Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103501/2/Bi/Fb

Linz, 23.05.1996

VwSen-103501/2/Bi/Fb Linz, am 23. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. H S, W, M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J P und Dr. J K, J, W, vom 22. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.

Jänner 1996, VerkR96-12227-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 9 Abs.1, 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 idF BGBl.Nr. 518/94.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG 1991 iVm §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. Dr. H S KG und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ ohne Bewilligung vor dem 13. Juli 1995 außerhalb des Ortsgebietes neben der H Bundesstraße bei km , Höhe O , in A innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand folgende Werbung angebracht habe: "Ewige Jugend kann man kaufen: Aral Motoroil".

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, sein bevollmächtigter Vertreter habe niemals eine Aufforderung der Behörde zur Teilnahme an einer "mündlichen Verhandlung" erhalten, weshalb sein Recht auf Parteiengehör gröblichst verletzt worden sei.

Die Behörde habe keine rechtzeitige im Sinne des § 44a VStG taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, vermeine aber offenbar, ihn nach Belieben für vermeintlich störende Werbetafeln verantwortlich machen zu können, ohne darauf zu achten, wem diese Werbetafeln tatsächlich zuzurechnen seien.

Die in diesem Zusammenhang angeführte "Firma D Werbung" gebe es nicht. Die Behörde habe ihn nun ohne Angabe von Gründen als "verantwortlichen Geschäftsführer der Fa. Dr. H S KG" verantwortlich gemacht.

Er weist darauf hin, daß weder die D KG noch die Dr. H S KG irgendwelche Werbungen an irgendwelchen Plakattafeln anbrächten, sie stelle diese Plakattafeln bloß diversen Unternehmen sowie Plakatierungsunternehmen zur Verfügung, damit diese Werbungen darauf affichierten.

Nun sei aber gemäß § 84 StVO bloß die Anbringung von Werbungen, nicht aber die Aufstellung von Werbetafeln verpönt.

Bei diesen Werbungen handle es sich außerdem um "Innenwerbung", sodaß das inkriminierte Delikt jedenfalls nicht verwirklicht worden sei.

Er beantragt daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Außerdem wurde Einblick in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien genommen, aus dem hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber persönlich haftender Gesellschafter der Dr. H S KG mit dem Sitz M, W, und seit 2. September 1982 selbständig vertretungsbefugt ist.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß eine "Firma D-Werbung (Dr. H S KG)" zur Anzeige gebracht wurde, weil am 13. Juli 1995 am im Spruch bezeichneten Ort außerhalb des Ortsge bietes A in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße bei Strkm ein 340 x 260 cm großer Werbeträger mit der Aufschrift "Ewige Jugend kann man kaufen: Aral-Motoroil" und der Abbildung mit Auto und Ölflasche 2 m vom Fahrbahnrand angebracht war, der Name und Anschrift der D-Werbung aufwies.

An den Rechtsmittelwerber erging daraufhin als verantwortlichen Geschäftsführer der Firma D-Werbung und gemäß § 9 Abs.1 VStG vertretungsbefugtes Organ die Strafverfügung vom 31. August 1995, gegen die dieser Einspruch erhoben hat. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der Erstinstanz vom 25.

Oktober 1995 - vom rechtsfreundlichen Vertreter übernommen am 7. November 1995 - hat der Rechtsmittelwerber nicht reagiert, sodaß das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960, die in der Fassung der 19. StVO-Novelle am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten ist und somit zum Übertretungszeitpunkt in Geltung stand, abgesehen von den im Abs.1 leg.cit. angeführten Hinweiszeichen außerhalb des Ortsgebietes Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f leg.cit.

Gemäß dieser Bestimmung ist für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken keine Bewilligung nach Abs.1 für die Benutzung der Straße einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs und zur Werbung erforderlich, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht, und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.

Zum Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß bereits als bekannt vorausgesetzt werden darf, daß die Firma D KG nicht mehr existiert, wobei laut Mitteilung des Herrn O D die Tafeln verkauft wurden und seit 1. Jänner 1991 die Dr. H S KG Inhaberin der Werbetafeln ist.

Zur Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers innerhalb der Dr.

H S KG, seiner Vertretungsbefugnis nach außen und darauf basierend seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung wird auf das h. Erkenntnis vom 17. Jänner 1996, VwSen-103120/2/Bi/Fb, verwiesen.

Eine Spruchberichtigung gemäß § 9 Abs.1 VStG unterliegt außerdem nicht der Verjährung - vgl. dazu die Ausführungen im oben angeführten h. Erkenntnis.

Verjährung ist aber deshalb eingetreten, weil dem Rechtsmittelwerber innerhalb dieser Frist lediglich der Tatvorwurf gemacht wurde, er habe ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand eine Werbung angebracht.

Diese Formulierung würde jedoch im Sinne des letzten Satzes des § 84 Abs.2 VStG idF der 19. StVO-Novelle keine Verwaltungsübertretung darstellen, weil eine Bewilligung für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zu Werbezwecken unter gewissen Voraussetzungen iSd § 82 Abs.3 lit.f StVO 1960 nicht erforderlich wäre. Daß eine solche Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f StVO 1960 aber nicht vorgelegen hat, hätte in den Schuldvorwurf aufgenommen werden müssen.

Die Anzeige, in der eindeutig von einer Werbetafel die Rede ist, wurde dem Rechtsmittelwerber nie zur Kenntnis gebracht.

Auf dieser Grundlage war wegen bereits eingetretener Verjährung spruchgemäß zu entscheiden und erfolgte auch keine Vorschreibung von Verfahrenskosten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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