Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103518/8/Fra/Ka

Linz, 10.06.1996

VwSen-103518/8/Fra/Ka Linz, am 10. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F A vertreten durch Rechtsanwalt DDr. S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.1.1996, VerkR96-7200-2-1994, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung am 3.6.1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Tatbestandes 1 (§ 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Nebensatz "wodurch in der Folge ein Radfahrer, welcher diesen Geh- und Radweg vorschriftsmäßig benützte, ausweichen mußte, zu Sturz kam und verletzt wurde" zu entfallen hat. Der Berufung wird hinsichtlich des Tatbestandes 2 (§ 4 Abs.2 StVO 1960) Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 1 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 2 entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er 1. am 10.7.1994 gegen 17.10 Uhr in Ebensee, öffentlicher Parkplatz des Cafe-Restaurants "F" entlang der B 145, den Geh- und Radweg vorschriftswidrig benützte, indem er durch die Art und Weise der Aufstellung seines PKW's, Kz.: , diesen fast zur Gänze versperrte, wodurch in der Folge ein Radfahrer, welcher diesen Geh- und Radweg vorschriftsmäßig benützte, ausweichen mußte, zu Sturz kam und verletzt wurde; 2. es am 10.7.1994 unterlassen hat, nachdem ihm der Radfahrer, Herr Helmut Petz, seine Verletzung mitteilte, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl sein Verhalten mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als nunmehr belangte Behörde legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

Der Bw bekämpft das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach und macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Weiters rügt er die Beweiswürdigung der Erstbehörde und ausdrücklich den Umstand, daß die Erstinstanz es unterlassen hat, den von ihm beantragten Augenschein durchzuführen, um genau die Situierung seines PKW's und die anderen auf dieser Parkfläche abgestellten PKW's zu überprüfen. Der Bw beantragt, der gegenständlichen Berufung schon aus rechtlichen Überlegungen Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen oder aber eine Beweiswiederholung durchzuführen, insbesondere den nicht abgeführten Lokalaugenschein durchzuführen und nach Abführung aller Beweise das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat aus diesen Gründen unter Ladung der Parteien und der erforderlichen Zeugen für den 3.

Juni 1996 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle anberaumt und nach Aufnahme der Beweise wie folgt erwogen:

I.3.1. Der Bw bringt vor, daß er seinerzeit gegen die Strafverfügung vom 23.8.1994, die den Tatbestand der vorschriftswidrigen Benützung des Geh- und Radweges und die Tatsache, daß in der Folge ein Radfahrer, welcher diesen Geh- und Radweg vorschriftsmäßig benützte, zu Sturz kam und verletzt wurde, feststellte und deshalb über ihn wegen Übertretung des § 8 Abs.4 erster Satz gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S verhängt wurde, Einspruch erhoben hat. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis hat nun die Erstinstanz ihn nicht nur wegen Übertretung nach § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960, sondern auch zusätzlich wegen § 4 Abs.2 StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft. Dies verstoße eindeutig gegen das gemäß § 49 Abs.2 VStG normierte Verbot der "reformatio in peius". Dazu führt der Bw noch aus, daß, wenn die Erstinstanz zu Recht auch die Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 annehmen hätte können, dann aber gemäß § 99 (gemeint offenbar: Abs.6) lit.a StVO 1960 eine Verurteilung nach § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 nicht möglich wäre. Was nun die Verurteilung nach § 4 Abs.2 StVO 1960 betrifft, so läge hier eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Fahrlässigkeitstat vor.

Dieser käme aber gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 das normierte Privileg zugute. Aus der Sicht des Bw bedeutet das, daß aus rechtlichen Erwägungen heraus das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben ist.

Die oa Einwände des Bw sind nicht zutreffend. Was den angeblichen Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" betrifft, ist festzustellen, daß durch den rechtzeitig gegen die Strafverfügung vom 23.8.1994 erhobenen Einspruch diese außer Kraft getreten ist. Mit dieser Strafverfügung hat die belangte Behörde wegen Übertretung des § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis hat die Erstbehörde wegen desselben Tatbestandes eine Strafe in derselben Höhe wie in der Strafverfügung verhängt. Zusätzlich wurde der Bw wegen Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 bestraft. Dies ist zulässig, weil während der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.10.1994 eine taugliche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) gesetzt wurde. Es wurde somit mit dieser Verfolgungshandlung dem Bw ein neuer Tatbestand zur Last gelegt. Diese Vorgangsweise hat mit dem Verschlechterungsverbot im Zusammenhang mit dem rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung nichts zu tun.

Wenn der Bw meint, daß dann, wenn zu Recht eine Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 anzunehmen wäre, eine Verurteilung nach § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 nicht möglich wäre, irrt er. Gemäß § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5 StVO 1960) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1 vorliegt. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde jedoch eine Person verletzt, weshalb diese Rechtswohltat für den Bw nicht anzuwenden ist. Auch die Zuständigkeit des Gerichtes ist in Ansehung des Tatbestandes nach § 4 Abs.2 StVO 1960 nicht gegeben, weil diese Tat nicht zugleich auch den Tatbestand einer anderen, nämlich einer gerichtlichen strafbaren Handlung bildet. Den Tatbestand der nicht sofortigen Meldung des Verkehrsunfalles an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ist im allgemeinen Strafrecht nicht vorhanden. Die Ahndung fällt daher ausschließlich in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden.

I.3.2.1. Der Bw verweist auf Seite 6 des angefochtenen Straferkenntnisses, wo festgestellt wird: "Trotzdem wird ein Mitverschulden des Radfahrers angenommen, da dieser in gegenständlicher gefährlicher Situation vom Fahrrad hätte absteigen müssen, um dieses zu schieben. Der Unfall ist nach Ansicht der Behörde nicht durch ein plötzliches Verreißen des Rades entstanden, sondern als Petz, nachdem er am PKW auf der Fahrbahn vorbeigefahren war, über die 2 cm hohe Kante des Randsteines wieder auf den Radweg auffahren wollte". Für den Bw bedeutet das, daß das von der Behörde festgestellte verbotswidrige Abstellen seines PKW's nicht kausal war für den nachfolgenden Sturz des Zeugen P. Dieser hatte ja, entsprechend den zitierten Feststellungen, das von der Behörde angenommene Hindernis, dargestellt durch seinen PKW, bereits auf der Fahrbahn umfahren gehabt und ist dann entgegen aller gebotenen Vorsicht und damit auch im Bereich des Eigenverschuldens mit seinem Fahrrad wieder unter Überwindung des Hochbordsteines auf den Radweg aufgefahren und dabei zu Sturz gekommen. Dieses vollkommen atypische Verhalten eines einsichtigen und vorsichtigen Radfahrers könne ihm aber nicht verschuldensmäßig angelastet werden.

Fest stehe, daß er sich zum Unfallzeitpunkt im CafeRestaurant "F" aufgehalten habe. Er selber habe also keinerlei Wahrnehmungen über den gegenständlichen Unfall gemacht. Das von ihm abgestellte Fahrzeug stehe entgegen der Meinung der Erstinstanz nicht in dem in § 4 Abs.1 geschilderten Zusammenhang, sodaß auch diesbezüglich eine Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 ihm nicht angelastet werden könne. Der Bw bekämpft auch die Beweiswürdigung insoferne, als - wie die Erstbehörde meint - sein PKW ein Hindernis für das Befahren des Rad- bzw Gehweges im Bereich des Cafe "F" dargestellt hat. Die Angaben des Zeugen P über die Abstellposition seines PKW's werden durch die Zeugen E, der nach seiner Darstellung 2 m von seinem PKW entfernt gestanden sein will, nicht verifiziert. Es differieren die Angaben des Zeugen E mit denen des Zeugen P über die Standposition seines Fahrzeuges. Nachdem auf dem PKW-Abstellplatz des Cafe "F" mehrere Fahrzeuge abgestellt waren, sei nicht eindeutig verifiziert, ob dem Zeugen P tatsächlich sein PKW irritierte und zum Verlassen des Gehund Radweges veranlaßt hat.

I.3.2.2. Aufgrund des Ergebnisses der an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung ist der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand eine Übertretung des § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 zweifelsfrei als erwiesen anzusehen. Der Zeuge Petz sagte aus, daß das Heck des Beschuldigtenfahrzeuges zur Gänze den Rad- und Gehweg versperrte und das Heck dieses Fahrzeuges mit der Bordsteinkante abgeschlossen hat. Der Zeuge Erhardt gab an, daß von der Stoßstange des Beschuldigten-PKW's ca. 1/2 m bis 3/4 m bis zur Radwegkante verblieben sind. Ob an diesem PKW eine Anhängerkupplung montiert war, konnte sich der Zeuge bei der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern. Der Beschuldigte selbst gab an, sein Fahrzeug so abgestellt zu haben, daß er mit den Hinterrädern seines PKW noch am Parkplatzrand stand, sodaß lediglich das Heck seines Fahrzeuges auf den Geh- und Radweg ragte. Eine Anhängerkupplung sei ebenfalls montiert gewesen. Somit ergibt sich aus den beiden Zeugenaussagen und aus den Angaben des Beschuldigten selbst, daß der Beschuldigten-PKW in den Geh- und Radweg hineinragte. In Übereinstimmung mit der Erstbehörde geht auch der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß der Beschuldigten-PKW den Geh- und Radweg nicht zur Gänze, sondern "fast zur Gänze" versperrte. Dies hat rechtlich zur Folge, daß der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und - da Schuldausschließungsgründe weder vorgebracht noch im Verfahren hervorgekommen sind - auch zu verantworten hat, denn auf das Ausmaß des Hineinragens des Fahrzeuges in den Rad- und Gehweg kommt es nicht an, sondern lediglich auf den Umstand des Hineinragens des Fahrzeuges in den Rad- und Gehweg.

Der Nebensatz "wodurch in der Folge ein Radfahrer, welcher diesen Geh- und Radweg vorschriftsmäßig benützte, ausweichen mußte, zu Sturz kam und verletzt wurde" wurde aus dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses eliminiert, weil dieses Ereignis nicht tatbildlich ist.

Zur Strafbemessung ist festzustellen, daß die Erstbehörde die verhängte Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt hat. Mit der verhängten Strafe wurden 5 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft. Die Erwägungen zur Strafbemessung sind schlüssig und es kann der O.ö.

Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatieren.

I.3.2.3. Entgegen der Ansicht des Bw wurde ihm nicht vorgehalten, daß er am Sturz bzw der Verletzung des Radfahrers Petz "schuld" sei, sondern daß er den Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort bei der nächsten Gendarmeriedienststelle meldete. Der Bw hat sein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt. Der Radfahrer P ist diesem Fahrzeug (nötigerweise oder auch nicht) ausgewichen und dabei zu Sturz gekommen. Er hat sich unbestritten bei diesem Unfall Verletzungen zugezogen. Das Verhalten des Bw, nämlich das Abstellen seines Kraftfahrzeuges stand somit in ursächlichem Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall. Ein Tun ist kausal für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Da das Verhalten des Bw in ursächlichem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall stand, hätte er diesen Unfall gemäß § 4 Abs.2 StVO 1960 melden müssen. Der Bw hat somit den objektiven Tatbestand des § 4 Abs.2 StVO 1960 erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob eventuell als Schuldausschließungsgrund ein Verbotsirrtum in Frage kommt. Der Bw wurde vom Verkehrsunfall vom Verletzten sofort informiert, er kannte somit den Sachverhalt. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter nicht erkennt, daß seine Tat unrecht ist; es fehlt ihm die Einsicht, daß seine Tat unrecht ist (direkter Verbotsirrtum). Wesentlich ist die Frage, ob ein maßgerechter Mensch das Unrecht der Tat erkennt bzw erkennen muß. Vorwerfbar ist der Verbotsirrtum dann, wenn das Unrecht der Tat für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar ist (maßgerechter Mensch) objektiv - subjektiver Sorgfaltsmaßstab.

Aufgrund der gegenständlichen Fallkonstellation, wonach das Verhalten des Bw (Abstellen des KFZ dergestalt, daß es teilweise in den Geh- und Radweg hineinragte) für den Sturz des Radfahrers zwar kausal war, er jedoch am Unfallort nicht anwesend war, muß davon ausgegangen werden, daß es für den Bw nicht leicht erkennbar war, daß sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stand. Es lag somit ein potentielles Unrechtsbewußtsein nicht vor.

Dies erhärtet auch die Tatsache, daß er gar nicht versucht hat, Verschleierungshandlungen zu setzen und im Gasthaus sitzenblieb, wo unmittelbar nach der Meldung des Unfalles durch den Radfahrer P auch die Gendarmerie eintraf. Der Bw war der Meinung, daß er mit dem Unfall nichts zu tun hat.

Es wird daher im Zweifel für den Bw davon ausgegangen, daß ihm der Verbotsirrtum nicht vorwerfbar ist, was rechtlich zur Folge hat, daß er mangels Schuld nicht zu bestrafen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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