nachzureichen (wie heute tel. mit Ihnen vereinbart).

Mit freundlichen Grüßen O. L. eh".

Wie angekündigt hat dann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Rechtsanwalt Dr. A. F. die Bevollmächtigung durch den Rechtsmittelwerber angezeigt und an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie unter Nachholung des seinerzeitigen Defizites Berufung erhoben und diesen Schriftsatz am 15.1.1996 der Post zur Beförderung übergeben.

Darin bezieht er sich auf die seinerzeitige fernmündliche Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Frau B., und führt weiter aus, daß damit die von seinem Mandanten persönlich verfaßte Berufung wohl den Bescheid bezeichnet hatte, gegen den sie sich richtet. Nunmehr erlaube sich der Rechtsfreund nach seiner Rückkehr namens seines Mandanten eine Begründung und einen Berufungsantrag nachzureichen.

Vorsichtshalber beantragt er - falls die Berufung nur innerhalb der Berufungsfrist, nicht aber später vervollständigt werden könne - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der ordnungsgemäßen Berufung gegen das Straferkenntnis vom 11.12.1995, VerkR96-16087-1995" und führt dann uno acto die Berufung mit Gründen versehen aus. Abschließend beantragt er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG, insbesondere im Hinblick auf § 18 Abs.1, § 20 Abs.2, § 7 Abs.1 StVO, allenfalls nach Aufnahme der entsprechenden Beweise. In eventu beantragt er die Herabsetzung der Geldstrafen.

Nachdem eine aufschiebende Wirkung bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über die vom Beschuldigten persönlich verfaßte Berufung zu entscheiden und zwar - nachdem keine der ausgesprochenen Strafen über 10.000 S betrugen und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde - durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied.

Aus dem Rechtsmittelschriftsatz des Beschuldigten vom 2.1.1996 geht eindeutig hervor, daß eine Begründung und ein Berufungsantrag fehlt, welcher Umstand auch im Schriftsatz des Rechtsfreundes vom 15.1.1996 ausgeführt wird.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß Abs.5 des vorbezeichneten Paragraphen ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Das Straferkenntis wurde dem Beschuldigten laut Rückschein am 23.12.1995 persönlich zugestellt und enthielt den schriftlichen Hinweis, daß eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten muß.

Die als Einspruch bezeichnete Berufung wurde am 2.1.1996 der Post zur Beförderung übergeben und war demnach rechtzeitig, enthielt aber keinen begründeten Berufungsantrag.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit angeschlossener Berufung wurde vom Rechtsfreund des Beschuldigten am 15.1.1996 der Post zur Beförderung übergeben.

Aus diesen Umständen ergibt sich, daß die Berufungsausführungen und Anträge außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurden. Zunächst war vom O.ö. Verwaltungssenat allerdings nur auf die Eingabe vom 2.1.1996 einzugehen, welche mangels der gebotenen Erfordernisse a limine zurückzuweisen war.

Es verbleibt somit der ersten Instanz über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, zumal diese gemäß § 71 Abs.4 AVG zu einer solchen Entscheidung berufen ist (betrachte hiezu die Einbringungsstelle des Rechtsmittels zufolge der Vorschrift des § 63 Abs.5 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn O. L., z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. A. F., G. 15, 1060 Wien; 2. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Zahl VerkR96-16087-1995, Sportplatzstraße 1 - 3, 4840 Vöcklabruck, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an vorstehende Partei und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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