Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103528/2/Fra/Ka

Linz, 04.03.1996

VwSen-103528/2/Fra/Ka Linz, am 4. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E, Dr. W, Dr. P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 23.1.1996, VerkR96/19532/1993/Ga+1, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren wird eingestellt, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des KFG 1967 je Geldstrafen von 200 S (je Ersatzfreiheitsstrafen von 6 Stunden) verhängt. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw bringt ua vor, daß die Bescheidbegründung, wonach die Angabe der Tatzeit mit 5.11.1993 gegen 10.25 Uhr dem Konkretisierungsgebot entspreche, dem ersten Satz des Spruches des Straferkenntnisses widerspreche, wonach der Tatzeitpunkt hinsichtlich des Überlassens nach § 103 Abs.1 KFG 1967 mit 10.00 Uhr angegeben wird, im Gegensatz dazu in der Strafverfügung vom 5.5.1995 jedoch mit 10.25 Uhr. Der Bw vertritt die Ansicht, daß vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen ist. Damit ist er im Recht:

Die Erstbehörde geht im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Einklang mit der Anzeige des Gendarmeriepostens Mattighofen vom 24.11.1993 von einer Tatzeit "gegen 10.00 Uhr" aus. Die Ausführungen der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, es erscheine unmöglich, daß Franz Wurhofer (Anmerkung: das ist der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges) bereits um 10.10 Uhr zurückgekehrt ist, zumal die Beamten des Gendarmeriepostens Mattighofen betreffend F W ausführten, daß dieser das Kraftfahrzeug gegen 10.35 Uhr zum Anwesen E zurückgelenkt hatte, sind plausibel. Die Erstbehörde schließt daraus, daß die Angabe der Tatzeit der vorliegenden Verwaltungsübertretung mit "5.11.1993 gegen 10.25 Uhr" gemeint offenbar "gegen 10.00 Uhr", weil im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diese Tatzeit angegeben ist - dem Konkretisierungsgebot entspricht. Die Erstbehörde übersieht jedoch dabei, daß während der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, nämlich die Strafverfügung vom 5.5.1995, VerkR96/19532/1993+1, und darin dem Bw als Tatzeit "gegen 10.25 Uhr" zur Last gelegt wird.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:

Die Bestimmung des § 44a VStG erfordert es, daß die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren ist, wozu auch die Feststellung der genauen Tatzeit gehört. Der Feststellung der Tatzeit kommt im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung besondere Bedeutung zu. Die Tatzeit ist somit ein wesentliches Sachverhaltselement. Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.1 VStG) ausschließt, ua wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß es sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Die Sachverhaltselemente dürfen keinen Zweifel darüber zulassen, weswegen verfolgt wird. Enthält der Spruch keine oder unrichtige Feststellungen hinsichtlich der Zeit der Begehung der Tat, so liegt ein Verstoß gegen § 44a Z1 VStG vor, der den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. ua VwGH vom 30.6.1982, 82/03/0026).

Im gegenständlichen Fall wurde - siehe oben - die mit der Anzeige des Gendarmeriepostens Mattighofen übereinstimmende Tatzeit "gegen 10.00 Uhr" dem Bw während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen. Die in der Strafverfügung angenommene Tatzeit kann nicht auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Mattighofen gestützt werden.

Erst mit der Akteneinsichtnahme vom 11.7.1994 - also außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - wurde dem Bw erstmals die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatzeit zur Kenntnis gebracht. Diese als tauglich zu wertende Verfolgungshandlung konnte somit die Verfolgungsverjährung wegen Fristablaufes nicht mehr unterbrechen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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