Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103521/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. April 1996 VwSen103521/10/Sch/<< Rd>>

Linz, 26.04.1996

VwSen 103521/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. April 1996
VwSen-103521/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des SH, vertreten durch RA, vom 7. Februar 1996 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16. Jänner 1996, VerkR96-11241-1995-Ro, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 16. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1996, VerkR96-11241-1995-Ro, über Herrn SH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden verhängt, weil er am 8. Juli 1995 gegen 23.00 Uhr bis 23.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen nach 5221 Lochen zum Strandbad Gebertsham gelenkt und als Lenker des oa PKW den Führerschein bei der Fahrt nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe (Faktum 2)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 hat der Lenker den Führerschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Verpflichtung zur Mitführung des Führerscheines nur beim Lenken eines entsprechenden Kraftfahrzeuges gegeben ist. Diese Tätigkeit muß daher entweder unbestritten oder nach der Beweislage als erwiesen anzusehen sein.

Der Berufungswerber wurde beim Lenken eines KFZ nicht betreten, die Erstbehörde ist aufgrund der Umstände des Falles jedoch davon ausgegangen, daß dieser sein Fahrzeug selbst zum Ort der Amtshandlung gelenkt habe. Diese Annahme kann aber angesichts des Ergebnisses der Berufungsverhandlung nicht als durch die Beweislage hinreichend gestützt angesehen werden. Die zeugenschaftlich einvernommene Frau TK hat dezidiert angegeben, nicht der Berufungswerber, sondern sie habe dessen Fahrzeug zum Parkplatz des Strandbades Gebertsham gelenkt. Die Berufungsbehörde kann nicht davon ausgehen, daß diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen würde, zumal ein gegenteiliges überzeugendes Beweisergebnis nicht vorliegt. Auf diesen Umstand dürfte die Erstbehörde auch indirekt Bedacht genommen haben, da die dem Berufungswerber gleichfalls zur Last gelegte Verweigerung der Alkomatuntersuchung deshalb bestraft wurde, da laut diesbezüglichem Spruch des Straferkenntnisses (nur) der Verdacht des Lenkens als erwiesen angenommen wurde, nicht aber - wie zu Beginn des Verfahrens - die tatsächliche Lenkereigenschaft selbst. Zum Unterschied hiezu, wo schon der Verdacht des Lenkens (zusammen mit Alkoholisierungssymptomen beim Betretenen) die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung rechtfertigt, fußt die Verpflichtung zur Mitführung des Führerscheines auf der tatsächlichen Lenkereigenschaft. Diese konnte jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, sodaß das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des oa Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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