Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103506/2/Sch/Rd

Linz, 01.03.1996

VwSen-103506/2/Sch/Rd Linz, am 1. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R H vom 12. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Jänner 1996, VerkR96-3955-1995-OJ/GA, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 300 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 31. Jänner 1996, VerkR96-3955-1995-OJ/GA, über Herrn R H, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 11 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil er am 1. Juli 1995 um ca.

9.15 Uhr den LKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen in L, nach links in die D gelenkt habe und 1) dabei den Fahrstreifen von links nach rechts gewechselt habe, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, da dadurch der auf dem rechten Fahrstreifen fahrende PKW-Lenker zum Randstein abgedrängt worden sei, und 2) er es nach dem dadurch verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen sei und er ab ca. 10.00 Uhr vom Verkehrsunfall mit Sachschaden Kenntnis gehabt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß für die Berufungsbehörde nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend zutagegetreten sind, an der Glaubwürdigkeit der beiden im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens einvernommenen Zeugen P D und M P zu zweifeln. Der Unfallgeschädigte P D hat gegenüber der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsunfallkommando, anläßlich der Niederschrift vom 17.

August 1995, welche in der Folge zur Zeugenaussage erhoben wurde, im wesentlichen folgendes angegeben:

"An der angeführten Kreuzung befinden sich drei gekennzeichnete Fahrstreifen, wobei der mittlere zum Geradeausfahren und Linksabbiegen und der äußerst linke Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen in die D bestimmt ist.

Ich reihte mich mit meinem Fahrzeug am mittleren Fahrstreifen zum Linksabbiegen ein. In weiterer Folge reihte sich am äußerst linken Fahrstreifen ein Lastkraftwagen neben meinem Fahrzeug ein. Nachdem die Ampel wieder Grünlicht zeigte, setzte ich meinen PKW in Bewegung und wollte nach links einbiegen. Unmittelbar nach dem Einbiegen fuhr plötzlich der links neben mir fahrende LKW völlig überraschend nach rechts und schnitt mich. Ich bremste meinen PKW sofort ab und betätigte mehrmals die Hupe. Der Lenker ignorierte jedoch mein Warnzeichen und fuhr weiter nach rechts. Mir blieb daraufhin nichts anderes über, als komplett zum rechten Fahrbahnrand der D zu fahren. Beim Zufahren zum rechten Fahrbahnrand stieß ich mit der rechten vorderen Bereifung gegen die Gehsteigkante. Es entstanden mehrere Risse, weshalb sofort die Luft beim Reifen ausging.

Außerdem wurde die Felge gedrückt. Da der LKW einfach weiterfuhr, betätigte ich nochmals mehrmals die Hupe. Der Lenker des LKW fuhr jedoch ohne anzuhalten weiter ...".

Der Zeuge schildert in der Folge den an Ort und Stelle durchgeführten Reifenwechsel. Sodann wird vom Zeugen folgende Wahrnehmung wiedergegeben:

"Als ich mit dem Reifenwechsel fertig war, sah ich diesen LKW-Lenker wieder auf der Gegenfahrbahn auf der D. Der Lenker fuhr hinter das S, wo Aushubarbeiten waren. Ich sprach den Lenker sofort an, nachdem ich diesem nachgefahren war. Der Lenker gab an, daß er zwar zur besagten Zeit an der Unfallstelle gefahren war. Von einem Unfall habe er jedoch nichts bemerkt. Ich teilte dem Lenker mit, daß ich einen Schaden hätte und jetzt zur Polizei fahren werde. Auch dies kümmerte den Lenker nicht viel. ...".

Vom obgenannten zweiten Zeugen wurden die Angaben des Unfallgeschädigten gänzlich bestätigt.

Es ergibt sich daher im Hinblick auf die Beurteilung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung des § 11 Abs.1 StVO 1960 die Frage, ob sich der Berufungswerber, wenn überhaupt, ausreichend davon überzeugt hat, daß sein Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung bzw. Behinderung anderer Straßenbenützer (hier des Geschädigten) möglich war. Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, daß er im rechten Außenspiegel das Fahrzeug des Zeugen während des Abbiegemanövers nicht ununterbrochen wahrnehmen konnte, so mußte ihm doch aufgrund der vorangegangenen Umstände bewußt sein, daß er bei einem Fahrstreifenwechsel nach rechts diesen Fahrzeuglenker "bedrängen" würde. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß der Zeuge sein Fahrzeug bereits vor jenem des Berufungswerbers auf dem mittleren Fahrstreifen, also rechts neben dem LKW, zum Linksabbiegen aufgestellt hatte. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerber diesen Umstand zweifelsfrei wahrnehmen müssen. In der Folge wäre er bei seinem Fahrstreifenwechselmanöver im Zuge des Linksabbiegevorgangs bzw. unmittelbar danach zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Überdies hat der PKW-Lenker, als er den für ihn bedrohlichen Fahrstreifenwechsel des Berufungswerbers wahrnahm, Hupzeichen abgegeben. Es kann nicht angenommen werden, daß einem auch nur halbwegs aufmerksamen Fahrzeuglenker solche Warnzeichen entgehen.

Wenn dies im vorliegenden Fall dennoch so gewesen sein sollte, kann dies nur als Mangel an Aufmerksamkeit zu Lasten des Berufungswerbers gehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher in diesem Punkt zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Aus diesen Erwägungen heraus ergibt sich auch, daß der Berufungswerber den Verkehrsunfall bemerkt haben müßte bzw.

ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit Umstände hätten zu Bewußtsein kommen müssen, die auf einen Verkehrsunfall hindeuteten. Insbesonders sind in diesem Zusammenhang die vom Zeugen abgegebenen Hupzeichen zu erwähnen. Abgesehen davon wurde der Berufungswerber, nachdem er offensichtlich im Zusammenhang mit einer weiteren Fahrt zu einer Baustelle wieder an die Unfallstelle zurückgekommen ist, vom Zeugen ausdrücklich auf den Verkehrsunfall hingewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm aufgehen müssen, daß er durch sein Abbiegemanöver einen Verkehrsunfall verursacht haben könnte.

Es kann nicht angehen, mit ungenügender Aufmerksamkeit einen Fahrstreifenwechsel durchzuführen und, nachdem man ausdrücklich auf einen verursachten Verkehrsunfall aufmerksam gemacht wurde, die Angelegenheit damit abzutun, man habe den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen. Lediglich zur Information des Berufungswerbers wird bemerkt, daß die Pflichten im Sinne des § 4 StVO 1960 für einen Unfallbeteiligten keinesfalls davon abhängen, ob er sich an einem Verkehrsunfall schuldig fühlt oder nicht. Alleine die Verursachung, also die Beteiligung daran, ist entscheidend.

Aufgrund der obigen Erwägungen konnte der Berufung daher auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Durch vorschriftswidrige Fahrstreifenwechsel kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr bzw.

häufig auch zu Verkehrsunfällen (wie im übrigen auch im vorliegenden Fall). Eine Geldstrafe im Ausmaß von 500 S für ein solches Delikt kann daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden.

Der Schutzzweck des § 4 Abs.5 StVO 1960 liegt einerseits darin, die Ursachen eines Verkehrsunfalles möglichst umgehend erheben zu können und andererseits, es einem Unfallgeschädigten ohne übermäßigen Aufwand zu ermöglichen, Kenntnis davon zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmung ist daher nicht unbeträchtlich. Auch in diesem Punkt sieht die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit, wenn von der Erstbehörde für diese Übertretung eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca. 12.000 S netto, Miteigentum an einem Einfamilienhaus, Sorgepflicht für ein Kind) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflicht und ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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