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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103517/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Mai 1996 VwSen103517/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.05.1996

VwSen 103517/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Mai 1996
VwSen-103517/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der CH vom 5. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Jänner 1996, VerkR96-2017-1994, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 24. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat binnen zwei Wochen als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 180 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafer kenntnis vom 16. Jänner 1996, VerkR96-2017-1994, über Frau CH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 21 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 11 Abs.2 erster Satz StVO 1960 Geldstrafen von 1) 600 S und 2) 300 S und im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 12 Stunden verhängt, weil sie am 4. Februar 1994 um 21.35 Uhr in Ohlsdorf auf der B 145 bei Kilometer 19,970 in Richtung Gmunden, 1) ohne daß es die Verkehrssicherheit erfordert habe, ihr Fahrzeug (PKW mit dem Kennzeichen [D]) jäh und für den Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges überraschend abgebremst habe, sodaß andere Straßenbenützer dadurch gefährdet und behindert worden seien, da der nachkommende PKW-Lenker nur mit Mühe einen Auffahrunfall vermeiden habe können; 2) die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt habe, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorfall einstellen hätten können, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 90 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im wesentlichen mit der Begründung, daß das ihr zur Last gelegte Fahrverhalten nicht in dieser Form, sondern so stattgefunden habe, daß sie ihre Fahrt allmählich verlangsamt und dies rechtzeitig durch Blinksignal angezeigt habe. Die Rechtsmittelwerberin vermutet, daß die anzeigenden Gendarmeriebeamten ihr die Übertretungen deshalb zur Last legen würden, da sie aus Verärgerung über ihre Weigerung, im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Amtshandlung ein Organmandat zu bezahlen, so gehandelt hätten.

Die Berufungsbehörde vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Sowohl GI K als auch RI B wurden im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens bzw.

letzterer auch im Berufungsverfahren zeugenschaftlich einvernommen. Hiebei sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend zutage getreten, daß berechtigte Zweifel an den Tatvorwürfen angebracht wären. Anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung - zu der die Rechtsmittelwerberin trotz ordnungsgemäßer Ladung, wenngleich nachträglich entschuldigt, nicht erschienen ist wurde der tatörtliche Bereich in Augenschein genommen, wobei auch in diesem Zusammenhang Zweifel an den Wahrnehmungsmöglichkeiten der beiden Gendarmeriebeamten nicht zutage traten.

Es war sohin den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben zweier Gendarmeriebeamter, die diese im übrigen unter Wahrheitspflicht stehend gemacht haben, der Vorzug zu geben gegenüber dem im wesentlichen auf das Bestreiten der Tatvorwürfe beschränkten Berufungsvorbringen. Hieran ändert auch die von der Berufungswerberin beigebrachte "eidesstattliche Erklärung" des Herrn BF deshalb nichts, da zum einen bei solchen schriftlichen Erklärungen im Unterschied zu einer förmlichen Zeugeneinvernahme keine Wahrheitspflicht besteht. Zum anderen handelt es sich bei den Angaben des Genannten, die Berufungswerberin habe "vorschriftsmäßig" geblinkt und "angemessen" die Geschwindigkeit verringert, um Formulierungen, die ein subjektives Wahrnehmen wiedergeben, ohne einer Beurteilung anhand objektiver Kriterien zugänglich zu sein.

Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Beide der Berufungswerberin zur Last gelegten Delikte stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit, im vorliegenden Fall sogar eine konkrete, dar.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch unvermutete Bremsmanöver bzw. durch das nicht rechtzeitige Anzeigen eines Abbiege- bzw. Zufahrtsmanövers immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen bzw. sogar zu Verkehrsunfällen kommt.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen wurden im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgesetzt und können daher schon aus diesem Grund keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde berücksichtigt.

Auf die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin war angesichts der geringfügigen Geldstrafen nicht näher einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, daß sie zur Bezahlung derselben ohne Einschränkung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird die Berufungswerberin noch darauf hingewiesen, daß das von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur GZ VerkR96-5625-1994 abgeführte Verwaltungsstrafverfahren von dieser Behörde aus formellen Gründen eingestellt wurde, welcher Umstand entgegen der offensichtlichen Ansicht der Rechtsmittelwerberin - keinerlei Aussage dahingehend zuläßt, daß ihrer Schilderung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorfalles Glauben geschenkt worden wäre.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




 

 

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