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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103523/8/Gu/Km

Linz, 03.04.1996

VwSen-103523/8/Gu/Km Linz, am 3. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. L. jun., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.

R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 16.1.1996, Zl. VerkR96-7130/1994/Ga wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu ergänzen ist:

§ 102 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 lit.a "iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 i.d.F. BGBl.Nr. 654/1994".

Die Strafanwendungsnorm § 134 Abs. 1 KFG 1967 ist zu ergänzen durch die Worte: "in der vorzitierten Fassung." Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 800 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a, § 4 Abs.7a KFG 1967 i.d.F. BGBl.Nr. 654/1994.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 8.11.1994 gegen 16.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug Zugfahrzeug BR-... und den Sattelanhänger BR-... im Gemeindegebiet von Lohnsburg auf der Kirchheimer Bezirksstraße von der sogenannten Häuperlkreuzung in Richtung Riegerting bis auf Höhe Strkm 1,195, Ortschaft Magetsham gelenkt zu haben, ohne sich vor Antritt der Fahrt überzeugt zu haben (obwohl dies zumutbar gewesen sei), daß das Kraftfahrzeug bzw. dessen Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, zumal das höchste zulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg durch die Beladung verbotenerweise um 8.140 kg überschritten worden sei.

Wegen Verletzung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 400 S) auferlegt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Im wesentlichen bringt er vor, daß der Sachverhalt von der Erstinstanz nicht ausreichend ermittelt worden sei und nicht alle erforderlichen Beweise aufgenommen worden wären. Die Aussage des Zeugen A. sei nichtssagend. Hätte die Behörde einen Vertreter der Firma B. (von der Schotter bezogen wurde) und den Beschuldigten vernommen, hätte sich gezeigt, daß der Beschuldigte nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Dieser habe sich nämlich sehrwohl davon überzeugt, daß die Beladung des LKWs den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, insbesondere indem er in Kenntnis davon war, daß er eine genaue Kontrolle infolge des unvorhergesehenen Defektes des mit einer Wiegevorrichtung betriebenen Radladers nicht möglich gewesen sei.

Der Beschuldigte habe bei der Beladung mit seinem Vater Rücksprache gehalten, der ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des aufzunehmenden Ladegutes in Rechnung zu stellen seien. Er habe sich auf die Anweisungen seines Vaters verlassen können, zumal dieser bereits 31 Jahre ausschließlich in der Branche tätig sei und über genug Erfahrung hinsichtlich des Beladens eines LKWs verfüge. Außerdem sei der Beschuldigte selbst vier Jahre im Betrieb seines Vaters tätig und habe am 8.11.1994 nicht zum ersten Mal die Beladung eines LKWs vorgenommen.

Im übrigen werde die Richtigkeit des Wiegevorganges angezweifelt. Diesbezüglich seien nicht die notwendigen Ermittlungen gepflegt und die bezughabenden Eichzertifikate nicht beigeschafft worden. Es hätte auch noch die Möglichkeit bestanden, ein Sachverständigengutachten aus dem Eich- und Vermessungswesen einzuholen. Es sei nicht geklärt, daß die verwendete Radlastwaage zum Zeitpunkt des Wiegevorganges eine den Eichvorschriften für Achs- und Radlast meßentsprechende Eichung aufgewiesen habe und sei auch nicht festgestellt, wann die letzte Eichung stattgefunden habe.

Bei Würdigung aller auch der Entlastung dienenden Beweise hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Bei Einholung der Beweise wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Aufgrund der Berufung wurde am 28. März 1996 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen, der Wiegeschein der Lagerhausgenossenschaft Filiale Lohnsburg, Nr. 143 vom 8.11.1994, Uhrzeit 16.03, zur Erörterung gestellt, der meldungslegende Zeuge Bez.Insp. A. vernommen, in den Wiegeschein eines vor der Tatzeit, nämlich am 27.11.1994 vorgenommenen Bezuges von Schotter der Firma B. Einsicht genommen und die vom O.ö. Verwaltungssenat eingeholte Information über die Eichung und Nacheichung der in Rede stehenden Brückenwaage zur Erörterung gestellt.

Demnach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschuldigte ist seit vier Jahren in dem von seinem Vater geleiteten Transportbetrieb als Arbeiter beschäftigt und mit mehrfachen Aufgaben betraut, so auch mit dem Lenken von Lastkraftwagen.

Nachdem die gewöhnlich mit dem Lenken des Sattelzuges mit dem Kennzeichen BR-... bzw. BR-... betraute Person am 8.11.1994 Urlaub hatte, betraute der als Alleininhaber und protokollierter Einzelkaufmann agierende Zulassungsbesitzer H. L., geb. 24.12.1944, seinen Sohn - den Beschuldigten den vorerwähnten Sattelzug zu übernehmen, zu lenken und damit Kabelsand für die Hinterfüllung von in Künetten verlegten Gasleitungen zu transportieren.

Zu diesem Zweck begab sich der Beschuldigte zu dem in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmen B. in deren Schotterwerk, um den Kabelsand mit einer Körnung von 0,1 zu laden und diesen anschließend zur Hinterfüllungsstelle zu verfrachten. Dieses Schotterwerk hatte normalerweise - wie durch einen Verwiegezettel vom 27.10.1994 der Firma B.

belegt - eine Verwiegemöglichkeit und zwar hatte ein für die Beladung eingesetzter Radlader eine hydraulische Wiegevorrichtung integriert. Am 8.11.1994 war allerdings dieser Radlader infolge eines Defektes in Reparatur und fand ein anderer Radlader ohne die Wiegevorrichtung Verwendung.

Der Beschuldigte war beim Verladevorgang zugegen, er kannte das Fassungsvermögen der Schaufel des Radladers nicht und es waren ihm auch die für das Fassungsvermögen des Sattelanhängers maßgeblichen Daten (Maße) nicht bekannt. Von seinem Vater wußte er, daß der erwähnte Sand pro Kubikmeter ein spezifisches Gewicht von ca. 1,3 t aufweist.

Als er das Gefühl hatte, daß Menge und Gewicht stimmen, sagte er zum Lenker des Radladers: "das paßt schon" und ließ vom Lenker des Radladers die beim Beladevorgang entstandene Sandpyramide noch abstreichen.

Auf dem Weg zur Entladestelle wurde der Beschuldigte von der Besatzung eines Gendarmeriestreifenwagens aufgefordert zur Gewichtskontrolle auf die Brückenwaage Lagerhausgenossenschaft Geinberg-Ried, Filiale Lohnsburg, geleitet, wobei Insp. A. beim Wiegevorgang zugegen war und den Wiegevorgang überwachte.

Die Waage der Lagerhausgenossenschaft Filiale Lohnsburg wurde im Spätherbst des Jahres 1993 eingebaut und am 18.11.1993 von Bediensteten des zuständigen Eichamtes Gmunden geeicht. Die Nacheichung erfolgte innerhalb der zweijährigen Nacheichfrist, und zwar am 28. Juni 1995; weder Eichung noch Nacheichung ergaben Anstände.

Laut Wiegezettel der Lagerhausgenossenschaft Geinberg-Ried, Filiale Lohnsburg vom 8.11.1994 Uhrzeit 16.03, wog die gesamte Fuhre 46.140 kg und war somit infolge Nichtvorliegens von Genehmigungen, welche ein höheres Gewicht als 38.000 kg Gesamtgewicht zuließen, um 8.140 kg überladen.

Erst nach der Rückkehr in den Betrieb erzählte der Beschuldigte am Abend seinem Vater (dem Zulassungsbesitzer), daß die Hydraulikwaage des Radladers des Schotterunternehmens ausgefallen war, ein anderer Lader eingesetzt werden mußte und der Beschuldigte zu einer Gewichtsprüfung durch die Gendarmerie verhalten wurde.

Hinsichtlich der Darstellung wieviel Volumen aufgelegt werden könne, um das Gesamtgewicht nicht zu überschreiten, gehen die Darstellungen des beschuldigten Lenkers und des mitbeschuldigten Zulassungsbesitzers auseinander. Der Sohn (Lenker) verantwortete sich dahingehend, daß ihm sein Vater erklärt habe, er könne ca. 14 - 15 Kubikmeter auflegen. Herr H. L. sen. - der mitbeschuldigte Zulassungsbesitzer - gab an, seinem Sohn in der Früh gesagt zu haben, daß es praktisch nicht möglich sei den Sattelzug zu überladen, weil der Kabelsand ohnedies nur ein spezifisches Gewicht von 1,3 bis 1,5 t pro Kubikmeter besitze.

Ungeachtet der auseinandergehenden Verantwortung angesichts derer der O.ö. Verwaltungssenat annimmt, daß bei der Übernahme des Fahrzeuges der Zulassungsbesitzer mit dem Lenker die zu haltende Sorgfalt nicht eingehend besprach, hätte der Beschuldigte auf Grund der ausgefallenen Beladeverwiegung ein geschärftes Interesse für andere taugliche Meß- oder Schätzungsbehelfe der aufzunehmenden zulässigen Ladung, wie z.B. für das Fassungsvermögen des Sattelanhängers, zeigen müssen und angesichts des bestandenen Eigengewichtes des Zugfahrzeuges und des Sattelanhängers eventuell damit unter Beobachtung der Witterungsverhältnisse und der einhergehenden Feuchtigkeit des Ladegutes nicht um rund 6 m3 zuviel auflegen lassen dürfen. Da er dies als geprüfter Lenker nicht beachtete, sondern nach Gutdünken zuladen ließ, hat er diese Verwaltungsübertretung auch auf der subjektiven Tatseite zu verantworten.

Hinsichtlich der Berufungsbehauptungen im Vergleich zu den Beweisen ist in deren Würdigung anzumerken, daß der Ausfall der Hydraulikwaage des Ladefahrzeuges glaubwürdig erschien und keines weiteren Beweises bedurfte.

Die Richtigkeit des Wiegevorganges ist durch die Anwesenheit des Zeugen A. während der gesamten Amtshandlung und durch die Auskunft des Eichamtes Gmunden über die ordnungsgemäße Eichung der Brückenwaage erwiesen. Das Übergewicht ist durch den Originalwiegezettel des Betreibers der Waage zweifelsfrei ausgewiesen.

Die Behauptung des Beschuldigten in der Berufungsschrift, er habe bei der Beladung den Vater (Zulassungsbesitzer) kontaktiert, konnte nicht überzeugen, zumal sein Vater bei seiner Vernehmung lebensnah darstellte, daß sein Sohn ihm erst am Abend (nach der Rückkehr) von den Vorfällen Kenntnis gab.

Die vom Beschuldigten ebenfalls in der Berufungsschrift behauptete Einhaltung der maßgeblichen Sorgfalt ist durch dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung widerlegt (vergl. ... "als ich das Gefühl hatte").

Zur Strafbemessung gilt folgendes:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Überschreitung des zulässigen Höchstgewichtes - weil der Sattelanhänger weder kranbar noch für Wechselaufbauten zugelassen war - von 38.000 kg, stellt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 in der im Spruch zitierten Fassung für den Lenker eine Pflichtverletzung dar, welche gemäß § 134 Abs.1 KFG mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

Nachdem die erste Instanz auf das unwidersprochen gebliebene monatliche Nettoeinkommen von 12.000 S, die Vermögenslosigkeit und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten Bedacht genommen hat, als mildernd die Unbescholtenheit in Anschlag gebracht hat und keine erschwerenden Umstände dem Beschuldigten angelastet hat, ist ihr, zumal sie die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen hat, kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen, insbesondere deshalb nicht, wenn man den Unrechtsgehalt infolge des hohen Maßes der Überladung auf der objektiven Tatseite als erheblich ansieht und auch die subjektive Tatseite, was die Sorglosigkeit beim Beladen und Lenken des Fahrzeuges anlangt, als beträchtlich werten muß.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß kraft Gesetz vom Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu leisten ist (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn H. L. jun., z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. W. R., O.

26, .... M.; 2. Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, 5280 Braunau am Inn unter Aktenrückschluß zur Zl.

VerkR96-71-1994-Ga mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Rechtsmittelwerbers und mit dem weiteren Ersuchen um Einziehung des Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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